NJW 1984, 657.
BGH MedR 2012, 454, 455.
BGH NStZ 81, 218.
OLG Rostock VersR 2013, 465.
OLG Karlsruhe NJW 1987, 718 = MedR 1987, 113.
OLG Celle VersR 1985, 346.
BGH NJW 81, 2513.
OLG Schleswig VersR 1994, 311, 314; OLG Köln VersR 1991, 669; offen gelassen vom BGH VersR 1994, 480 ff.
OLG München VersR 1991, 586.
OLG Oldenburg VersR 1992, 453, 454; zur Garantenstellung der Hebamme m.w.N. Kraatz NStZ-RR 2015, 131, 132.
OLG Hamm VersR 1994, 730.
OLG Hamm VersR 1995, 341.
OLG Düsseldorf NJW 1986, 1548.
LG Stuttgart Urt. v. 29.8.2001 – 42 Ns 116 Js 12967/99.
OLG Bamberg VersR 1993, 1019.
OLG Karlsruhe NJW 1987; OLG Hamm VersR 1990, 1120.
Brdbg. OLG MedR 2004, 226 ff.
OLG Düsseldorf VersR 2005, 654; ähnlich OLG Düsseldorf VersR 2003, 114.
OLG Hamm VersR 2003, 1132 f.
OLG Hamm VersR 2004, 1321.
BGH MedR 2004, 561.
Kapitel 1 Das materielle Arztstrafrecht Vorbemerkung › Teil 1 Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) › IV. Organisationsfehler, insbesondere im Rahmen der Arbeitsteilung
a) Praktische Systematisierung von Organisationsfehlern
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Es resultiert aus der Natur der Sache, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) regelmäßig auf die Frage fokussiert sind, konkret wessen medizinisches Agieren – im Sinne einer etwa unrichtigen Behandlungsentscheidung oder eines etwa fehlerhaften methodischen Vorgehens – zum tatbestandlichen Erfolg geführt hat. So unterliegt dann z.B. der Ermittlung,
• | wer auf der Intensivstation keine Bluttransfusion oder Revisionsoperation indiziert hat, weil laut Obduktionsprotokoll ein für den Tod des Patienten ursächliches Verblutungsgeschehen zu konstatieren ist, |
• | wem im Kreißsaal relevante CTG-Auffälligkeiten früher hätten auffallen müssen, damit laut geburtsmedizinischem Fachgutachten bei zeitgerechter Durchführung einer Notsectio die schwerste Hirnschädigung des Neugeborenen vermieden worden wäre, oder |
• | wer die Bluttransfusion mit für den Patienten inkompatibler Blutgruppe, die zu dessen Tode führte, ausgeführt hat. |
Dergestalt lassen sich individuelle Behandlungsfehler[1] bestimmbarer Behandlungsakteure identifizieren, wenn diese in konkreten Behandlungssituationen nicht die geforderte Sorgfalt walten ließen[2] (z.B. keine Hinzuziehung des chirurgischen Bereitschaftsdienstes durch den diensthabenden Anästhesisten der Intensivstation zur interdisziplinären Erörterung des aktuellen Befundbildes; Übersehen von CTG-Auffälligkeiten; Absehen vom Bed-side-Test wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Bluttransfusion).
Dabei wird oft verkannt, dass individuelle Fehlentscheidungen bei der Patientenbehandlung – gleiches gilt im Übrigen für Aufklärungsmängel[3] – auch aus organisatorischen Defiziten resultieren können[4] (z.B. der auf der Intensivstation diensthabende Weiterbildungsassistent ist noch nicht hinreichend qualifiziert, um Befundauffälligkeiten bei Patienten überhaupt adäquat beurteilen zu können; die im Kreißsaal diensthabende Hebamme ist durch die erforderliche Betreuung einer Mehrzahl von Schwangeren in Anspruch genommen; der die Bluttransfusion durchführende Arzt meint, die im OP-Bereich vorgehaltenen Blutkonserven seien ihm bereits „für seinen Patienten zur Verfügung gestellt“ worden). D.h., vielfach korreliert fehlerhaftes Behandlungsverhalten mit Organisationsmängeln wegen infrastruktureller Defizite hinsichtlich der personellen, räumlichen und apparativen Ausstattung oder bei der Planung und Gestaltung von Abläufen.[5]
Allerdings betreffen infrastrukturelle Defizite nicht nur die Ärzte und Pflegekräfte, die unmittelbar „am Patienten“ tätig werden, sondern auch Funktionsbereiche, die „für den Patienten“ adäquat organisiert vorzuhalten sind, damit insgesamt eine sorgfaltspflichtgerechte Behandlung erfolgen kann. Zu denken ist etwa an die Klinikapotheke, das Hauslabor, die Blutbank bzw. das Blutdepot, das „Medizinproduktewesen“, den „Hygienekomplex“ et cetera.
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Zudem ist unter den heutigen Bedingungen medizinischen Fortschritts und der damit verbundenen wissenschaftlichen Spezialisierung und Subspezialisierung[6] „für alle Bereiche