Klaus Ulsenheimer

Arztstrafrecht in der Praxis


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von Cergem zur Geburtseinleitung, obwohl nur auf das Vorgehen „wie bei Cergem“ hingewiesen worden war und Minprostin gegeben werden sollte; Fehltransfusion durch ungenaue Schreibweise eines verwechslungsfähigen Namens).[69] 9. Verstoß gegen Hygienebestimmungen (z.B. Verwendung eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht geprüften und für wirksam befundenen Mittels für die präoperative Haut- und Händedesinfektion; Benutzung eines unreinen Desinfektionsmittels,[70] kein Mundschutz bei Durchführung einer Injektionsbehandlung).[71] 10. Nichterkennen einer Komplikation (z.B. eines Bronchospasmus, der Fehllage des Tubus, eines hohen Blutverlustes). 11. Fehlerhafte Operations- bzw. Reanimationstechnik (z.B. Perforation der Trachea; Läsion des Nervus accessorius; Luftröhrenschnitt unterhalb der 12. Trachealspange; Verletzung der Dura bei einer Schädeltrepanation, weil kein ausreichender Sicherheitsabstand zur Scheitelnaht eingehalten wurde; Darmperforation bei der Rektoskopie; zu enge Bassini-Naht bei der Leistenbruchoperation; Intubation in die Speise- statt in die Luftröhre). 12. Lagerungsfehler (z.B. infolge Überstreckung und Druck auf die Extremitäten).[72] 13. Geräte- und Bedienungsfehler (z.B. bei der Bedienung einer Autotransfusionspumpe oder des Beatmungsgerätes infolge falscher Stellung des Einstellhebels oder fehlender Einweisung; kein Monitoralarm infolge eines Gerätedefekts oder Verklebung des Geräts wegen mangelnder Wartung). 14. Fehlerhafte Vornahme von Injektionen, Infusionen und Transfusionen. 15. Unterlassung unverzüglicher Krankenhauseinweisung, zu späte Hinzuziehung eines Konsiliarius (Facharztes), zu frühe Verlegung vom Aufwachraum auf die Normalstation.

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      Demgegenüber ist der „einfache“ oder auch „gewöhnliche“ Behandlungsfehler dadurch gekennzeichnet, dass es sich um ein Versagen handelt, „wie es einem hinreichend befähigten und allgemein verantwortungsbewussten Arzt zwar zum Verschulden gereicht, aber doch passieren kann“. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung als „grober Behandlungsfehler“ ist also, ob der Arzt

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2.
3. „grundlos Standardmethoden zur Bekämpfung möglicher,