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DSGVO - BDSG - TTDSG


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europäischen Datenschutzrechts erfasst werden. Eine darüber hinausgehende Begründung exterritorialer Anwendbarkeit der DSGVO war aber gerade nicht bezweckt.37 Eine exterritoriale Anwendbarkeit der DSGVO würde zudem im Konflikt mit dem völkerrechtlichen Verbot exterritorialer Herrschaftsausübung stehen,38 indem ein Sachverhalt geregelt würde, der keine inhaltliche Verbindung zum Territorium der Union hat. Art. 3 Abs. 1 DSGVO ist daher so auszulegen, dass eine Verletzung des Territorialitätsgrundsatzes vermieden wird, indem nur die Pflichten des Auftragsverarbeiters in der Union in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen. Diese Auslegung entspricht zudem dem kollisionsrechtlichen Grundsatz der Vermeidung von Anwendungskonflikten.39 Würde die Anwendbarkeit der DSGVO auf diese Fälle erstreckt, wären Anwendungskonflikte mit dem lokalen und sachnäheren Datenschutzrecht des Orts der Niederlassung des Verantwortlichen vorprogrammiert.

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      Soweit ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter Personen, die sich in der Union befinden, Waren oder Dienstleistungen anbietet und in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten verarbeitet, findet die DSGVO Anwendung.

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