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DSGVO - BDSG - TTDSG


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der Hardware nämlich praktisch unbeschränkt global gewählt und geändert werden. Teilweise ist dies für den Verantwortlichen nicht mehr nachvollziehbar. Die Belegenheit der Hardware wird damit zunehmend ungeeignet als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der territorialen Anwendbarkeit des Datenschutzrechts.

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