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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit c DSGVO für soziale Medien unter gleichzeitiger Berücksichtigung der EuGH-Urteile Lindqvist78 und Buivids.79 Für Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken kann daher mit der Art.-29-Datenschutzgruppe zunächst festgehalten werden, dass die DSGVO natürlich auf Betreiber von sozialen Medien Anwendung findet und auf Nutzer, wenn diese soziale Medien zu gewerblichen Zwecken nutzen.80 Insofern ist einzig der objektiv erkennbare Zweck der Nutzung ausschlaggebend. Für die Nutzung zu privaten Zwecken gilt die Haushaltsausnahme, soweit objektiv erkennbar ein privater Zweck verfolgt wird, z.B. der Post eines Fotos von einer privaten Feier. Eine Rückausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Empfängerkreis völlig unbegrenzt ist und über den Nutzerkreis des sozialen Netzwerks hinaus frei im Internet abrufbar ist.

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