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DSGVO - BDSG - TTDSG


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die dieses Kriterium erfüllen.21 Die Intention für die Erstreckung des Anwendungsbereichs über klassische rechnergestützte Verarbeitungen hinaus ist es, die technologieneutrale Anwendbarkeit des Datenschutzrechts sicherzustellen, die Gefahr von Umgehungen des Datenschutzrechts zu vermeiden und einen umfassenden Schutz der Betroffenen zu gewährleisten.22

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      Für den Beschäftigtendatenschutz hat der deutsche Gesetzgeber mit § 26 Abs. 7 BDSG entsprechend der ursprünglichen deutschen Rechtslage den Anwendungsbereich auch auf Verarbeitungen außerhalb von Dateisystemen erstreckt (siehe § 26 BDSG Rn. 101). Zum erweiterten Anwendungsbereich für deutsche öffentliche Stellen siehe § 1 BDSG Rn. 8f.

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