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DSGVO - BDSG - TTDSG


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erfasst.53 Die Anwendbarkeit der DSGVO wird nur ausgeschlossen, soweit ausschließlich persönliche/familiäre Zwecke verfolgt werden. Bei einer Mischnutzung, die auch beruflichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient sowie bei der Nutzung zu ausschließlich nicht persönliche/familiären Zwecken bleibt die DSGVO anwendbar.54 Dies gilt auch für vereinzelt oder nur gelegentlich anderweitige Verarbeitungen.55 Nicht von der Haushaltsausnahme erfasst ist auch die Handlung im beruflichen/dienstlichen Kontext unter Überschreitung damit einhergehender Kompetenzen zu privaten Zwecken, etwa wenn ein Polizeibeamter eine KFZ-Halterabfrage durchführt, um die Kontaktdaten der Halterin zur privaten Verwendung zu bekommen.56

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