Sebastian Korts

Grundlagen des Internationalen Steuerrechts


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id="ulink_1beb50d9-71bf-5b6f-9c87-846d0b831c01">Neufassung der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen8111.07.2017BMF-Schreiben zu den Anforderungen an den länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen (Country-by-Country Report) (IV B 5 – S 1300/16/10010:002)8212.07.2017Neufassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV)8303.12.2020BMF Verwaltungsgrundsätze 2020 (IV B 5 – S 1341/19/10018:001) (Update der Verwaltungsgrundsätze Verfahren vom 12.04.2005 betr. Fragen der Anwendung der §§ 90 und 162 AO)25.06.2021§ 12 StAbwG84 statuiert gesteigerte Mitwirkungspflichten bei Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnissen in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuergebiet gemäß der sog. „schwarzen Liste“ der EU8514.07.2021Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (VWG VP 2021) BMF vom 14.07.2021, IV B 5 – S 1341/19/10017:00)

       a) Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 AO

      § 90 Abs. 3 AO86 enthält umfangreiche Aufzeichnungspflichten bei Vorgängen mit Auslandsbezug. In solchen Fällen hat der Steuerpflichtige über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG Aufzeichnungen zu erstellen, die neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Geschäftsbedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation) umfassen müssen. Dieselben Aufzeichnungspflichten treffen Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen oder den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben.

      Vom persönlichen Anwendungsbereich der Norm sind Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG und Unternehmen mit Betriebsstätten bzw. Stammhaus im Ausland (Begriff der „Geschäftsbeziehung“ iSv. § 1 Abs. 4 AStG) umfasst.

      Gemäß §§ 97, 90 Abs. 3 Satz 7 AO sind die Aufzeichnungen auf Anforderung durch die Finanzbehörden innerhalb einer Frist von 60 Tagen vorzulegen. Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu erstellen und innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen, § 90 Abs. 3 Satz 8 AO. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden, § 90 Abs. 3 Satz 9 AO. Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen im Regelfall nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen, § 90 Abs. 3 Satz 5 AO).

       b) Konsequenzen von Verrechnungspreisberichtigungen

      Auf DBA-Ebene besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens, aber vielfach wird dies keine wirkliche Hilfe darstellen, z.B. wegen langer Verfahrensdauer, erheblichen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen und den vielfach verfahrensrechtlich begrenzten Möglichkeiten im Ausland zur Änderung, selbst wenn eine Lösung gefunden wird. Damit droht eine materielle Belastung durch Doppelbesteuerung, daneben ist weiterhin mit Zinsen auf Steuernachforderungen (6 % p.a., §§ 233a, 238 AO; nicht abzugsfähig, § 12 Nr. 3 EStG, § 10 Nr. 2 KStG) zu rechnen. Möglich sind auch Rückwirkungen im Verhältnis zu Drittstaaten und Rückwirkungen auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (§ 285 Nr. 21 HGB, IAS 12.88). Dies wiederum führt zu erheblicher Rechts- und Planungsunsicherheit (z.B. beim Unternehmensverkauf).