Frank Maschmann

Total Compensation


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Entgelte losgelöst von Vergütungssystemen und von jeglicher Systematik individuell mit dem außertariflichen Mitarbeiter frei verhandelt oder einen Einzelnen gegenüber einem Vergütungssystem individuell besserstellt.53 Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt hiernach nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nur eine geringe Zahl von Arbeitnehmern begünstig wird. Eine Besserstellung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern lasse in der Regel nicht den Schluss zu, die Beklagte habe eine Gruppenbildung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen, die bei allen Begünstigten vorliegt.54 Dies soll nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bei weniger als fünf Prozent von besser gestellten Arbeitnehmern gelten.55 Die vorgenannten Grundsätze finden nicht nur für freiwillige Leistungen, sondern auch für Arbeitsvergütung Anwendung.56

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      Der Auskunftsanspruch bezieht sich inhaltlich darauf, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Gehälter anderer, vergleichbarer AT-Arbeitnehmer erhöht worden sind und die von dem Arbeitgeber dabei angewandten Verfahrensregelungen. Dabei sind die Arbeitnehmerdaten vom Arbeitgeber anonymisiert darzustellen.

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      1 BAG 18.9.1973, 1 ABR 7/73, NJW 1974, 334 = AP zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 8; BAG 28.5.1974, 1 ABR 22/73, AP zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 6; BAG 21.8.1990, 1 ABR 72/89, NZA 1991, 434; Schaub-Vogelsang, § 13 Rn. 13; ErfK-Preis, § 611 Rn. 108. 2 So zutreffend bereits Hunold, DB 1981 Beilage Nr. 26, S. 4. 3 Hunold, NZA-RR 2010, 505. 4 Seltener findet sich heute das Abgrenzungsmerkmal eines „andersartigen“ Aufgabengebiets in Tarifverträgen, hierzu von Friesen, DB 1980, Beilage Nr. 1, S. 3 f. 5 Blanke-Blanke, Außertarifliche Angestellte, Rn. 36; einen Überblick über in der Praxis vorkommende Regelungen bietet Breisig, AT-Angestellte, S. 16 ff. 6 BAG 30.4.1981, 6 ABR 77/78, AP zu § 80 BetrVG 1972 Nr. 13. 7 Franke, Der außertarifliche Angestellte, S. 17, 25; Hunold, NZA 2010, 505; Schaub-Vogelsang, § 13 Rn. 13 führt zwar aus, dass es begrifflich denkbar sei, dass leitende Angestellte ausnahmsweise nicht zugleich außertarifliche Angestellte sind, weil sie eine tarifliche Vergütung erhalten. Dieser Fall ist aber in der Praxis selten. 8 Hunold, NZA-RR 2010,