zu unterstützen (z. B. Rechts- und Linkshändigkeit),
3. um einfache und intuitive Benutzung (z. B. eindeutige, große Symbole statt kleiner Beschreibungen),
4. um sensorisch wahrnehmbare Informationen, die unabhängig von der Umgebungssituation oder den sensorischen Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sind (z. B. technische Geräte, die über Sprach-, Tast- und Lesefunktion bedient werden können),
5. um Fehlertoleranz, damit Risiken oder negative Konsequenzen von zufälligen oder unbeabsichtigten Aktionen minimiert werden (z. B. Abschaltfunktion am Herd, abgerundete Ecken und Kanten),
6. um niedrigen, körperlichen Aufwand (z. B. automatischer Schubladeneinzug) und
7. um angemessene Größe und Platz für Zugang und Benutzung unabhängig von der Größe des Benutzers, seiner Haltung oder Beweglichkeit (z. B. Rampen, breite Gänge etc. für Rollstühle und Rollatoren) (Tauke 2009, S. 10 f.).
In diesem Kontext wird auch diskutiert, dass die zu entwickelnden Produkte nicht stigmatisierend sein sollen – häufig ein Grund, warum Hilfsmittel nicht genutzt werden, da sie als hässlich, diskriminierend und nicht inklusiv empfunden werden.
Neben dem Konzept des Universal Designs, das aus den USA stammt und dort wie auch in Japan verbreitet ist, gibt es eine Vielzahl weiterer Begrifflichkeiten (Klein-Luyten et al. 2009, S. 10). Im europäischen Raum wird häufig der Begriff »Design für Alle« (Design for All) verwendet. Dem Konzept liegt ein humanzentrierter Gestaltungsansatz zugrunde. »Design für Alle bedeutet Design mit Blick auf die menschliche Vielfalt, soziale Inklusion und Gleichstellung.« (EIDD – Design for All Europe 2004, nach Klein-Luyten et al. 2009, S. 11). Es wurden fünf Kriterien formuliert, die ein Design für Alle erfüllen sollte (Neumann et al. 2014, S. 4):
»Gebrauchsfreundlichkeit
Produkte so zu gestalten, dass sie einfach und sicher nutzbar sind.
Anpassbarkeit
Produkte so zu entwickeln, das Nutzer sie an ihre individuellen Bedürfnisse anpassen können.
Nutzerorientierung
Nutzer und deren Perspektiven frühzeitig im Entwicklungsprozess zu berücksichtigen.
Ästhetische Qualität
Nur attraktive Produkte können Alle erreichen.
Marktorientierung
Produkte breit positionieren, um das gesamte Marktpotenzial optimal auszuschöpfen.«
Es wird davon ausgegangen, dass eine konsequente Anwendung dieser Prinzipien und Kriterien zu inklusiven Produkten und Dienstleistungen führen kann.
1.2.8 Zwei-Sinne-Prinzip
Eine maßgebliche Rolle für die Umsetzung von Barrierefreiheit und Inklusion spielt das Zwei-Sinne-Prinzip. Die DIN 18040-1:2010-10 definiert dieses als »gleichzeitige Vermittlung von Informationen für zwei Sinne. […] Neben der visuellen Wahrnehmung (Sehen) wird auch die taktile (Fühlen, Tasten z. B. mit Händen, Füßen) oder auch auditive (Hören) Wahrnehmung genutzt« (DIN 18040-:2010-10, S. 6). Beispielhaft sei hier der Rauchmelder genannt, der mit ohrenbetäubendem Lärm und/oder Lichtblitzen alarmieren sollte und damit sowohl sehbeeinträchtigte als auch hörgeschädigte Menschen auf Gefahren hinweist.
Gerade bei den verschiedenen Funktionsverlusten kann die Berücksichtigung des Zwei-Sinne-Prinzips förderlich für die Nutzung Assistiver Technologien sein und mehr Sicherheit bedeuten.
1.2.9 Das Konzept der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF)
Alle Assistiven Technologien und Hilfsmittel können natürlich nur dann helfen, wenn diese auch genutzt werden. Hilfsmittel werden in der Regel verordnet und der Leistungserbringer sollte ordnungsgemäß in die Nutzung des Hilfsmittels einweisen. Doch gerade im höheren Alter mit den verschiedenen kognitiven, seh- oder hörbedingten Einschränkungen erweisen sich die Einweisungen häufig als zu kurz und überfordern, sodass dann alleine Zuhause nicht erinnert werden kann, wie das Produkt richtig angewendet wird. Manchmal tragen aber auch die Wohnverhältnisse dazu bei, dass ein Gerät nicht eingesetzt werden kann. Sind z. B. die Türrahmen zum Bad nicht breit genug für den Rollstuhl, kann eine selbstständige Versorgung nicht gewährleistet werden.
Deshalb ist es bei der Verordnung von Hilfsmitteln sinnvoll, die Situation der Patientin und Patienten anhand des Klassifikationsschemas der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF – Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) der WHO zu betrachten. Die ICF gehört wie auch die ICD-10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten, 10. Revision) zu den von der WHO entwickelten Klassifikationssystemen, die für verschiedene Aspekte der Gesundheit angewendet werden. Die ICF klassifiziert Funktionsfähigkeit und Behinderung verbunden mit einem Gesundheitsproblem (DIMDI 2005, S. 9). »Allgemeines Ziel der ICF-Klassifikation ist, in einheitlicher und standardisierter Form eine Sprache und einen Rahmen zur Beschreibung von Gesundheits- und mit Gesundheit zusammenhängenden Zuständen zur Verfügung zu stellen.« (DIMDI 2005, S. 9).
Der ICF liegt ein bio-psycho-soziales Modell zugrunde, das das »medizinische Modell«, bei dem Krankheit oder Behinderung als individuelles Problem gesehen wird und das medizinisch behandelt werden kann, und das »soziale Modell«, das Behinderung als ein gesellschaftlich verursachtes Problem und »eine Frage der vollen Integration Betroffener in die Gesellschaft« (DIMDI 2005, S. 25) sieht, integriert. »Die ICF versucht eine Synthese zu erreichen, die eine kohärente Sicht der verschiedenen Perspektiven von Gesundheit auf biologischer, individueller und sozialer Ebene ermöglicht.« (DIMDI 2005, S. 25).
Wie Abbildung 1.3 zeigt (
Abb. 1.3: Wechselwirkung zwischen den Komponenten der ICF (DIMDI 2005, S. 23)
Grundlegend bei jeder Verordnung eines Hilfsmittels ist es also, dass nicht nur der jeweilige Funktionsverlust und das gesundheitliche Problem betrachtet werden, sondern dass auch das persönliche, soziale Umfeld der Patientinnen und Patienten einbezogen wird. Die Wechselwirkung zwischen den einzelnen Komponenten der ICF wird in Abbildung 1.3 dargestellt (
Mit einem strukturellen Vorgehen kann hier die gesamte Situation der Patientinnen und Patienten erfasst und können dann entsprechende Maßnahmen empfohlen werden, um eine gute Wirksamkeit zu erreichen.
1.3 Hilfsmittel und Hilfsmittelversorgung
Obwohl »Assistive Technologien« ein WHO-Oberbegriff ist, spricht man in Deutschland vor allem von »Hilfsmitteln«, manchmal auch »technischen Hilfsmitteln«. Bei dem Begriff »Hilfsmittel« handelt es sich überwiegend um Produkte, die zum einen im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis (s. u.) aufgeführt sind und zum anderen durch Ärztinnen und Ärzte auf Grundlage des SGB V, § 33 verordnet werden können.
»Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen […] sind.« (SGB V, § 33 (1))