Angela Rauhöft

Steuererklärung 2020/2021 - Arbeitnehmer, Beamte


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      Grundkurs Lohnsteuer

      Mit diesem kleinen Grundkurs können Sie einschätzen, ob das Finanzamt Ihnen etwas zurückzahlen muss oder nicht. Er erleichtert das Ausfüllen der Steuererklärung und den Umgang mit dem Finanzamt. Wer sich danach mit Begriffen, Terminen, Fristen und den wichtigsten Anforderungen an seine Steuererklärung besser auskennt, vermeidet Fallstricke und hat in der Regel mehr Netto vom Brutto.

      Haben Sie jemals versucht, ein Steuergesetz, eine Anweisung der Finanzverwaltung, ein Finanzgerichtsurteil oder einen Fachbeitrag zum Steuerrecht zu lesen? Wenn ja, kennen Sie das Problem: Steuerchinesisch und ein abschreckend bürokratischer Sprachstil im Juristendeutsch. Versteht da nicht fast jeder Normalsteuerzahler nur noch Bahnhof? Selbst ganz einfache Zusammenhänge verschwinden hinter Wortungetümen. Wir versuchen, diese Knoten zu lösen und steuerliche Fachbegriffe so weit wie möglich zu vermeiden. Dort, wo sie unverzichtbar sind, werden sie so erklärt, dass auch Steuerlaien mitkommen. Die ersten wichtigen Begriffe erläutern wir gleich hier in diesem Kapitel und machen sie begreiflich. Sie erleichtern die Einsicht in viele Zusammenhänge, und sie tauchen an verschiedenen Stellen dieses Ratgebers wieder auf.

      Grundbegriffe erklärt

      Die gute Nachricht: Arbeitnehmer müssen sich mit nur wenigen Fachbegriffen plagen, und die sind noch dazu vergleichsweise übersichtlich. Die schlechte Nachricht: Manche Fachbegriffe sind in der Alltagssprache verwurzelt und stehen dort für allgemeine Sachverhalte. In der Steuerfachsprache bedeuten sie etwas ganz anderes. So werden beispielsweise Begriffe wie „Einkommen“ oder „Einkünfte“ in der Alltagssprache ziemlich gleich verwendet. In der Steuerfachsprache liegen dazwischen Welten, noch dazu ganz klar abgegrenzte. Darüber hinaus gibt es Spezialbegriffe, unter denen sich kein Mensch etwas vorstellen kann, es sei denn, er verfügt über steuerliches Fachwissen. Eine dieser Perlen der Sprachschöpfung heißt „Progressionsvorbehalt“ (image Seite 12). Für Arbeitnehmer ist es hilfreich, wenn sie mit den hier erläuterten Begriffen umgehen können. Wer sie im Hinterkopf behält oder hier wieder nachschlägt, findet sich besser durch Steuerprobleme aller Art.

      Auf der Einnahmenseite dreht sich im Steuerrecht alles um den Begriff der Einkünfte. Davon gibt es sieben unterschiedliche, die sogenannten Einkunftsarten. Die unterliegen der Einkommensteuer, sind nach ihrer jeweiligen Quelle benannt und heißen deshalb einigermaßen nachvollziehbar Einkünfte aus

      image Land- und Forstwirtschaft,

      image Gewerbebetrieb,

      image selbstständiger Arbeit,

      image nichtselbstständiger Arbeit,

      image Kapitalvermögen,

      image Vermietung und Verpachtung.

      image Die siebte Einkunftsart nennt sich „sonstige Einkünfte“ und darunter fällt, was bei den anderen Einkunftsarten nicht unterzubringen ist, beispielsweise Renteneinkünfte.

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      Die zentrale Einkunftsart aller Arbeitnehmer, ob Angestellte, Arbeiter oder Beamte, heißt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die ergeben sich vor allem aus Löhnen und Gehältern, die der Arbeitgeber zahlt. Aber Löhne und Gehälter sind nicht dem Begriff Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gleichzusetzen: Vereinfacht gesagt sind Einkünfte im steuerlichen Sinn nämlich immer die Einnahmen aus einer Quelle minus die Ausgaben, die erforderlich sind, um diese Einnahmen zu erzielen. Für Arbeitnehmer und Beamte heißt das: Ihre Einkünfte sind vor allem Lohn oder Gehalt minus der Kosten, die sie für ihren Job aufbringen müssen. Die heißen Werbungskosten und stehen ihnen zunächst in Form des Arbeitnehmerpauschbetrags zu. Der Pauschbetrag beläuft sich auf 1 000 Euro für ein Kalenderjahr. Arbeitnehmer können ihn auch dann in vollem Umfang nutzen, wenn sie nur einige Monate im Jahr gearbeitet haben. Alle, die höhere Ausgaben für ihren Job haben, etwa für Fahrten zur Arbeit, ein häusliches Arbeitszimmer, die Anschaffung eines Computers, Fachbücher, andere Arbeitsmittel oder eine doppelte Haushaltsführung, können diese Ausgaben als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend machen.

      image Zum Beispiel Ariane A.

      Sie ist alleinstehend und in einem Verlag fest angestellt, Bruttolohn im Jahr 30 000 Euro. Die drei Kilometer zur Firma fährt sie arbeitstäglich je nach Wetter und Laune mit dem Rad oder mit ihrem Auto. Ausgaben für den Job hat sie sonst keine, andere Einkünfte auch nicht. Mit ihren Werbungskosten kommt sie nicht über den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1 000 Euro, denn ihr Arbeitsweg schlägt gerade mal mit 198 Euro zu Buche (3 km mal 220 Tage mal 0,30 Euro, image Seite 87). Sie erzielt folglich 29 000 Euro Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (30 000 minus 1 000). Würde sich der tägliche Arbeitsweg, zum Beispiel nach einem Umzug, auf 30 Kilometer verlängern, kämen allein dadurch 1 980 Euro Werbungskosten zusammen (30 km mal 220 Tage mal 0,30 Euro). Das würde Arianes Einkünfte auf 28 020 Euro drücken (30 000 minus 1 980).

      Das Finanzamt fasst alle positiven und negativen Einkünfte zusammen. Freibeträge, beispielsweise der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II, image Seite 12), sind danach zu berücksichtigen. Das Zwischenergebnis wird als Gesamtbetrag der Einkünfte bezeichnet. Der Betrag spielt zum Beispiel bei der Berechnung von Steuervorteilen eine Rolle oder bei der Berechnung der zumutbaren Belastung (image Seite 51). An dieser Stelle dient er uns vor allem als Ausgangspunkt für einen nächsten Rechenschritt.

      Werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen, ergibt das in der Steuersprache das Einkommen. Sonderausgaben sind bestimmte private Kosten, die steuerlich abzugsfähig sind. Dazu gehören beispielsweise Spenden oder Kirchensteuer. Jedem steht zunächst ein Sonderausgabenpauschbetrag von jährlich 36 Euro zu. Die wichtigsten Sonderausgaben für Arbeitnehmer sind in der Regel die Beitragszahlungen an Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen (image Seite 68). Diese speziellen Sonderausgaben werden auch Vorsorgeaufwendungen genannt und zusätzlich zum Sonderausgabenpauschbetrag berücksichtigt.

      Unter außergewöhnlichen Belastungen versteht das Steuerrecht weitere private Ausgaben, die das Finanzamt ganz oder teilweise steuermindernd anerkennt. Darunter fallen etwa Krankheitskosten oder Aufwendungen behinderter Menschen (