Angela Rauhöft

Steuererklärung 2020/2021 - Arbeitnehmer, Beamte


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      Wie die weitaus meisten Arbeitnehmer kann Ariane A. aus dem Beispiel zuvor einen Teil ihrer Versicherungskosten absetzen. Für 2020 wären das 5 026 Euro für die gezahlten Rentenversicherungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (image Seite 68). Wenn sie keine weiteren Sonderausgaben und keine außergewöhnlichen Belastungen geltend machen kann, käme sie damit auf ein Einkommen von 23 938 Euro (29 000 minus 5 026 minus 36 Euro Sonderausgabenpauschale).

      Um aus dem Einkommen das zu versteuernde Einkommen zu berechnen, also den Betrag, der unter dem Strich tatsächlich zu versteuern ist, können weitere Freibeträge abgezogen werden. Vor allem geht es an dieser Stelle um den Kinderfreibetrag und den sogenannten Betreuungsfreibetrag. Das betrifft vor allem gut verdienende Eltern, bei denen die finanzielle Entlastung durch das Kindergeld geringer ausfällt als die Entlastung durch beide Freibeträge (image Seite 122). Da Ariane A. ihren erwachsenen Sohn steuerlich nicht mehr als Kind geltend machen kann, ist die Höhe ihres Einkommens also genauso hoch wie ihr zu versteuerndes Einkommen von 23 938 Euro. Nach geltendem Steuertarif müsste sie als Alleinstehende 3 414 Euro Einkommensteuer und rund 188 Euro Solidaritätszuschlag zahlen. Gegebenenfalls kämen noch bis zu rund 308 Euro Kirchensteuer hinzu. Wer herausfinden will, wie viel Einkommensteuer auf sein zu versteuerndes Einkommen fällig wird, findet dazu im Internet ein praktisches Tool: bmf-steuerrechner.de („Berechnung der Einkommensteuer“).

      Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, oft auch als steuerfreies Existenzminimum bezeichnet, wird keine Einkommensteuer fällig.

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      NEU: Der Grundfreibetrag erhöht sich 2020 von 9 168 auf 9 408 Euro pro Person und Jahr. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner verdoppelt er sich somit auf 18 816 Euro.

      Den laufenden Steuerabzug von Lohn und Gehalt übernimmt der Arbeitgeber im Auftrag des Finanzamts. Das funktioniert über sechs unterschiedliche Lohnsteuerklassen. Vor allem die familiäre Situation entscheidet darüber, welcher Lohnsteuerklasse Arbeitnehmer angehören.

      imageAlleinstehende. Ohne Kinder sind sie in Klasse I. Haben sie mindestens ein Kind, kann es auch Steuerklasse II sein.

      imageEhepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Sie können wählen. Dabei ist die Kombination der Steuerklassen IV/IV in der Regel erste Wahl, wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen. Liegen die Löhne weit auseinander, sorgt die Kombination III/V für den geringsten laufenden Steuerabzug (Klasse III für den Partner mit dem höheren Gehalt, image ab Seite 245). Bei großen Lohnunterschieden müssen Ehepaare jedoch mit zum Teil erheblichen Nachzahlungen rechnen. Um dies zu vermeiden, besteht für Paare eine Alternative unter dem Begriff „Faktorverfahren“. Ein Faktor gleicht den Verdienstunterschied aus und mindert die Steuerbelastung im Vergleich zur Steuerklassenwahl IV/IV („vier-vier“). Die jährliche Gesamtbelastung nach Abgabe der Steuererklärung ändert sich nicht. Der Faktor kann ebenso wie die anderen Steuerklassen aber die Höhe von Lohnersatzleistungen, etwa von Elterngeld, beeinflussen (image Seite 205).

      Die Lohnsteuerklasse VI gilt für ein zweites und für jedes weitere Arbeitsverhältnis – unabhängig von familiären Verhältnissen. Die Zuordnung zu Lohnsteuerklassen beeinflusst die Abzüge vom Bruttolohn und damit die Höhe des laufenden Nettolohns. So ist zum Beispiel ein Bruttomonatsgehalt von 3 000 Euro in den Klassen I und IV mit rund 405 Euro Lohnsteuer belastet (ohne Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer). In der Klasse III sind es nur rund 159 Euro und in der Klasse V rund 725 Euro Lohnsteuer. Die Unterschiede kommen daher, dass die einzelnen Steuerklassen unterschiedliche Freibeträge und Pauschalen enthalten. So drücken der in Klasse III eingearbeitete doppelte Grundfreibetrag und ein teilweise höherer Abzugsbetrag für Vorsorgeaufwendungen (das sind hier die Beiträge für die Renten- und Kranken- und Pflegeversicherung) die laufende Steuerlast erheblich (image Seite 243).

      Der Steuerabzug über die Lohnsteuerklasse erfolgt im Jahresverlauf pauschal nach einem ziemlich groben Raster. Dadurch kann der laufende Lohnsteuerabzug von der tatsächlichen Steuerschuld erheblich abweichen. Von mehr als 20 Millionen Arbeitnehmern und Beamten holt sich der Fiskus auf diese Weise mehr oder weniger als ihm zusteht. In fast 90 Prozent aller Fälle ist es mehr: Im Bundesdurchschnitt zahlen die Finanzämter Arbeitnehmern pro Steuererklärung rund 1 000 Euro zurück.

      Welche Steuerklassenkombination für Ehe- und Lebenspartner am günstigsten ist, finden Sie im Internet unter test.de/Steuerratgeber-Extra oder auf der BMF-Homepage unter bundesfinanzministerium.de (Suchbegriff „Steuerklassenwahl“).

      Und noch etwas Formales: Aufgrund der Gesetzesänderung für gleichgeschlechtliche Paare wird durchgängig in allen Formularen ein Partner regelmäßig als „Person A“ bezeichnet, der andere als „Person B“. Alle in diesem Ratgeber genannten Bestimmungen gelten für alle Ehen und eingetragene Lebenspartner gleichermaßen. Es wird im Buch aber nicht überall gesondert erwähnt. Weitere Infos finden Sie ab Seite 37.

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      Warum die meisten Arbeitnehmer zu viel Steuern zahlen

      Für die Staatseinnahmen ist die Lohnsteuer besonders wichtig. Sie gehört zu den mit Abstand größten Einnahmeposten. Fast 264 Milliarden Euro brachte sie 2019 brutto in die Staatskasse.