damit verbundenen Probleme in der Neurosenlehre der Objektbesetzung als Ökonomik der Begierde des vergesellschafteten Subjekts in seiner Kultur der Epoche behandeln.178 Damit geht es um eine Frage, die für unseren Zusammenhang des Gelingens oder Scheiterns der Menschen im sozialen Miteinander von zentraler Bedeutung ist. Was sind die charakterlichen Modi (Formen) der Inbeziehungsetzung? Gelingt die Liebe oder dominieren aus unbewältigter Angst heraus die Aggression und Hass bzw. Ekel und die daraus resultierende Flucht als borderliner Eskapismus elitärer Arroganz?
Diese Geschichten im Gesamtgefüge thematisieren auch die Frage der Demokratisierung. Denn die vertikale Achse der unbedingten Liebesgabe des Herrn an die passiv empfangene Herde – um in der altorientalischen sakralköniglichen (später auch christologischen) Metapher von Hirte und Herde zu sprechen179 – wird in der Achsendrehung zur Liebe als vom Menschen selbstorganisierte und selbstverwaltete Bedarfsdeckungswirtschaftlichkeit der genossenschaftsartigen Gegenseitigkeitshilfe säkularisiert und profanisiert. Wir werden dennoch zeigen, dass diese Achsendrehung ihre sakrale Axiomatik hat. Sie ist nämlich unbedingt verankert im Tabu der Heiligen Ordnung der Würde des Menschen, also in der »Sakralität der Person«. Die Charakterbildung (Paideia) des Menschen, die dies verbürgt, wird hierbei zur Schlüsselfrage und somit auch zugleich zur Achillesverse der Problematik. Die Achillesferse stammt als Begriff aus der Rezeption der griechischen Mythologie (aber auch, nach dem Bad im Blut des getöteten Drachen, das Baumblatt auf dem Rücken bei Siegfried, die figürliche Analogie in der Nibelungensage180 zum Achilleus181): Die Ferse war die einzige Stelle, an welcher der Sagenheld Achilleus verwundbar war. Der Begriff wird heute vor allem als eine Metapher verwendet und meint eine verwundbare Stelle eines Menschen oder eines sozialen oder technischen Gebildes.
Diese Sicht bedeutet aber nicht, der Staat müsse wie eine Kirche organisiert sein (die Carl Schmitt-Ideologie) oder Staat, Gesellschaft und Kirche müssten nicht getrennt werden (die gesellschaftliche Ordnungsidee »des«182 Islams183), es bedeutet nur (Ernst-Wolfgang Böckenförde184 reflektiert etwas – ohne Fixierung auf das Christentum oder gar die Kirche – anders fortdenkend185) zu verstehen und anzuerkennen, dass es um eine sakrale Grundlage des säkularen Rechtsstaates geht: damit Art. 1 GG sowie Art. 2 GG zur Entfaltung kommen können. Dazu muss der Rechtsstaat sozialer Rechtstaat im Sinne von Art. 20 GG vor dem Hintergrund von Art. 3 (3) EUV sein.
Einige hermeneutische Ausführungen zur Menschrechtskodifizierung sind notwendig, um zu verstehen, wie im vorliegenden Essay grundrechtstheoretisch argumentiert wird. Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit) der »Allgemeine(n) Erklärung der Menschenrechte der UN« vom 10.12.1948 lautet: »Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft« (dies ist inklusionstheoretisch auszulegen) »das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für die eigene Würde und die freie Entwicklung der eigenen Persönlichkeit unentbehrlich sind.« Das ist analog verfasst im § 1 SGB I vor dem Hintergrund des Art. 2 im Lichte von Art. 34 der Grundrechtscharta der EU. Aber es ist wichtig, die nochmals tiefere Verankerung zu beachten (analog zu Art. 1 GG). In der Präambel der UN lautet es:
»Da die Anerkennung der angeborenen Würde« (das ist eine moderne Naturrechtsargumentation) »und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden« (in der Wertediskussion der praktischen Sozialpolitik oftmals als Oberbegriff186 selten genannt) »in der Welt« (man vergleiche hierzu die Präambel des EUV) »bildet, da die Nichtanerkennung« (man lese hierzu Martha Nussbaum) »und Verachtung« (hierzu Margalit lesend) »der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes« (damit auf die Idee der Rechtsstaatlichkeit abstellend) »zu schützen, damit der Mensch« (die Reflexionen u. a. von Kant zum Tyrannenmord aufgreifend) »nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben« (damit ist eine a-rationale Voraussetzung transzendentaler Art benannt) »an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung aller Menschen erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen« (damit ist die Ebene der Sozialpolitik betreten) »in größerer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames Verständnis« (an das »Theorem der nicht-vertraglichen Voraussetzungen des Vertrages« in der Soziologie von Èmile Durkheim erinnernd187) »dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal« (ein Telos der Weltgeschichte ansprechend), »damit jeder einzelne Mensch und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets« (im Sinne einer Erinnerungskultur im kollektiven Gedächtnis) »gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern« (hiermit quasi eine Dimension [Art. 26 definiert das »Recht auf Bildung«] im Capability Approach [von Sen und Nussbaum] der Sozialpolitik ansprechend) »und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst« (quasi als kommunitäre Tugendpflicht der Wohlfahrtsgesellschaft) »wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete« (somit Fragen föderaler Ordnung und die lokalen Sorgegemeinschaften in den Regionen ansprechend) »zu gewährleisten.« Im letzten Punkt wird die Idee der Gewährleistungsstaatlichkeit betont. Der Gewährleistungsstaat sei demnach definiert als der soziale Rechtsstaat und soll existenziell wichtige Güter und Dienstleistungen als Infrastruktur der Sorgearbeit des Alltagslebens und des Wirtschaftens garantieren, allerdings hierzu nicht unbedingt selber Akteur der Sicherstellung sein. Fundamentaler Akteur der Zivilisierung der bürgerlichen Gesellschaft und ihrer liberalen Demokratie ist der Rechtsstaat. Sozialstaat ist die materielle Form, die er annehmen kann und im Völker-, Europa- und bundesdeutschen Verfassungsrecht annimmt. Der soziale Rechtsstaat hat die Sozialschutzsysteme und die Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichem Interesse im Sinne der Daseinsvorsorge in Bezug auf die Infrastruktur (Energie, Verkehr, Telekommunikation, Wasser bzw. Abwasser, Abfall, Kredit- und Geldwirtschaft, aber auch Wohnen, Gesundheit, Pflege, Bildung sowie höhere Kultur etc.) zu gewährleisten: Er ist Gewährleistungsstaat. Gewährleistung und Sicherstellung können aber auseinanderfallen. Wie er die Sicherstellung verwirklicht, das bleibt zunächst offen. Gewährleistung verweist auf verschiedene mögliche institutionelle Arrangements, deren Design ausgestaltet werden kann. Der Staat kann unmittelbar selbst in die Sicherstellungsrolle mit Hilfe öffentlicher Einrichtungen und Dienste im Unternehmerstatus oder im Verwaltungsstatus (Inhouse-Prinzip) eintreten (z. B. Stadtwerke, öffentliches Bildungswesen, öffentliches Gesundheitswesen) oder die Leistungserstellung öffentlicher Güter delegieren. Nach europäischem und bundesdeutschem Recht delegiert (Ausschreibung nach obersten Rechtsprinzipien der Gleichbehandlung und Transparenz, Betrauung gemäß regulativen Vorgaben etc.) der soziale Rechtsstaat als Gewährleistungsstaat an Quasi-Märkte des Wettbewerbs zwischen verschiedenen Unternehmenstypen inklusive des Dritten Sektors, reguliert und finanziert (voll oder teilweise) aber die Leistungserstellung.
Inklusion: Die Idee besah, dass Menschen ein Grundrecht darauf haben, selbstbestimmt zu leben und aus dieser Perspektive heraus im gemeinschaftlichen Miteinander der Gesellschaft partizipativ (gebend wie nehmend) eingebunden zu sein, dabei basierend auf einer Kultur des gegenseitig anerkennenden Respekts der jeweiligen Andersartigkeit (Diversität) ohne wesentliche Diskriminierung und Ausgrenzung188, soweit diese Toleranz eben nicht das universale Grundrecht selbst unterläuft. Vom Völkerrecht der UN vorangetrieben, aber auch aus vielfältigen neuen sozialen Bewegungen