verfassungsrechtlich in unserem aktuellen Strafgesetz verankert und eine große Errungenschaft für den Täterschutz.
Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) wurde 1871 im deutschen Kaiserreich verkündet und ist das Vorläufergesetz für die Fassung des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) in der Zeit bis zur Neubekanntmachung durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz von 1953. Die Strafprozessordnung (StPO) trat 1879 in Kraft und ging dem StGB voraus. Das RStGB unterteilte die Straftaten in insgesamt drei Klassen. Es gab das Verbrechen, die Vergehen und die Übertretung. Die alte Bundesrepublik Deutschland übernahm 1949 diese Einteilung, wobei 1969 die Klasse der Übertretungen durch die Große Strafrechtsreform entfiel. Bagatelldelikte gelten seither entweder als strafbare Vergehen oder als Ordnungswidrigkeiten. Für Verbrechen konnte je nach Sachverhalt die Todesstrafe, Zuchthaus oder Festungshaft verhängt werden, für Vergehen Gefängnis und für Übertretungen in der Regel nur eine Geldstrafe oder kurzzeitige Haft. Die Änderungen während der Zeit des Nationalsozialismus wurden nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen der Entnazifizierung wieder vollständig entfernt. In der alten BRD wurde die Todesstrafe bereits 1949 abgeschafft, in der DDR kam es 1981 zur letzten Hinrichtung in Deutschland. 1987 wurde schließlich auch dort beschlossen, die Todesstrafe aus den Strafgesetzen zu streichen. Mit allen seinen Änderungen und Reformen wurde das StGB 1990 im Zuge der deutschen Wiedervereinigung zum gesamtdeutschen Strafrecht (Zillmann 2014).
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