neben den gesundheitlichen auch soziale Konsequenzen hat. „Nicht sehen können trennt von den Dingen, nicht hören können von den Menschen“, brachte es die taubblinde US-Schriftstellerin Helen Keller auf den Punkt.
Eine große Rolle bei der Unfallverhütung spielen die Akzeptanz und die Bereitschaft für das Tragen der PSA. Dies ist abhängig von der Wahrnehmung und der Bewertung auftretender Gefahren durch die einzelnen Beschäftigten und Vorgesetzten. Wird z. B. das Tragen eines Helms auf dem gesamten Bauhofgelände gefordert – auch dort, wo keine offensichtliche Gefahr durch herabfallende Gegenstände besteht –, können bei einzelnen Beschäftigten Akzeptanzprobleme auftreten.
Rechtsgrundlage
Grundsätzlich soll persönliche Schutzausrüstung dort zur Anwendung kommen, wo technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen nicht oder nur ungenügend reduzieren können. In solchen Fällen ist die erforderliche PSA vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten zu tragen. Dies ist sowohl im Arbeitsschutzgesetz als auch in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) festgelegt. Näheres wird in der „Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit“ (PSA-Benutzungsverordnung) geregelt.
{Baumkontrollen}
Organisation der gemeindlichen Baumpflege {Baumpflege, gemeindliche}
Eine Gemeinde ist prinzipiell für alle Bäume verkehrssicherungspflichtig, die auf Grundstücken in gemeindlichem Eigentum stehen. Welchem konkreten Zweck diese Grundstücke dienen (Straße, Sport- und Grünanlage, Friedhof, Kindergarten), ist dabei ohne Belang. Wer innerhalb der Gemeinde zuständig ist, legt die Gemeinde üblicherweise mit Geschäfts- und Arbeitsverteilungsplänen eigenverantwortlich fest. Danach kann sie bestimmen, dass bspw. das Grünflächenamt mit seiner Gärtnergruppe für sämtliche Bäume auf gemeindlichen Grundstücken zuständig ist. Andere Festlegungen wiederum sehen vor, dass der Bauhof namentlich für die Straßenbäume verantwortlich ist. Zur Haftungsvermeidung sind in jedem Fall eine klare und eindeutige Festlegung der Zuständigkeiten sowie eine effektive Organisationsstruktur erforderlich. Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Hierfür müssen die finanziellen Mittel sowie eine ausreichende Personal- und Sachausstattung vorhanden sein. Allgemeine Finanzknappheit ist kein Entschuldigungsgrund für eine unterbliebene Verkehrssicherung.
Allgemeines zur Durchführung der Kontrollen
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind Baumkontrollen grundsätzlich nur an Stellen durchzuführen, an denen auch ein Verkehr stattfindet. Dies betrifft vor allem Bäume an Straßen, in öffentlichen Grünanlagen, auf Spiel- und Sportplätzen sowie Friedhöfen, an Kindergärten und Schulen und in Wohnanlagen. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen richten sich generell nach den im Einzelfall vorhersehbaren Risiken und danach, welche Vorkehrungen aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten geboten sind. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere (vgl. Breloer, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 6. Auflage 2003, 12):
Zustand des Baumes (Alter, Baumart, Vorschädigungen, Vitalität)
Standort des Baumes (z. B. an einer öffentlichen Straße, in einer öffentlichen Parkanlage, neben baulichen Anlagen, an privaten Waldwegen oder im Waldbestand)
Art des Verkehrs (Verkehrsbedeutung und Verkehrshäufigkeit bei öffentlichen Straßen, fließender oder ruhender Verkehr, Kfz- oder Fahrradverkehr)
berechtigte Sicherheitserwartungen des jeweiligen Benutzers (mit welchen Gefahren muss der Benutzer rechnen und welche kann er erkennen; stark frequentierte Straße oder öffentlicher Feldweg, innerörtliche Parkanlage oder naturbelassener Steig im Wald)
Art der drohenden Schadensfolgen (Sachschäden oder auch Körperschäden, Schadenshöhe)
Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen (Berücksichtigung von Kosten und ökologischen Interessen an der Erhaltung von Baumbeständen; je größer die Wahrscheinlichkeit der Schädigung und je schwerer der drohende Schaden ist, desto höher ist das Maß des wirtschaftlich Zumutbaren)
Status des Verkehrssicherungspflichtigen (die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sind bei einer Behörde höher als bei einer Privatperson)
Im Ergebnis ist eine Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte vorzunehmen.
Die Regelkontrolle {Regelkontrolle}
Häufigkeit der Kontrollen
Nach der bislang überwiegenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Bäumen an gewidmeten öffentlichen Straßen eine zweimalige Regelkontrolle im Jahr erforderlich. Diese soll einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand erfolgen. So können am besten alle möglichen Schäden erkannt werden. Welke Blätter sind nur während der Vegetationsperiode erkennbar, dagegen sind Faullöcher an Ästen oder am Stamm besser im unbelaubten Zustand festzustellen.
Die generelle Forderung der Rechtsprechung nach einer zweimaligen Kontrolle im Jahr wird von Baumfachleuten überwiegend abgelehnt. Dem folgend stellt der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einem privaten Grenzbaum fest, dass sich die gebotene Häufigkeit der Baumkontrollen nicht verallgemeinern lasse, sondern vom Alter und dem Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhänge.
Die „Richtlinien zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen – Baumkontrollrichtlinien“ (Ausgabe 2010; herausgegeben von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL)) enthalten im Abschnitt 5.3.2.2 ebenfalls differenzierte Regel-Kontrollintervalle, abhängig vom Alter des Baumes, seines Zustands und seines Standorts. Danach werden selbst ältere, stärker geschädigte Bäume an stärker frequentierten Straßen nur einmal im Jahr kontrolliert.
Die Standardkontrolle bei gesunden oder nur leicht geschädigten Bäumen mittleren Alters, die an stärker frequentierten Straßen oder in belebten Grünanlagen stehen, findet alle zwei Jahre statt (jeweils abwechselnd im belaubten und im unbelaubten Zustand).
Neue Urteile halten die starre zweimalige Kontrolle im Jahr mittlerweile für überholt und gehen davon aus, dass die FLL-Baumkontrollrichtlinien die Regeln der Technik auf dem derzeitigen Stand wiedergeben. Allerdings hat sich diese Ansicht sind noch nicht bei allen Gerichten durchgesetzt.
Wer den FLL-Baumkontrollrichtlinien folgen möchte, muss als Erstes seinen Baumbestand ermitteln und eine Grunderfassung zur Festlegung der Kontrollintervalle durchführen. Hierfür bietet sich i. d. R. die Einrichtung eines Baumkatasters an.
Davon unabhängig sind zusätzliche Kontrollen immer vorzunehmen, wenn besondere Ereignisse wie Sturm oder starke Gewitter Beeinträchtigungen der Standsicherheit usw. befürchten lassen.
Bei privaten, d. h. nur tatsächlich öffentlichen Wegen in freier Landschaft und im Wald ist zu berücksichtigen: Nach § 69 BNatSchG und § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG ist das Betreten der freien Natur und des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Ausübung dieses Rechts erfolgt allerdings auf eigene Gefahr (§§ 60 Satz 1 BNatSchG, 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG i. V. m. den Landeswaldgesetzen). Dies gilt namentlich für naturtypische bzw. waldtypische Gefahren (§§ 60 Satz 3 BNatSchG, 14 Abs. 1 Satz 4 BWaldG). Danach gibt es insbesondere keine Verpflichtung, die Besucher vor baumtypischen Gefahren zu schützen, z. B. vor Totholz. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Verkehrssicherung von Bäumen an gewidmeten öffentlichen Straßen sind auf private Wege in der freien Landschaft oder im Wald nicht übertragbar. Regelmäßige Baumkontrollen sind hier den Grundstückseigentümers nicht zumutbar. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann, wenn diese Wege stark frequentiert werden. Hat der Eigentümer allerdings Kenntnis von einer massiven akuten Gefahrenlage, ist ihm die Beseitigung dieser Gefahr anzuraten. Eine Verkehrssicherungspflicht auch für naturtypische bzw. waldtypische Gefahren besteht in der Umgebung von Erholungseinrichtungen wie beispielsweise Ruhebänken, Grillplätzen,