Inga Dora Meyer

Das 1x1 des Bauhofs


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nicht möglich. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. 5. Transport von Aushub, Friedhofabfällen, Grünschnitt von den Liegenschaften/Sportplätzen zur Deponie oder zum Entsorger (die Entsorgung steht im Vordergrund). Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. 6. Transport von illegal abgelagertem Müll durch einen Bauhofmitarbeiter zum Bauhof oder Entsorger. Das Bundesamt für Güterkraftverkehr hat diesen Fall bereits dem BKrFQG zugeordnet. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. 7. Transport des Bauschuttcontainers zur Deponie. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. 8. Transport eines Baggers oder Aufsitzmähers zum Einsatzort, welcher vom Fahrzeugführer selbst anschließend regelmäßig nicht verwendet wird. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. 9. Transport von Sand oder Splitt oder Material/Ausrüstung durch den Bauhofmitarbeiter für die Stadtwerke AG oder das Sportamt der gleichen Kommune. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. 10. Transport von Sand oder Splitt oder Material/Ausrüstung durch den Bauhofmitarbeiter für eine andere Dienststelle/benachbarte Kommune. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw (ggf. inklusive Auf- und Abladen). Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. 11. Transport von Material für einen Handwerker (auch Fremdunternehmer). Der Fahrauftrag wurde von eigener Verwaltung (z. B. Hochbauamt) erteilt. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. 12. Abholen von Kunstwerken für die städt. Kunstsammlungen bei Künstlern in Deutschland. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Dass eventuell eine besondere Sorgfalt notwendig ist, ändert nichts am Vorliegen einer Transporttätigkeit. Auch Geld- und Werttransporte unterfallen beispielsweise dem BKrFQG. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. 13. Aufladen, Transport und Abladen der Verkaufshütten für den Weihnachtsmarkt, Ostermarkt o. ä. Veranstaltungen. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. 14. Transportieren und Aufstellen von Dekorationen wie z. B. Osterkränze, Blumenkübel, Weihnachtspyramiden etc.. Vorgenannter Transport ist eine überwiegende Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. 15. Abholen von Demogittern bei der Bereitschaftspolizei in Wiesbaden zur Zugwegsicherung beim Karnevalszug. Aufstellen am nächsten Tag. Rücktransport am Tag nach dem Zug. Grundsätzlich liegt in diesem Fall eine Transporttätigkeit mit einem Lkw vor. Es kann ein Anwendungsfall der Handwerkerregelung sein, wenn der Fahrer maßgeblich an dem Aufstellen der Absperrungen beteiligt ist. Das Auf- und Abladen der Absperrungen alleine genügt auf jeden Fall nicht zur Anwendung der Handwerkerregelung. Der Arbeitgeber/Dienstherr, welcher sich in diesem Fall auf die Ausnahmevorschrift beruft, wird dies auch beweisen müssen und dies wird im vorliegenden Fall m.E. schwer sein: Der Fahrer wird oft langsam weiter fahren, während die Kollegen die Gitter abladen und aufstellen. 16. Transportieren und Aufstellen von Bühnen für Veranstaltungen Der Transport der Bühne unterfällt grundsätzlich dem BKrFQG. Sofern die Notwendigkeit besteht, die Bühne anschließend zusammenzubauen und aufzustellen, kann ggf. die Anwendung der Handwerkerregelung gegeben sein, sofern der Fahrer maßgeblich an dem Auf- bzw. Abbau der Bühne beteiligt ist (eventuell mit anderen Mitgliedern der Arbeitskolonne). Der Auf- bzw. Abbau der Bühne ist der zeitlich überwiegende Teil des Gesamtvorgangs und die untergeordnete Fahrt dient lediglich diesem Hauptzweck. Das Fahren inkl. Auf- und Abladen spielt eine untergeordnete Rolle. Die Anwendung der Handwerkerregelung dürfte nur dann gegeben sein. Wird die Bühne jedoch lediglich als Anhänger hinter einem Bauhof-Lkw befördert und ein besonderer, zeitintensiver Aufbau ist bauartbedingt (z. B. durch einfaches Aufklappen der Anhänger-Seitenteile) nicht erforderlich, handelt es sich um eine überwiegende Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. 17. Transport und Aufstellen von Beschilderung für Veranstaltungen. Der Transport der Beschilderungen unterfällt grundsätzlich dem BKrFQG. Wenn der Fahrer die Schilder auf- bzw. abbaut (eventuell mit anderen Mitgliedern der Arbeitskolonne), dürfte die Anwendung der Handwerkerregelung gegeben sein (siehe 15.). 18. Transport von Grünschnitt oder Bauschutt in einem Anhänger, der von einem Traktor mit einem zGG > 3,5 t und einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gezogen wird. Da der Traktor eine Höchstgeschwindigkeit > 45 km/h aufweist, unterfällt er nicht der Befreiungsregelung gem. § 1 Absatz 2 Nr. 1 BKrFQG. Zu prüfen ist nun, welche Fahrerlaubnisklasse zum Führen bei der jeweiligen Fahrt erforderlich ist. Sofern der Traktor zum Transport von Grünschnitt eingesetzt wird, kann dieser Transport bei weiter Auslegung der Vorschriften als land- oder forstwirtschaftlicher Zweck bewertet werden. In diesem Fall ist zum Führen des Traktors die Fahrerlaubnisklasse „T“ erforderlich. Fahrten mit dieser Fahrerlaubnisklasse unterliegen grundsätzlich nicht dem BKrFQG. Wird der gleiche Traktor für einen Bauschutttransport, zum Abtransportieren von illegal abgelagerten Abfällen oder zum normalen Materialtransport als Zugfahrzeug eingesetzt, ist zum Führen des Traktors die Fahrerlaubnisklasse „C/CE“ erforderlich. Vorgenannte Transporte sind dann Transporttätigkeiten mit einem Fahrzeug, für welches zum Führen die Fahrerlaubnisklasse C/CE erforderlich ist. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar (s. jedoch ggf. 5., 6. und 18., erste Alternative). 19. Transport von Material oder Ausrüstung für das Lager des Bauhofes. Die Begriffe „Material“ und „Ausrüstung“ sind weit auszulegen. Die Ausnahme des § 1 Abs.