nun sehen, hören und fühlen. Wenn Sie innerhalb von zehn Sekunden keine Atmung feststellen können, beginnen Sie mit der Wiederbelebung. Wichtig: Gelegentliche, vereinzelte Atemzüge („Schnappatmung“) werden als „nicht normale Atmung“ bezeichnet und es wird mit der Wiederbelebung begonnen bzw. weitergemacht.
Herzdruckmassage
Die Person muss auf einer harten Unterlage liegen. Strecken Sie die Arme durch, setzen Sie sich nah im 90-Grad-Winkel an die Person. Legen Sie einen Handballen auf die Mitte des Brustkorbs und legen Sie Ihre zweite Hand auf die erste. Drücken Sie tief (min. 5 cm, max. 6 cm) und fest bei einer Frequenz von 100–120 pro Minute. Achten Sie darauf, den Brustkorb nach jeder Herzdruckmassage vollständig zu entlasten.
Beatmung
Machen Sie die Atemwege frei, indem Sie den Kopf der Person überstrecken. Sie fassen an Kinn und Stirn und ziehen den Kopf vorsichtig nach hinten. Schließen Sie die Nase, indem Sie sie mit Daumen und Zeigefinger zusammenkneifen. Atmen Sie normal ein und umschließen dann den Mund der Person. Blasen Sie eine Sekunde gleichmäßig in den Mund und schauen, ob sich der Brustkorb der Person hebt. Während Sie wieder einatmen, schauen Sie, dass der Brustkorb der Person sich wieder senkt. Ohne die Kopfposition der Person verändert zu haben, wiederholen Sie die Beatmung. Kehren Sie dann wieder zu 30 Herzdruckmassagen zurück. Sofern vorhanden nutzen Sie eine Beatmungshilfe.
Defibrillator für Laien
Der Laiendefibrillator, auch Automatischer Externer Defibrillator genannt, gibt bei einer Herz-Lungen-Wiederbelebung den frühestmöglichen Stromstoß ab und leitet die Ersthelfer an, die Wiederbelebungsmaßnahmen weiterzuführen. Er kann durch Ersthelfer sicher bedient werden und sorgt für eine höhere Überlebensrate. Zu einer Anschaffung wird auch seitens der gesetzlichen Unfallversicherungen geraten.
Wundversorgung
Die Wundversorgung soll pragmatisch und zielgerichtet sein. Wichtig ist, die Wunde nicht mit Hausmitteln, wie Mehl, Butter oder Salben, zu verunreinigen. Sollten sich Fremdkörper und/oder Schmutz in der Wunde finden, ist die Vorstellung bei einem Arzt oder der Notruf obligat. Hierauf ist im betrieblichen Bereich Wert zu legen, da die für die Behandlungskosten zuständigen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hier so wenig wie möglich Folgeschäden und Kosten riskieren wollen. Als Bauhofleiter sollten Sie also klar kommunizieren, dass Wunden korrekt versorgt, dokumentiert und ggf. der Mitarbeiter in eine geeignete Behandlungseinrichtung durch den Rettungsdienst gebracht wird.
Sonderfall Gefahrgut {Gefahrgut}
Sollten Sie orange und weiße Warntafeln sehen, ist höchste Vorsicht geboten. Abstand halten, Windrichtung beachten (Wind muss in Ihren Rücken wehen) und ggf. schnell flüchten. Grundregel: Läuft der Fahrer des Gefahrgut-Lkws weg – rennen auch Sie weg. Angaben auf den Warntafeln nur dann ablesen, wenn es gefahrlos möglich ist; bitte aber im Notruf angeben, dass Warntafeln an einem der verunglückten Fahrzeuge vorhanden sind, damit entsprechende Feuerwehrfahrzeuge alarmiert werden können.
Eigenschutz
Gefährden Sie sich niemals selbst, sondern achten Sie auf Ihren Eigenschutz. Bei Unfällen mit Maschinen ist es wichtig, diese abzuschalten, stromlos zu machen und gegen versehentliches Wiedereinschalten zu sichern. Auch das Fixieren von Baumaschinen nach einem Unfall gehört zum Eigenschutz und rettet ggf. Ihnen und dem Betroffenen das Leben. Bei einer Wundversorgung tragen Sie bitte immer Handschuhe – es dient dem beiderseitigen Schutz. Ein überstürztes „Reingrapschen“ in die Wunde bringt keinen Vorteil. Fordern Sie den Verletzten auf, selbst auf die Wunde (ggf. mit einem Tuch, Kleidungsstück, ...) zu drücken und Arm oder Bein hochzulagern. Daraufhin folgt das Verbinden mit Handschuhen und keimfreien Material aus dem Verbandkasten.
Versicherung der Ersthelfer
Ersthelfer sind persönlich und materiell über die jeweilige Landesunfallkasse versichert (SGB VII § 2 „Versicherungskraft Gesetz“; Absatz 1, Nummer 13a). Sofern Ersthelfer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch handeln, sind sie sowohl strafrechtlich (gem. Strafgesetzbuch) als auch haftungsrechtlich (gem. Bürgerlichem Gesetzbuch) nicht zu belangen. Da man Ersthelfern grundsätzlich das „Handeln nach bestem Wissen und Gewissen“ attestiert, ist die Kategorisierung einer Ersthelfermaßnahme als „grob fahrlässig“ oder „vorsätzlich“ falsch durchgeführt realistisch sehr, sehr unwahrscheinlich.
Abrechnung eines Rettungseinsatzes
Sollten Sie die Notfallsituation fehlinterpretiert haben, entstehen Ihnen keine Kosten. Ein Rettungstransport wird immer über die Krankenkasse des Patienten oder die Berufsgenossenschaft des Betriebes und daher nie über die Ersthelfer abgerechnet.
Ihr Recht auf Schulung – Ihre Pflicht zur Dokumentation
Die Unfallversicherungsträger bieten für ihre angehörigen Betriebe die Bezahlung der Erste-Hilfe-Ausbildung und der Erste-Hilfe-Auffrischung (innerhalb von 24 Monaten nach absolvierter Ausbildung) an. Ab 2015 ist die Grundausbildung wie die Auffrischung nur noch eintägig. In operativen Betrieben sind es 10 % der jeweils anwesenden Belegschaft, die geschult werden muss. Planen Sie hierbei auch Fluktuation und Krankheit des Personals ein. Informieren Sie sich darüber hinaus über Qualifizierungsmöglichkeiten für Ihre Mitarbeiter, z. B. als Fachkraft für Arbeitssicherheit, und schaffen Sie somit einen festen Ansprechpartner auf Ihrem Bauhof für die Themen Arbeitssicherheit, Erste Hilfe und Brandschutz.
Verbandbücher
Zu Ihrer Verpflichtung seitens der Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen gehört auch die Führung von Verbandbüchern. Hierin wird jede (!) Verletzung dokumentiert, um bei späteren Arbeitsausfällen beweisen zu können, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig in Sicherheitsunterweisungen auf ihre Berufsgenossenschaft hin. Dazu gehört auch der Hinweis, dass Unfälle auf direktem Wege zur oder von der Arbeit Wegeunfälle sind und somit auch über die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen abzurechnen sind.
Rechtliche Grundlagen
§ 323c Strafgesetzbuch „Unterlassene Hilfeleistung“
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr (…) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Sie müssen also helfen, aber nur im Rahmen Ihrer Möglichkeiten und ohne sich selbst zu gefährden. Ein Notruf ist daher (fast) immer möglich.
{Fahrerlaubnisklassen}
(Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur http://www.bmvi.de)
Fahrerlaubnisklasse ab 2013 | Fahrzeugdefinition | Fahrerlaubnisklasse bis 2013 |
AM | Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mitbauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h undeiner elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ odereiner maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,auch mit Beiwagen.Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen. | M |
Dreirädrige Kleinkrafträder mitbauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h undHubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) | S | |
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mitbauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h undHubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) odermaximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) odermaximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) undLeermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen | S | |
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