Inga Dora Meyer

Das 1x1 des Bauhofs


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und Löschung von Daten in bestimmten Fällen verlangen, die in § 35 BDSG näher darlegt sind.

      Organisatorische Pflichten des Arbeitgebers

      Das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass keine unzulässige Speicherung, Nutzung oder Übermittlung stattfindet. Personen, die mit der Datenverarbeitung im Betrieb betraut sind, sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Wenn die Voraussetzungen des § 4 f BDSG vorliegen, ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen.

      Falls der Arbeitgeber die Datenverarbeitung durch Dritte ausführen lässt, ist er für deren Tun oder Unterlassen in Bezug auf den Datenschutz verantwortlich. Er muss diese Dritten sorgfältig kontrollieren und überwachen.

      Beteiligung des Betriebsrates

      Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, steht diesem ein umfassendes Mitbestimmungsrecht zu. § 87 Abs. I Ziff. 6 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat in Bezug auf technische Einrichtungen mitzubestimmen hat, die geeignet sind, die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Solche Einrichtungen, die geeignet sind, die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, sind nicht nur Stempeluhren. Vielmehr besteht mit jedem Computersystem, insbesondere mit Internetanschluss, die Möglichkeit der Überwachung der Arbeitsleistung. Dies sei am Beispiel der Internetnutzung verdeutlicht:

      Wird im Betrieb das Internet genutzt, kann durch die obligatorische Aufzeichnung der Verbindungsdaten festgestellt werden, wann, von welchem PC-Arbeitsplatz aus, welche Internetseiten aufgesucht wurden, ob es sich um solche mit beruflich verwertbarem Inhalt handelt oder ob sie rein privat zu nutzende Informationen enthalten. Durch die obligatorische Aufzeichnung der Daten können Rückschlüsse auf das Arbeitsverhalten des Mitarbeiters gezogen werden. So etwa, wenn er während der Arbeitszeit auf einer Internetseite gesurft ist, die einen rein privaten Inhalt hat. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass allein die Möglichkeit der Nutzung zur Überwachung der Arbeitsleistung ausreicht, um von einem Mitbestimmungsrecht ausgehen zu müssen. Ob die Arbeitsleistung tatsächlich überwacht wird, ist unerheblich. Mit dem Betriebsrat wäre sodann – wenn dessen Zustimmung nicht bei jedem Eingriff eingeholt werden soll – eine Betriebsvereinbarung (oder mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung) zu schließen, die die Nutzung des Internets regelt. Da Entsprechendes für die Telefon-, Intranet- und E-Mail-Nutzung gilt, ist jedem Arbeitgeber zu raten, eine Betriebsvereinbarung über die Nutzung von Telefon, Internet, Intranet und E-Mail mit dem Betriebsrat abzuschließen. Eine solche Betriebsvereinbarung gilt auch als rechtlich wirksame Grundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten. Vorstehend wurde bereits darauf hingewiesen, dass persönliche Daten nur erhoben werden dürfen, wenn eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung vorliegt oder der Arbeitnehmer zustimmt. Eine Betriebsvereinbarung stellt eine entsprechende Grundlage dar.

      Private Nutzung von Internet {Internet} und E-Mail {E-Mail} im Betrieb

      Ein immer wiederkehrendes Thema ist die Frage, ob der Arbeitgeber die Internetverbindungen und die E-Mails der Mitarbeiter kontrollieren bzw. Einsicht hierin nehmen darf.

      Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Internet-/E-Mail-Verkehr seiner Mitarbeiter nicht kontrollieren, es sei denn, der Arbeitnehmer hat ausdrücklich zugestimmt oder der Arbeitgeber hat ausschließlich die dienstliche Nutzung von Internet, E-Mails etc. angeordnet. Im letzteren Fall der ausschließlichen dienstlichen Nutzung darf der Arbeitgeber die Internet-/E-Mail-Verbindungsdaten prüfen. Häufig wird in Betrieben die Nutzung von Internet und E-Mail überhaupt nicht geregelt. Das private Surfen im Internet und das Empfangen, Versenden von E-Mails wird entweder stillschweigend geduldet oder sogar ausdrücklich erlaubt. Im Fall des stillschweigenden Duldens oder der ausdrücklichen Erlaubnis der Internet/E-Mail-Nutzung darf der Arbeitgeber weder die Internetnutzung noch die E-Mails der betreffenden Mitarbeiter kontrollieren. Ansonsten gilt: In dem Moment, in dem der Arbeitgeber die private Nutzung von Internet/E-Mail zulässt, wird er zum Telekommunikationsanbieter. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis beachten muss. Er darf von daher weder die Verbindungsdaten noch den Inhalt der Mails lesen, da es sich um persönliche Verbindungen oder E-Mails handeln könnte. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der hinreichende Verdacht einer Straftat besteht (z. B. Herunterladen kinderpornografischer Seiten aus dem Internet).

      Aus rechtlicher Sicht ist es für den Arbeitgeber vorteilhafter, wenn er den Mitarbeitern die Privatnutzung von Internet und E-Mail-Account verbietet und allein eine geschäftliche Nutzung erlaubt. Wenn dies nicht gewollt ist oder sich die private Nutzung schon längst im Betrieb etabliert hat, kann der Arbeitgeber sie nicht einfach rückgängig machen. Denn in diesen Fällen ist von einer sogenannten betrieblichen Übung auszugehen. Die Arbeitnehmer haben sodann einen Anspruch auf weitere Privatnutzung. Dem Arbeitgeber ist dringend anzuraten, wenn er die private Nutzung von Internet und E-Mail im Betrieb weiter gewährleisten will, von den Mitarbeitern eine Datenschutzerklärung gem. §§ 4, 4 a, BDSG, § 12 TMG zu fordern und eine Vereinbarung über die private Nutzung des Internets und E-Mail abzuschließen. Denn nur dadurch kann sich der Arbeitgeber das Recht sichern, den Internet- und E-Mail-Verkehr der Mitarbeiter nachzuverfolgen und ggf. hiervon Kenntnis nehmen zu können. Eine solche Vereinbarung zur privaten Internet-, E-Mail- und evtl. Intranetnutzung kann die vorstehend beschriebene Einwilligung des Betroffenen zur Datennutzung darstellen.

      linkErste Hilfe

       {Erste Hilfe}

      Notrufnummern {Notrufnummer}

      Rettungsdienst/Notarzt: 112

      Feuerwehr: 112

      Polizei: 110

      deutschlandweit, 24 Stunden, 365 Tage im Jahr

      W-Fragen bei einem Notruf:

      Lassen Sie sich vom Disponenten abfragen – die W-Fragen dienen nur zur Orientierung für Sie!

       Wo? exakte Ortsangabe

       Was? Was ist passiert?

       Wie viele? Anzahl betroffener Personen

       Welche Verletzungen? ggf. die Verletzungen oder Erkrankungen konkretisieren–WARTEN! – auf Rückfragen des Disponenten

      Absichern der Unfallstelle {Unfallstelle, absichern}

       ruhig bleiben

       Warnblinkanlage an

       Warnweste anziehen (seit 2014 ist in jedem Fahrzeug mind. eine Weste Pflicht. Tipp: griffbereit lagern! siehe auch S. 228)

       Warndreieck (griffbereit lagern!) auspacken und vor der Brust tragend hinter der Leitplanke gehend zum Bestimmungsort bringen.

      Bei Wind und Wetter: Nutzen Sie das Kfz niemals als Wetterschutz. Warten Sie hinter der Leitplanke.

      Entfernungen für das Aufstellen des Warndreiecks (Richtwerte):

Stadt50 m
Land100 m
BAB200 m

      Reanimation {Reanimation} – Ablauf

      Die Herz-Lungen-Wiederbelebung („Reanimation“) wird begonnen, wenn eine Person bewusstlos ist und keine oder eine nicht normale Atmung hat und somit der Kreislauf zusammenbricht. Damit die Person eine Chance auf ein Überleben hat, muss so schnell wie möglich durch Ersthelfer die Reanimation gestartet werden, um schwere Hirnschäden durch Sauerstoffmangel zu verhindern. Die Herzdruckmassagen dienen dazu, die ausgefallene Pumpfunktion des Herzens von außen zu übernehmen, und die Atemspende des Ersthelfers bringt frischen Sauerstoff in die Lunge.

      Man beginnt mit 30 Herzdruckmassagen, es folgen 2 Beatmungen; dieses wiederholt sich so lange, bis der Rettungsdienst eintrifft oder die Person wieder beginnt zu atmen. Eine möglichst unterbrechungsfreie Herzdruckmassage ist sehr wichtig, da diese das Blut zum Zirkulieren bringt – und somit den Sauerstoff im Körper transportiert.

      Auffinden der Person

      Beugen Sie sich zur bewusstlosen Person herunter, überstrecken Sie deren Kopf, indem Sie Kinn