Inga Dora Meyer

Das 1x1 des Bauhofs


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stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Im Verbotszeitraum generell zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG).

      § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG führt zudem Ausnahmen von den Verboten des Satzes 1 Nr. 2 auf. Danach gelten die Verbote nicht für behördlich angeordnete Maßnahmen (Nr. 1). Hierunter fallen insbesondere Anordnungen zur Gefahrenabwehr. Ebenso wenig greifen sie bei Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, und zwar dann, wenn sie behördlich durchgeführt werden oder behördlich zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen (Nr. 2).

      Praktisch bedeutsam sind vor allem die Vorschriften des besonderen Artenschutzes, die in § 44 BNatSchG geregelt sind. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet bei wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten die Zerstörung aktueller oder regelmäßig genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Zu diesen besonders geschützten Arten zählen beispielsweise nahezu alle heimischen Säugetierarten (u. a. die in Bäumen lebenden Eichhörnchen und Siebenschläfer), alle Fledermausarten sowie bestimmte Holzinsekten wie der Rosenkäfer. Darüber hinaus sind sämtliche europäische Vogelarten besonders geschützt. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG untersagt bei streng geschützten Arten jede erhebliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten. Unter diesen Schutz fallen insbesondere alle europäischen Vogelarten, alle Fledermausarten sowie bestimmte Holzinsekten wie z. B. der Eremit.

      Von den Verboten des § 44 BNatSchG kann aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden. Ihre Erteilung liegt im Einzelfall im Interesse der Gesundheit des Menschen bzw. der öffentlichen Sicherheit (§ 45 Abs. 7 Nr. 4 BNatSchG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Erhaltungszustand der Population einer Art sich dadurch nicht verschlechtert und keine zumutbare Alternative vorhanden ist (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG). Die frühzeitige Beteiligung der Naturschutzbehörde ist zu empfehlen. Verstöße gegen Artenschutzrecht sind bußgeldbewehrt (§ 69 BNatSchG).

      linkBaustellenabsicherung

       {Baustellenabsicherung}

      Vorbereitung {Baustellenabsicherung, Vorbereitung} der Baustellensicherung

      Verkehrsrechtliche Anordnung

      Diese muss vor Beginn jeder Arbeitsmaßnahme, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirkt, von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erlassen werden. Erst wenn diese vorliegt, darf mit der Sicherung der Baustelle und danach mit den Bauarbeiten begonnen werden.

      Kommunale Bauhöfe, die ja häufig Flickarbeiten oder Notfallmaßnahmen durchführen müssen, können dabei oft kurze Dienstwege nutzen. Umso wichtiger ist es, bei Projekten mit Abstimmungsbedarf, die etwa den öffentlichen Nahverkehr oder Versorgungsleitungen beeinträchtigen, einen entsprechenden Vorlauf einzuplanen. Wurde die Baumaßnahme abgeschlossen, muss dies ebenfalls angezeigt werden.

      Der Antrag auf eine verkehrsrechtliche Anordnung enthält im Allgemeinen diese Details:

       Art und Umfang der Bauarbeiten

       genaue Lage des betroffenen Straßenabschnitts

       Platzbedarf für das Bauvorhaben

       Art und voraussichtlicher Umfang der Verkehrsbehinderung

       geplanter Beginn der Arbeiten und voraussichtliche Dauer

       Verkehrszeichenplan, Beleuchtung

       Name und Anschrift des Verantwortlichen für die Sicherungsmaßnahmen und die Unterhaltung

      Der Verkehrszeichenplan

      Der Verkehrszeichenplan enthält alle erforderlichen Angaben, wie Abmessungen, Schilder, Verkehrseinrichtungen etc. Verkehrszeichenpläne kann man oft auf der Basis von Regelplänen erstellen, die sich den spezifischen Gegebenheiten anpassen lassen, am effizientesten anhand von spezieller Software. Im Verkehrszeichenplan muss eine Person mit Name und Anschrift genannt sein, die für die Baustellensicherung verantwortlich ist.

      Ereignet sich ein Unfall aufgrund fehlerhafter Baustellenabsicherung, haftet diese Person.

      Die rechtlichen Aspekte der Baustellensicherung sind kompliziert. Bei Bauarbeiten im Bereich von Straßen gelten natürlich die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Baustellenverordnung (BaustellV). Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) regeln im Detail, wie abgesperrt und gekennzeichnet werden muss und wie die Baustellenabsicherung kontrolliert werden muss. Dabei unterscheidet man Regelungen für Arbeitsstellen von kürzerer und von längerer Dauer. Die zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) legen fest, dass und wie die Verantwortlichen für die Sicherung von Arbeitsstellen qualifiziert sein müssen. Häufig findet auch das Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99) Anwendung. Last but not least fordert u. a. auch das berufsgenossenschaftliche Recht Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der betroffenen Mitarbeiter.

      Mindestinhalte des Verkehrszeichenplans

       genaue Lage der geplanten Arbeitsstelle

       Einschränkung von Fahrbahnteilen (Breiten, geplante genaue Restbreiten),

       geplante Verkehrsführung

       mögliche Umleitungen (geplante Umleitungsstrecken, Lageplan, geplante Umleitungsbeschilderungen)

       Beginn und geplante Dauer der Arbeiten

       genaue Angabe von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

       Abdeckung vorhandener Beschilderung

       evtl. benötigte Warnposten

       notwendige Geschwindigkeitsbeschränkungen

       Name, Anschrift und Telefonnummer des Verantwortlichen (evtl. Stellvertreter)

       bei Einsatz einer Lichtsignalanlage: Signalanlagenplan/Verantwortlicher

      Baustellen – so wird gesichert und kontrolliert

      Absperrschranken

      Fußgänger- und Radfahrwege müssen gegenüber Arbeitsbereichen gesichert werden. Liegt die Baustelle auf der Fahrbahn, sind auf der gesamten Länge Absperrschranken erforderlich, auch zusätzlich zu Bauzäunen.

      Aufgrabungen

      Aufgrabungen müssen so gesichert werden, dass Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger oder Radfahrer, vor einem Absturz geschützt sind. Dies kann mit Bauzäunen, Absperrgeräten oder Absperrschranken erfolgen. Standsicherheit ist dabei besonders wichtig.

      Bauzäune

      Auf der Fahrbahn eingesetzt, müssen Bauzäune zusätzlich mit Leitbaken, Absperrschranken oder Leitschienen gesichert werden. In Verkehrsbereichen müssen im Abstand von 10 m gelbe Warnleuchten angebracht werden.

      Fahrbahnmarkierungen

      Vorhandene weiße Markierungen werden im Baustellenbereich mit gelben Markierungen ergänzt.

      Fahrzeuge

      Fahrzeuge, die bei der Baustellensicherung eingesetzt werden, müssen mit zusätzlichen Warneinrichtungen gekennzeichnet sein.

      Verkehrszeichen {Baustellenabsicherung, Verkehrszeichen} {Verkehrszeichen}

      Alle Verkehrszeichen, wie Gefahrenzeichen (z. B. „Baustelle“), Vorschriftzeichen (z. B. „Gegenverkehr hat Vorrang“) und Richtzeichen (z. B. „Umleitung“), müssen natürlich der StVO bzw. dem VzKat (Katalog der Verkehrszeichen) entsprechen.

      Erlaubt