in vielen Fällen erst bei einer umfassenden Sanierung möglich sein.
Die in den Gefährdungsbeurteilungen festzulegenden Fristen für die Mängelbeseitigung müssen auf die Priorität abgestimmt sein.
Folgende Fristen können als angemessen gelten:
Priorität | Fristen für die Mängelbeseitigung |
1 | Die Mängel sind sofort zu beseitigen. Sollte das objektiv nicht möglich sein oder Fachpersonal erfordern, muss unbedingt verhindert werden, dass Personen in Gefahrenbereiche gelangen können. Das kann eine zeitweise Sperrung bestimmter Räume erforderlich machen oder die Außerbetriebnahme von Anlagen einschließlich deren Sicherung gegen Wiederinbetriebnahme. |
2a | Die zu treffenden organisatorischen Festlegungen zur Gefahrenabwehr sollen unmittelbar nach Feststellung erfolgen. Es ist die Schriftform zu wählen. In vielen Fällen wird die Festlegung die Hallenordnung ergänzen. Es ist zu sichern, dass alle Sportlehrer und Übungsleiter nachweisbar über die getroffenen Festlegungen unterwiesen werden. Dazu können Mitteilungen an die Schulleitung und weitere Nutzer eine geeignete Möglichkeit sein. |
2b | Die Beseitigung der Mängel ist unverzüglich einzuleiten. Dem Ausführenden sind genaue Angaben über die Reihenfolge der Arbeiten, das zu verwendende Material und die Abnahme zu machen. Da auch kurzfristige Bauarbeiten die Nutzung der Sporthalle erheblich stören können, ist eine Abstimmung mit den Nutzern unabdingbar. Vor der Wiederinbetriebnahme/Abnahme der Leistung sollte die Abnahme durch eine befähigte Person der Bauverwaltung oder Schulverwaltung stehen. Sekundärmaßnahmen, wie erforderliche Zusatzreinigung etc., sind zu beachten. |
3 | Mängel dieser Priorität sind spätestens bei Sanierung (Teil- oder Generalsanierung) abzuarbeiten. Soweit eine frühere Möglichkeit besteht, eignen sich z. B. die Sommerferien, um den Sportbetrieb nicht mehr als notwendig einzuschränken. |
Prioritäten und Fristen
Zusammenfassung
Der Betreiber ist für die Sicherheit auf seinen Sportstätten verantwortlich. Zur Unfallverhütung und Haftungsvermeidung muss er ein Sicherheitsmanagement entwickeln. Ein wichtiger Bestandteil davon ist die Hauptinspektion. Diese muss von befähigten Personen durchgeführt werden. Diese müssen
• | über die nötige Qualifikation verfügen, |
• | praktische Erfahrungen haben, |
• | über die erforderlichen Vorschriften und Normen verfügen, |
• | über die nötigen Hilfsmittel verfügen, |
• | die für die Aufgabe wichtigen Charaktereigenschaften besitzen |
• | die nötige Zeit zur Verfügung haben und |
• | unabhängig sein in der Anwendung der Sachkunde. |
Befähigte Personen können dem Unternehmen angehören. In diesem Fall kommt v. a. der Weisungsfreiheit und der eingeräumten Zeit eine große Rolle zu.
Bei der Auswahl externer Prüfer sollte Qualifikation vor Preis gelten. Es wird empfohlen, bereits in der Ausschreibung darauf zu achten, dass Anbieter mit zweifelhafter Qualifikation nicht zum Zuge kommen.
Fußnoten:
DIN EN 1176-7:2020-06 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb, Deutsche Fassung EN 1176-7:2020.
Downloadbar unter: www.baua.de [Stand: Januar 2021].
GAO – Sicherheitsmanagement von Spielplätzen, Teilnehmerunterlage.
de.wikipedia.org [Stand: Januar 2021].
Beispielhafte Auflistung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
BADK Sonderheft Organisation 2018 (Inhaltsverzeichnis abrufbar unter: www.badk.de [Stand: Januar 202]).
Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].
Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].
Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].
Nach Ermittlung durch den Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS).
Vgl. auch § 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 DGUV Vorschrift 1 gelten die im staatlichen Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. Für Lehrkräfte sind Sportgeräte Arbeitsmittel. Nach Nr. 2.1 TRBS 1112 umfasst Instandhaltung insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.
Vgl. DIN EN 1176-7 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb, Deutsche Fassung EN 1176-7:2020-06.
DIN EN 1176-7:2020-06 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb.
DIN 79161-1:2018-05 Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern – Teil 1: Ausbildung und Schulung sowie DIN 79161-2:2018-05 Spielplatzprüfung