Kopf hervorgehen, wer die Hallenordnung verfasst hat (z. B. Stadtverwaltung XY, Schul- und Sportamt).
Darauf folgt der Titel mit genauer Bezeichnung des Geltungsbereichs (z. B. Hallenordnung für die Dreifachsporthalle X).
Dann folgen die einzelnen Festlegungen zum allgemeinen Betrieb, nummeriert oder mit Paragrafen versehen in logischer Reihenfolge.
Folgende Reihenfolge kann sinnvoll sein:
1. | Geltungsbereich |
2. | Zweck |
3. | Benutzungszeiten/Vergaben/Gebühren/Haftung/Unterhalt/Datenverarbeitung |
4. | Aufsicht |
5. | Nutzungsrechte |
6. | Verhalten in der Sporthalle |
7. | Pflichten der Nutzer |
8. | Erste Hilfe, Notfall |
9. | Störfälle, Beschädigungen |
10. | Unterweisungen |
11. | Inkrafttreten |
12. | Rechtsverbindliche Unterschrift |
Werden von einem Eigentümer mehrere Sporthallen betrieben, hat es sich bewährt, eine allgemeine Sporthallenordnung und eine allgemeine Vergabe- und Gebührenordnung für alle Sporthallen zu erlassen. Diese allgemeinen Regulierungen sind durch hallenspezifische Ordnungen, die die für die jeweilige Sporthalle besondere Regelungen enthalten, zu ergänzen. Dies erleichtert regelmäßig die erforderlichen Unterweisungen und führt zu übersichtlicheren Aushängen.
Veröffentlichung der Hallenordnung
Damit die Hallenordnung von den Nutzern beachtet wird, muss sie in einem von allen Nutzern zwangsläufig zu begehenden Bereich ausgehangen werden. Ein Schaukasten oder das schwarze Brett im Eingangsbereich bieten sich dafür an.
Verpflichtung und Unterweisung der Nutzer
Da den Nutzern ihr Nutzungsrecht nur auf Antrag zugewiesen wird, sollte im Nutzungsvertrag die Einhaltung der Hallenordnung in der jeweils aktuellen Fassung zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Die Aufsichtspersonen sind entsprechend zu verpflichten und bezüglich ihrer Pflichten zu unterweisen. Die Anforderungen und die Festlegung, wer Aufsichtspersonen sind, sollten im Punkt Aufsicht in der Sporthallenordnung erfolgen. Als geeignete Aufsichtspersonen gelten Lehrer, lizenzierte Übungsleiter des Landessportbunds bzw. von Fachverbänden bzw. Personen mit vergleichbaren Qualifikationen. Wer bzw. welche der vertragsschließenden Seiten die Unterweisung durchführt sollte vertraglich geregelt sein.
Bei Sporthallen auf Schulgrundstücken hat es sich bewährt, die Hallenordnung gemeinsam mit der Schule zu erarbeiten und vom Schulleiter mitunterzeichnen zu lassen. Dieser muss auch die Sportlehrer entsprechend unterweisen.
Platzordnung für Sportfreiflächen {Sportfreiflächen, Platzordnung}
Alle für Sporthallen genannten Kriterien zur Erarbeitung der Hallenordnung treffen sinngemäß auch auf Sportfreiflächen zu. Auch hier ist es Zweck der organisatorischen Festlegungen, Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit zu gewährleisten. Neben den allgemeinen Hinweisen sind wiederum die Nutzungseinschränkungen aufgrund des Zustands der Anlagen wichtig.
Eine Nutzungseinschränkung kann z. B. das Verbot sein, bestimmte benachbarte Bereiche gleichzeitig zu nutzen, z. B. Laufbahnen und Sprunganlagen.
Wichtige Festlegungen betreffen das sichere Abstellen bzw. die Verankerung von Toren für Ballspiele.
In die Platzordnung gehören aber auch Hinweise, dass vom Leiter der Veranstaltung/Übungsstunde die Sportfreiflächen augenscheinlich auf Unversehrtheit zu prüfen sind. Wenn bestimmte Anlagen nur eingeschränkt nutzbar sind, z. B. Weitsprunganlagen mit reduzierter Gesamtlänge für Grundschulen, so muss deren anderweitige Nutzung verboten werden. Es sind in jedem Fall Hinweise aufzunehmen, die verhindern, dass eine Sporthalle mit den im Freien getragenen Sportschuhen betreten wird. Außerdem ist festzulegen, ob und wie Sportschuhe vor dem Betreten der Umkleideräume zu reinigen sind.
Die abschließenden Festlegungen der Platzordnung sind wieder mit denen der Hallenordnung vergleichbar.
Es ist für einen witterungsgeschützten Aushang sowie die Aufnahme der Platzordnung in den Nutzungsvertrag zu sorgen.
Sicherheitstechnische Anforderungen an Sporthallen {Sporthallen} {Sicherheitstechnische Anforderungen}
In den folgenden Kapiteln sind die Anforderungen an Bau und Ausstattung von Schulsporthallen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erarbeitung geltenden Vorschriften und Normen erläutert. Darüber hinaus werden Lösungsmöglichkeiten diskutiert und Erfahrungen aus der Praxis weitergegeben.
Soweit landesrechtliche Vorschriften, z. B. zum Baurecht oder vom Schulhoheitsträger, berücksichtigt werden, sind die regional geltenden einschlägigen Bestimmungen zu beachten.
Zur Historie der Normenreihe DIN 18032
Auch wenn DIN-Normen keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit auslösen, so sind sie als anerkannte Regeln der Technik doch eine wichtige Erkenntnisquelle für Bauherrn, Betreiber und Nutzer von Sporthallen. Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung der Normung von Sporthallen einschließlich des teilweisen Übergangs zu europäischen Normen.
Norm/Jahr | Vor 1960 | 1961-1970 | 1971-1980 | 1981-1990 | 1991-2000 | 2001-2010 | Ab 2011 |
DIN 18032 | 1959-10 | 1965-04 | |||||
DIN 18032-1 | 1975-07 | 1989-04 | 2003-09 | 2014-11 | |||
DIN 18032-2 | 1978-12 | 1986-03 | 1991-08 | ||||
DIN V 18032-2 | 2001-04 | ||||||
DIN EN 1516 | 2000-09 | ||||||
DIN EN 1569 |