Forum Verlag Herkert GmbH

Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung


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      Abrufbar unter: svv.ihk.de [Stand: Januar 2021].

Organisatorische Festlegungen zur Sicherheit {Organisatorische Festlegungen} {Sicherheit}

      Wenn es dem Schulträger nicht möglich ist, technische Sicherheit vollständig herzustellen, so gehört es nach § 21 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 zu seinen allgemeinen Pflichten, Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwehr dieser besonderen Gefahren dienen.

      Diese Vorkehrungen sollten schriftlich festgelegt werden und Bestandteil bzw. Grundlage der Unterweisung der Nutzer sein. Allerdings wird es einem Schulträger nicht möglich sein, eine große Anzahl von Nutzern selbst zu unterweisen. In der Regel wird er eine Benutzerordnung für die Sportstätten erlassen, in der er objektspezifische Nutzungseinschränkungen, Ver- und Gebote festschreibt, um zu gewährleisten, dass vorhandene Mängel nicht zu Unfällen führen.

       Fußnoten:

      Siehe auch DGUV Regel 100-001 als fachliche Empfehlung, Richtschnur für präventives Handeln.

Arbeitsschutzorganisation, ­Pflichtenübertragung {Pflichtenübertragung} {Arbeitsschutzorganisation}

      Im Rahmen der erforderlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzorganisation hat der Betreiber (Sachkostenträger, Schul­hoheitsträger) die für den Gesundheitsschutz und Sicherheit Verantwortlichen festzulegen und ihnen die dazu erforderlichen Pflichten und Befugnisse schriftlich zu übertragen.

      Folgende Pflichten zur Verhütung von Unfällen und Erkrankungen werden auf die örtlich, fachlich und sachlich Verantwortlichen übertragen:

Notfallmaßnahmen/Erste Hilfe inkl. Eintragungen im Verbandbuch organisieren
Gefährdungsbeurteilung durchführen
Unterweisungen durchführen
Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Planung und Beschaffung berücksichtigen
Fremdfirmen einbinden und informieren

       Fußnoten:

      Downloadbar unter publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].

Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, eines Betriebsarzts und von Sicherheitsbeauftragten {Sicherheitsbeauftragte} {Betriebsarzt} {Fachkraft für Arbeitssicherheit}

       Fußnoten:

      Abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de [Stand: Februar 2021].

      Downloadbar unter publikationen.dguv.de [Stand: Februar 2021].

      DGUV Information 202-058 Prävention und Gesundheitsförderung in der Schule, Information und Umsetzungshilfen für Schulleitungen.

Gefährdungsbeurteilung {Gefährdungsbeurteilung}

      Nach Nr. 4.2. der DGUV Information 202-058 „Prävention und Gesundheitsförderung in der Schule“ sind

der Sachkostenträger/Betreiber der Sportstätte/Sporthalle für Schülerinnen und Schüler, Ehrenamtliche und seine dort tätigen Mitarbeiter sowie
der Schulhoheitsträger für die Lehrerarbeitsplätze

      verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Es wird eine gemeinsame und abgestimmte Vorgehensweise empfohlen. Diese Vorgehensweise ist effektiv, wirtschaftlich und zielführend.