Abrufbar unter: svv.ihk.de [Stand: Januar 2021].
Organisatorische Festlegungen zur Sicherheit {Organisatorische Festlegungen} {Sicherheit}
Der Unternehmer trägt die Verkehrssicherungspflicht für seine Sportstätten (siehe auch ► „Haftung und Verkehrssicherungspflicht“). Nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 [1] „Grundsätze der Prävention“ hat er die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen.
Wenn es dem Schulträger nicht möglich ist, technische Sicherheit vollständig herzustellen, so gehört es nach § 21 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 zu seinen allgemeinen Pflichten, Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwehr dieser besonderen Gefahren dienen.
Diese Vorkehrungen sollten schriftlich festgelegt werden und Bestandteil bzw. Grundlage der Unterweisung der Nutzer sein. Allerdings wird es einem Schulträger nicht möglich sein, eine große Anzahl von Nutzern selbst zu unterweisen. In der Regel wird er eine Benutzerordnung für die Sportstätten erlassen, in der er objektspezifische Nutzungseinschränkungen, Ver- und Gebote festschreibt, um zu gewährleisten, dass vorhandene Mängel nicht zu Unfällen führen.
Fußnoten:
Siehe auch DGUV Regel 100-001 als fachliche Empfehlung, Richtschnur für präventives Handeln.
Arbeitsschutzorganisation, Pflichtenübertragung {Pflichtenübertragung} {Arbeitsschutzorganisation}
Im Rahmen der erforderlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzorganisation hat der Betreiber (Sachkostenträger, Schulhoheitsträger) die für den Gesundheitsschutz und Sicherheit Verantwortlichen festzulegen und ihnen die dazu erforderlichen Pflichten und Befugnisse schriftlich zu übertragen.
Ein Muster zur Pflichtenübertragung und Einräumung von Befugnissen (u. a. zeitliche, finanzielle und materielle Ressourcen) ist in Nr. 2.12 der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ [1] enthalten.
Folgende Pflichten zur Verhütung von Unfällen und Erkrankungen werden auf die örtlich, fachlich und sachlich Verantwortlichen übertragen:
• | Notfallmaßnahmen/Erste Hilfe inkl. Eintragungen im Verbandbuch organisieren |
• | Gefährdungsbeurteilung durchführen |
• | Unterweisungen durchführen |
• | Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt |
• | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Planung und Beschaffung berücksichtigen |
• | Fremdfirmen einbinden und informieren |
Fußnoten:
Downloadbar unter publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].
Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, eines Betriebsarzts und von Sicherheitsbeauftragten {Sicherheitsbeauftragte} {Betriebsarzt} {Fachkraft für Arbeitssicherheit}
Für die in der Sporthalle tätigen Lehrer und sonstigen Arbeitnehmer sind nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) [1] und die über den/die zuständigen Unfallversicherungsträger erlassene Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ [2] Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen. Die jeweiligen Aufgaben, der (Mindest-)Bestellungsumfang usw. sind in den vorgenannten Regelungen dargestellt.
Für den Schulbetrieb ist für jede Sporthalle nach § 20 DGUV Vorschrift 1 i. V. m. DGUV Information 202-058 [3] mindestens je ein Sicherheitsbeauftragter für den äußeren Schulbereich durch den Schulträger und für den inneren Schulbereich durch den Schulleiter zu bestellen. Die Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ist mitbestimmungspflichtig.
Fußnoten:
Abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de [Stand: Februar 2021].
Downloadbar unter publikationen.dguv.de [Stand: Februar 2021].
DGUV Information 202-058 Prävention und Gesundheitsförderung in der Schule, Information und Umsetzungshilfen für Schulleitungen.
Gefährdungsbeurteilung {Gefährdungsbeurteilung}
Nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz i. V. m. § 3 DGUV Vorschrift 1 und weiteren staatlichen Regelungen [1] ist von der Sportstätte bzw. Sporthalle eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren.
Nach Nr. 4.2. der DGUV Information 202-058 „Prävention und Gesundheitsförderung in der Schule“ sind
• | der Sachkostenträger/Betreiber der Sportstätte/Sporthalle für Schülerinnen und Schüler, Ehrenamtliche und seine dort tätigen Mitarbeiter sowie |
• | der Schulhoheitsträger für die Lehrerarbeitsplätze |
verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Es wird eine gemeinsame und abgestimmte Vorgehensweise empfohlen. Diese Vorgehensweise ist effektiv, wirtschaftlich und zielführend.
Eine umfassende Darstellung zur Gefährdungsbeurteilung stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als Handbuch Teil 1 „Grundlagen und Prozessschritte“, Handbuch Teil 2 „Gefährdungsfaktoren“ und Handbuch Teil