Im Gegensatz zu den Versicherten in der allgemeinen Unfallversicherung zählen dazu alle Unfälle, bei denen ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde.
Aufgrund von Rundungsfehlern beim Hochrechnen kann es zu geringfügigen Abweichungen kommen.
Hofmann, Hübner (2016): Das schulsportliche Unfallgeschehen im Freistaat Bayern im Schuljahr 2013/14, LIT Verlag, Berlin.
Hübner, Pfitzner (2001): Das schulsportliche Unfallgeschehen in Nordrhein-Westfalen, LIT Verlag, Münster.
Tretrop: Schülerunfälle an Sporthallenwänden, in: Sicherheit im öffentlichen Dienst, Ausgabe 4/85.
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www.lr-online.de/nachrichten/prozess-nach-tod-durch-fussballtor_-bauhofsleiter-verweigert-aussage [Stand: Januar 2021].
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www.ksta.de/panorama/-ploetzlich-gab-es-einen-knall-kreisliga-torwart-von-blitz-getroffen-spielabbruch [Stand: Januar 2021].
Rechtliche Grundlagen {Rechtliche Grundlagen}
Aufgabenverteilung und Unternehmerpflichten {Rechtliche Grundlagen, Unternehmerpflichten} {Rechtliche Grundlagen, Aufgabenverteilung}
Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Schule teilen sich der Schulhoheitsträger als Unternehmer des inneren Schulbereichs und der Sachkostenträger der Schule als Unternehmer des äußeren Schulbereichs.
Unternehmerpflichten
Die hier folgenden Betrachtungen beziehen sich nur auf die Unfallverhütung.
Unternehmerpflichten sind im Kapitel 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1 [1]) beschrieben. Dort heißt es in § 2:
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie für eine wirksame erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.
Als Unternehmer in einer kommunalen Verwaltung treten der Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Landrat auf. Diese haben i. d. R. die Unternehmerpflichten schriftlich auf weitere Führungskräfte (Amtsleiter Hochbauamt, Schulverwaltungsamt etc.) übertragen, die dann für ihr Fachgebiet die Unternehmerverantwortung tragen. Diese Übertragung ist nur wirksam, wenn auch die entsprechenden Befugnisse übertragen wurden.