[2] (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))
Unternehmerpflichten für Schulsportstätten
Die allgemeinen Grundsätze zur Unfallverhütung in DGUV Vorschrift 1 werden durch die Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ (DGUV Vorschrift 81 [3]) konkretisiert. Als Adressat ist der Unternehmer genannt. Da es sich inhaltlich ausschließlich um die schülergerechte Gestaltung von baulichen Anlagen und Einrichtungen handelt, ist der Unternehmer mit dem Schulträger identisch.
Er trägt die Verantwortung dafür, dass die Sportstätten einschließlich der Sportgeräte in sicherem Zustand sind, d. h., dass die geltenden Vorschriften und Normen eingehalten werden.
Zu den Unternehmerpflichten für Schulsportstätten gehört es, diese regelmäßig sicherheitstechnisch zu überprüfen und bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Abstellung dieser Mängel festzulegen.
Am wirksamsten ist es natürlich, Mängel sofort vollständig zu beseitigen. Das wird allerdings nicht immer möglich sein. Aus diesem Grund muss der Schulträger durch besondere organisatorische Maßnahmen veranlassen, dass diese Mängel nicht zu Unfällen führen. In der Praxis können das auch Nutzungseinschränkungen sein.
Die regelmäßige Prüfung und Beurteilung von Schulsportstätten, die Erfassung bestehender Mängel, die schriftliche Festlegung, wer, bis wann, was zur Abstellung dieser Mängel zu veranlassen hat, sind auch Grundforderungen der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes [4].
Auftragsvergabe
Vergibt der Sachkostenträger Planung, Ausführung oder Überprüfungsarbeiten, so hat er dem Aufragnehmer schriftlich aufzugeben, dass die betreffenden Vorschriften einzuhalten sind (vgl. § 5 DGUV Vorschrift 1). Der Zusatz auf einem schriftlichen Auftrag, z. B. als Stempelaufdruck, könnte wie folgt lauten:
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Der vorstehende Auftrag wird erteilt unter der Bedingung, dass die Ausführung den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht. |
Verantwortung für die technische Sicherheit im Vereinssport
Üblicherweise wird auch Vereinssport in Schulsporthallen bzw. auf Schulsportplätzen auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Nutzungsvereinbarung zwischen Schulträger und Verein durchgeführt. Dabei wird der Verein i. d. R. verpflichtet, sich an die vom Schulträger aufgestellten Regeln, insbesondere die Hallenordnung, zu halten. Wurden vom Schulträger, z. B. aufgrund baulicher Mängel, Nutzungseinschränkungen festgelegt, so gelten diese auch für den Verein. Wird dagegen verstoßen und es ereignet sich ein Unfall, so kann der Verein, bzw. über diesen der Übungsleiter, haftbar sein.
Werden durch den Verein Mängel an der Baulichkeit oder an Sportgeräten festgestellt, so hat er diese unverzüglich dem Schulträger zu melden. Falls durch die festgestellten Mängel Unfallgefahren resultieren, muss der Übungsleiter alles Zumutbare tun, damit es nicht zu einem Unfall kommt. Das kann z. B. darin bestehen, dass eine Gefahrstelle in der Sporthalle abgesperrt oder ein defektes Gerät nicht benutzt wird. Im Extremfall muss die geplante Trainingseinheit ausfallen.
Die Verantwortung für die Durchführung der Trainingseinheit und die damit verbundene Aufsichtspflicht über die Sport treibenden liegt beim Verein.
In vereinseigenen Sportstätten fungiert dieser als Betreiber und trägt die Verkehrssicherungspflicht gegenüber seinen Mitgliedern.
Fußnoten:
Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].
S. auch DGUV Information 202-058. Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].
Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].
Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].
Die vom Unternehmer zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und dem autonomen Recht der Unfallversicherungsträger zu entnehmen. Eine Übersicht über die Rechtstexte und Technischen Regeln findet sich online unter www.baua.de [1].
Viele Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften und andere Regelungen) verweisen regelmäßig bei Detailfragen auf DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regeln o. a. Wird auf eine dieser an sich unverbindlichen Normen in einer Unfallverhütungsvorschrift Bezug genommen, gelangt diese in den Rang einer für das Mitgliedsunternehmen verbindlichen Vorschrift. So ist in § 17 DGUV Vorschrift 81 [2] festgelegt:
„Sportstätten müssen nach dem Stand der Technik für den Sportstättenbau errichtet werden.“
Staatliche Arbeitsschutzvorschriften | Vorschriftenwerk der Unfallversicherungsträger | Europäische oder nationale Normen | ||
Gesetze, z. B. • Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) [3] • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [4] • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) [5] • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) [6] | Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften), z. B. • Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1 [7]) • Schulen (DGUV Vorschrift 81 [8]) • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3 [9]) |
EN, DIN, VDE, DVGW, VDI etc.
Werden europäische und nationale Normen in staatlichen und unfallversicherungsrechtlichen
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