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Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung


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[2] (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

      Unternehmerpflichten für Schulsportstätten

      Er trägt die Verantwortung dafür, dass die Sportstätten einschließlich der Sportgeräte in sicherem Zustand sind, d. h., dass die geltenden Vorschriften und Normen eingehalten werden.

      Zu den Unternehmerpflichten für Schulsportstätten gehört es, diese regelmäßig sicherheitstechnisch zu überprüfen und bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Abstellung dieser Mängel festzulegen.

      Am wirksamsten ist es natürlich, Mängel sofort vollständig zu beseitigen. Das wird allerdings nicht immer möglich sein. Aus diesem Grund muss der Schulträger durch besondere organisatorische Maßnahmen veranlassen, dass diese Mängel nicht zu Unfällen führen. In der Praxis können das auch Nutzungseinschränkungen sein.

      Auftragsvergabe

      Vergibt der Sachkostenträger Planung, Ausführung oder Überprüfungsarbeiten, so hat er dem Aufragnehmer schriftlich aufzugeben, dass die betreffenden Vorschriften einzuhalten sind (vgl. § 5 DGUV Vorschrift 1). Der Zusatz auf einem schriftlichen Auftrag, z. B. als Stempelaufdruck, könnte wie folgt lauten:

images/praxistipp.png Praxistipp
Der vorstehende Auftrag wird erteilt unter der Bedingung, dass die Ausführung den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht.

      Verantwortung für die technische Sicherheit im Vereinssport

      Üblicherweise wird auch Vereinssport in Schulsporthallen bzw. auf Schulsportplätzen auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Nutzungsvereinbarung zwischen Schulträger und Verein durchgeführt. Dabei wird der Verein i. d. R. verpflichtet, sich an die vom Schulträger aufgestellten Regeln, insbesondere die Hallenordnung, zu halten. Wurden vom Schulträger, z. B. aufgrund baulicher Mängel, Nutzungseinschränkungen festgelegt, so gelten diese auch für den Verein. Wird dagegen verstoßen und es ereignet sich ein Unfall, so kann der Verein, bzw. über diesen der Übungsleiter, haftbar sein.

      Werden durch den Verein Mängel an der Baulichkeit oder an Sportgeräten festgestellt, so hat er diese unverzüglich dem Schulträger zu melden. Falls durch die festgestellten Mängel Unfallgefahren resultieren, muss der Übungsleiter alles Zumutbare tun, damit es nicht zu einem Unfall kommt. Das kann z. B. darin bestehen, dass eine Gefahrstelle in der Sporthalle abgesperrt oder ein defektes Gerät nicht benutzt wird. Im Extremfall muss die geplante Trainingseinheit ausfallen.

      Die Verantwortung für die Durchführung der Trainingseinheit und die damit verbundene Aufsichtspflicht über die Sport treibenden liegt beim Verein.

      In vereinseigenen Sportstätten fungiert dieser als Betreiber und trägt die Verkehrssicherungspflicht gegenüber seinen Mitgliedern.

       Fußnoten:

      Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].

      S. auch DGUV Information 202-058. Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].

      Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].

      Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].

Vorschriften und Normen

      „Sportstätten müssen nach dem Stand der Technik für den Sportstättenbau errichtet werden.“

Staatliche Arbeitsschutz­vorschriften Vorschriftenwerk der ­Unfallversicherungsträger Europäische oder nationale Normen
EN, DIN, VDE, DVGW, VDI etc. Werden europäische und nationale Normen in staatlichen und unfallversicher­ungsrechtlichen