622 b) Die Nachfrage in 05 zeigt, dass sich der Käufergeschmack wieder geändert hat. Die Gläser sind wieder gefragt. |
Entwicklung des Buchwerts:
Zum 31. 12. 05 muss eine Zuschreibung auf 50 000 € erfolgen.
Buchung zum 31. 12. 05:
623Bei der Software handelt es sich um die immateriellen Teile einer EDV-Anlage, die die physischen Teile eines Computers, die Hardware, erst lauffähig machen.
Typisierung der Software:
624Die System-Software koordiniert den Arbeitsablauf innerhalb der EDV-Anlage, d. h. das Zusammenwirken von Prozessor, Hauptspeicher und peripheren Geräten. Die Summe all dieser Programme, die eine Anlage funktionsfähig machen, wird als Betriebssystem bezeichnet. Betriebssysteme werden i. d. R. zusammen mit der EDV-Anlage erworben und gesondert in Rechnung gestellt. Der Käufer erwirbt das Nutzungsrecht an einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut.
625Zur System-Software wird auch die in die EDV-Anlage fest eingefügte Firmware gezählt. Die Firmware wird bei der Lieferung der Anlage nicht gesondert in Rechnung gestellt, ist nicht selbständig nutzbar und deshalb auch kein selbständiges Wirtschaftsgut.
626Anwender-Software lösen spezielle Probleme des Anwenders oder Benutzers. Typische Anwender-Software sind die FiBu, das Lohnprogramm zur Berechnung von Brutto- und Nettolöhnen und das Lagerprogramm für die laufende Lagerbestandsfortschreibung.
627Da bestimmte Aufgabenstellungen in vielen Betrieben die gleichen sind und in ähnlicher Weise gelöst werden, bieten Hersteller von Hardware, sowie Softwarehäuser und auch Anwender standardisierte Programme an, die in größeren Stückzahlen verkauft und von einem größeren Benutzerkreis zur Bewältigung gleichartiger Probleme eingesetzt werden. Die Standard-Programme werden unterteilt in
Branchen-Software, z. B. für Handwerksbetriebe, Bäcker, Steuerberater, Rechtsanwälte, Spediteure usw., |
Funktions-Software, z. B. für Finanzbuchhaltung, Lagerbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Auftragsverwaltung und Fakturierung, |
Werkzeug-Software, z. B. Textverarbeitungsprogramme, Tabellenkalkulationsprogramme, Grafik- und Datenbankprogramme. |
628Standard-Programme werden fertig gekauft und nur in Einzelfällen geringfügig an die vorhandene Hardware oder an die erforderliche Form der Ein- oder Ausgabe angepasst. Sie sind kurzfristig einsatzbereit und das anwendende Unternehmen benötigt kein qualifiziertes Personal für die Entwicklung. Die Programme sind bereits im Einsatz erprobt und weitaus kostengünstiger als eine Eigenentwicklung.
629In die Gruppe der Standard-Programme gehören auch die Trivial-Programme. Dabei handelt es sich um standardisierte Software mit AK bis 800 € (vgl. Rdn. 635).
630Individual-Programme werden auf die Bedürfnisse des einzelnen Anwenders hin vollkommen neu erstellt. Die Programmierung beginnt mit der Erstellung eines Pflichtenheftes, in dem das Anforderungsprofil der zu erstellenden Software genau beschrieben wird. Die Entwicklung kann erfolgen durch
Mitarbeiter des Anwenders, |
ein Softwarehaus, |
in Zusammenarbeit der Mitarbeiter des Anwenders mit einem Softwarehaus. |
631Eine Abrechnung mithilfe der EDV ist nur sinnvoll, wenn Zwischenergebnisse der Funktionsbereiche automatisch in die Abrechnung anderer Funktionsbereiche weitergegeben werden. Beispiele: Weitergabe der summierten Lagerabgänge nach Konten aus der Lagerbuchhaltung oder der kumulierten Löhne und Gehälter aus der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung in die Finanzbuchhaltung. Deshalb werden Programmpakete angeboten, die aus aufeinander abgestimmten und mit Schnittstellen versehenen Modulen für Lohnbuchhaltung, Lagerbuchhaltung, FiBu usw. bestehen. Die Struktur der Modular-Programme ist entsprechend den betrieblichen Funktionen oder den hierarchischen Strukturen des Unternehmens organisiert. Die fertigen Programm-Bausteine verfügen über Anschlussstellen (Benutzer-Exits), an die auch selbst erstellte Programmteile angeschlossen werden können. Der Anwender wählt aus einer großen Zahl von Modulen oder Bausteinen die von ihm benötigten aus und ergänzt sie durch individuelle Programmteile, meist Eingabe- und Ausgabeprogramme, um das gesamte Programm ablauffähig zu machen.
632Bei der ERP-Software (Enterprise Resource Planning Software) handelt es sich um ein Modularprogramm, das mit integrierten Abläufen eine durchgehende Abwicklung betrieblicher Abläufe ermöglicht (z. B. SAP R/3). Während die herkömmlichen Modularprogramme noch bis vor wenigen Jahren nur entsprechend den funktionsorientierten – manchmal auch den hierarchischen – Unternehmensstrukturen organisiert waren, ist bei den Softwarepaketen der jüngsten Generation davon nichts mehr zu erkennen. Über Abteilungsgrenzen und Arbeitsbereiche hinweg werden Produktionsplanung, Materialdisposition, Lagerwesen, Beschaffung, Fertigung, Personalwesen, Vertrieb und Rechnungswesen in einen durchgängigen Daten- und Bearbeitungsfluss eingebunden. Die Geschäftsprozesse werden in einem ganzheitlichen Netz integriert abgewickelt.
633Computerprogramme sind in der Regel immaterielle Wirtschaftsgüter (R 5.5 Abs. 1 EStR). Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben (§ 5 Abs. 2 EStG) oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind (R 4.3 Abs. 1 EStR). Ein immaterielles Wirtschaftsgut wurde entgeltlich erworben, wenn es durch einen Hoheitsakt oder ein Rechtsgeschäft gegen eine bestimmte Gegenleistung auf den Empfänger übergegangen ist. Es ist erforderlich, dass die Software bereits vor Abschluss des Rechtsgeschäfts bestanden hat. Liegt kein entgeltlicher Erwerb vor, gilt das Aktivierungsverbot im Steuerrecht, vgl. § 5 Abs. 2 EStG. In der Handelsbilanz gibt es ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB, § 255 Abs. 2a HGB).
634Die Software unterliegt als immaterielles Wirtschaftsgut i. d. R. einer wirtschaftlichen Abnutzung und ist deshalb über die geplante wirtschaftliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG). Daneben sind außerplanmäßige Abschreibungen als Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 EStG) oder wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung möglich (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG).
635Programme, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 € nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG) sind stets wie Trivialprogramme zu behandeln und können sofort abgeschrieben werden (R 5.5 Abs. 1 EStR). Siehe auch Rdn. 595 ff.
636Ist die Software in die Hardware integriert, so ist sie der Bewertung nicht zugänglich und damit unselbständiger Teil der Hardware (BFH v. 16. 2. 1990 – III B 90/88, BStBl II 1990 S. 794). Sie wird zusammen mit der Hardware als einheitliches bewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut angesehen und abgeschrieben. Das gilt auch für Software aller Art außerhalb der elektronischen Datenverarbeitung, z. B. in einem technischen oder elektronischen Gerät (BdF-Schreiben v. 20. 1. 1992 – IV B 2 – S 2180 – 1/92).
637, 638 Einstweilen frei
639Die Entwicklung von Individualprogrammen wird ab einer bestimmten Größenordnung als Projekt durchgeführt, das kostenrechnerisch