und Arbeitskosten der tatsächlichen Arbeitseinsätze extra vergütet werden.
1709Der steuerliche Ansatz der Rechnungsabgrenzungsposten unterscheidet sich vom handelsrechtlichen im Grundsatz nicht (vgl. § 250 Abs. 1 und 2 HGB versus § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG).
Gem. § 250 Abs. 3 HGB darf ein Disagio/Damnum auf die Laufzeit des Darlehens mithilfe eines aktiven RAP abgegrenzt werden (wobei die Verteilung nicht festgelegt ist, also linear aber auch in ungleichen Beträgen oder degressiv/digital erfolgen könnte). Im Steuerrecht gibt es eine derartige Sonderregelung nicht: dort gilt der Grundsatz des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, nach dem in einem solchen Fall ein aktiver RAP gebildet werden muss.
Darüber hinaus enthält § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG zwei Sonderregelungen, die nach dem BilMoG in der jetzigen Fassung des HGB nicht mehr enthalten sind: gem. § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG müssen als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern aktiv abgegrenzt werden, soweit sie auf am Abschlussstichtag noch auf Lager befindliche Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen.
Die A-AG handelt mit Spirituosen. Für die noch auf Lager liegende Ware wurde bereits vor dem Abschlussstichtag die Alkopop-Steuer bezahlt und als Aufwand gebucht.
Lösung:
Die Steuer ist aktiv abzugrenzen, da sie Vertriebskosten des Folgejahres darstellt. Denn dort wird die Ware ja verkauft.
Außerdem ist ein aktiver RAP für als Aufwand berücksichtigte USt auf Anzahlungen auszuweisen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Die A-AG hat vom Kunden eine Anzahlung auf eine im Folgejahr auszuführende Leistung i. H. v. 100 000 € zzgl. 19 % USt erhalten.
Lösung:
Handelsrechtlich müsste lediglich gebucht werden:
Geldkonto 119 000 € an erhaltene Anzahlungen (Verbindlichkeit, die handelsrechtlich zum Erfüllungsbetrag auszuweisen ist) 100 000 € und USt 19 000 €.
Steuerrechtlich dagegen müsste gebucht werden:
Geldkonto 119 000 € an erhaltene Anzahlungen 119 000 € (Ausweis der Verbindlichkeit zum Nennbetrag), aktiver RAP 19 000 € an USt 19 000 € (§ 5 Abs 5 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Im Folgejahr müsste der aktive RAP dann bei Erfüllung der Leistung aufgelöst werden.
In der Praxis wird – entgegen der Gesetzeslage – die steuerliche Variante kaum beachtet; es wird meist handelsrechtlich gebucht.
1710Die transitorischen Posten können buchungstechnisch unterschiedlich erfasst werden:
a) | Sie können sofort im Zeitpunkt des Zahlungsvorgangs auf den Konten Aktive (Aktiver RAP) bzw. Passive Rechnungsabgrenzung (Passiver RAP) erfasst werden mit der Buchung „Aktive Rechnungsabgrenzung an Bank”. Dieses Verfahren empfiehlt sich nur für kleine Betriebe, in denen alle Arbeiten in der Hand nur eines Buchhalters liegen. |
b) | Sie können im Zeitpunkt des Zahlungsvorgangs zunächst auf dem zugehörigen Erfolgskonto gebucht werden, z. B. „Zinsaufwendungen an Bank”. Dann ist im Rahmen der vorbereitenden Abschlussbuchungen eine Korrekturbuchung erforderlich: „Aktive Rechnungsabgrenzung an Zinsaufwendungen”. |
1711 1711
Die Zahlung betrifft nur eine Abrechnungsperiode
Sachverhalt: A hat die Miete für die Geschäftsräume für Januar 02 in Höhe von 1 000 € bereits im Dezember 01 an B überwiesen.
A bucht:
bei Überweisung:
Innerhalb der vorbereitenden Abschlussbuchungen:
oder sofort:
Buchung im Januar 02:
B bucht:
bei Zahlungseingang:
Innerhalb der vorbereitenden Abschlussbuchungen:
oder sofort:
Buchung im Januar 02:
Die Zahlung betrifft zwei Abrechnungsperioden
Sachverhalt: A überweist die halbjährlich fälligen Darlehenszinsen in Höhe von 600 € am 1. 10. 01 für ein halbes Jahr im voraus.
A bucht:
bei Überweisung:
Innerhalb der vorbereitenden Abschlussbuchungen:
oder sofort:
Buchung im Folgejahr:
Im Januar 02
oder monatlich im Januar, Februar und März 02
B bucht:
bei Zahlungseingang:
Innerhalb der vorbereitenden Abschlussbuchungen:
Im Folgejahr:
Im Januar 02
oder monatlich im Januar, Februar und März 02
1712Bei den sonstigen Forderungen und den sonstigen Verbindlichkeiten geht es darum, Aufwendungen und Erträge in dem Geschäftsjahr zu erfassen, in