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Bilanzbuchhalter-Handbuch


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dann der in der HB ausgewiesene Aufwand für die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag nicht mit dem Ergebnis der HB (temporary concept).

      1822Bei zeitlich begrenzten Differenzen aus der vor- oder nachverlagerten steuerlichen Belastung, die sich in den folgenden Jahren wieder ausgleichen, werden die Posten „aktive latente Steuern” und „passive latente Steuern” gebildet. Die Posten weisen nicht die Unterschiede zwischen handelsrechtlich und steuerrechtlich anerkannten Aufwendun­gen und Erträgen aus, sondern den Unterschied zwischen den Steuern auf das handelsrechtliche Ergebnis und dem nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn.

      1823Differenzen, die zwischen der handelsrechtlichen und der steuerlichen Ergebnisrechnung in Verlustjahren entstehen und sich voraussichtlich auch in Verlustjahren wieder aufheben, führen nicht zu einer Steuerabgrenzung, weil in diesem Fall keine ergebnisabhängigen Steuern anfallen.

      1824Kommt ein Verlustabzug (§ 10d EStG) in Betracht, so muss dieser grundsätzlich bei der Ermittlung der Steuerabgrenzung berücksichtigt werden, da Verlustrückträge und Verlustvorträge die Höhe der zeitlichen Ergebnisdifferenzen zwischen dem handelsrechtlichen und dem steuerrechtlichen Ergebnis beeinflussen. In diesen Fällen ist grundsätzlich eine Neuberechnung der latenten Steuern erforderlich.

      1825Die in der Bilanz ausgewiesenen Posten der aktiven und passiven latenten Steuern sind aufzulösen, sobald die Steuerbelastung oder -entlastung eintritt oder nicht mehr zu erwarten ist. Ist mit einer Steuerbelastung oder -entlastung in einer anderen als der ursprünglichen Höhe zu rechnen, erfolgt eine entsprechende Anpassung.

      1826In Vorjahren gebildete Steuerabgrenzungsposten, die erst in späteren Geschäftsjahren planmäßig aufzulösen wären, sind vorzeitig und somit außerplanmäßig aufzulösen, wenn entgegen der ursprünglichen Erwartung aufgrund neuerer Erkenntnis in späteren Geschäftsjahren mit Verlusten zu rechnen ist.

      1827Die Bildung und die Auflösung der Posten „aktive latente Steuern” und „passive latente Steuern” erfolgt über ein Aufwandskonto „latente Steuern”. Der Ausweis kann über eine zusätzliche Zeile oder als Davon-Posten erfolgen.

      1828In der Bilanz nach § 266 HGB werden die Posten jeweils auf der Aktivseite und der Passivseite unterhalb des Rechnungsabgrenzungspostens als „D. Aktive latente Steuern” und „E. Passive latente Steuern” ausgewiesen. Im Anhang sind keine Angaben zur Fristigkeit erforderlich.

      1829Kleine Kapitalgesellschaften dürfen auf die Ermittlung und den Ausweis latenter Steuern verzichten (§ 274a Nr. 5 HGB).

      1830Ist der in der Steuerbilanz einer Kapitalgesellschaft oder haftungsbeschränkten Personengesellschaft ausgewiesene Gewinn dem in der Handelsbilanz zeitlich vorgelagert, d. h. höher als in der HB, so kann unterhalb des Rechnungsabgrenzungspostens auf der Aktivseite der Bilanz nach § 266 HGB ein Posten „aktive latente Steuern” (§ 274 Abs. 1 HGB) ausgewiesen werden. Die aktivierten Steuern erhöhen das Ergebnis der Handelsbilanz. In Höhe des aktivierten Betrages besteht eine Ausschüttungs- bzw. Abführungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB).

      1831Aktive latente Steuern für steuerliche Verlust- und Zinsvorträge oder für Steuergutschriften sind nur zulässig, wenn die Verluste, der Zinsaufwand oder die Gutschriftsbeträge voraussichtlich innerhalb der folgenden fünf Jahre genutzt werden können (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB).

      1832Zeitlich begrenzte Differenzen, die sich voraussichtlich in den folgenden Geschäftsjahren wieder ausgleichen und deshalb zur Abgrenzung aktiver latenter Steuern führen, ergeben sich in den folgenden Fällen:

      ABB. 24: Aktive latente Steuern

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      1833 1833 Das Unternehmen bucht ein Disagio in Höhe von 50 000 € sofort in den Aufwand. Das Unternehmen hat einen Ertragsteuersatz von 34 %.

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      In die HB wurden 34 T€ Steuern aus der StB übernommen, obwohl bei einem Ertragsteuersatz von 34 % bei einem Jahresüberschuss von 50 T€ in der HB nur 17 T€ (= 34 % von 50 T€) hätten anfallen müssen.

      In der HB erfolgt eine entsprechende Anpassung des Steuerbetrages durch die Buchung:

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      1834Der Posten „aktive latente Steuern” ist im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 29 HGB). Die Erläuterungen sollen Hinweise enthalten auf:

die Gewinndifferenz, auf die sich der Posten bezieht,
den zugrunde gelegten Steuersatz,
den Unterschiedsbetrag zwischen dem ausgewiesenen Steueraufwand bzw. -ertrag und dem erwarteten Steueraufwand bzw. -ertrag.

      1835 1835

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      1836Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag” auszuweisen (§ 274 Abs. 2 Satz 3 HGB). Damit kommt eine Saldierung der Aufwendungen und Erträge aus latenten Steuern in Betracht. Der Ausweis kann über eine zusätzliche Zeile erfolgen, z. B.:

13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
14. latenter Steuerertrag

      oder als Davon-Posten

13. Steuern vom Einkommen und vom Ertragdavon: latenter Steuerertrag

      1837Anlass für die Bildung des Postens „passive latente Steuern” sind Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes aus § 5 Abs. 1 EStG.

      ABB. 25: Passive latente Steuern

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      Ist der in der Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn dem in der Handelsbilanz zeitlich nachgelagert, d. h. niedriger als in der HB, so muss unterhalb des Rechnungsabgrenzungspostens auf der Passivseite der Bilanz nach § 266 HGB ein Posten „passive latente Steuern” (§ 274 Abs. 1 HGB) ausgewiesen werden.

      1838 1838 In der HB werden die Vorräte bei steigenden Preisen nach dem Fifo-Verfahren (§ 256 HGB), in der StB mit dem gewogenen Durchschnittswert (§ 240 Abs. 4 HGB; R 6.9 Abs. 1 EStR) bewertet.

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      In die HB wurden 34 T€ Steuern aus der StB übernommen, obwohl bei einem Ertragsteuersatz von 34 % bei einem Jahresüberschuss von 150 T€ in der HB 51 T€ (= 34 % von 150 T€) hätten anfallen müssen.

      In der HB erfolgt eine entsprechende Anpassung des Steuerbetrages durch die Buchung:

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      1839In der Bilanz nach § 266 HGB werden die passiven latenten Steuern unterhalb des Rechnungsabgrenzungspostens auf der Passivseite als „passive latente Steuern” ausgewiesen.

      1840Der Posten ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist. Buchung:

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      1841Passive