Martin Weber

5 vor Steuerrecht


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Bei keinem dieser Wirtschaftsgüter ist der Teilwert bekannt.
5.Mietverhältnis: Die Geschäftsräume, in denen sich das Plattenlabel befindet, werden von der Landesbank angemietet. Im Mietvertrag ist die Mehrwertsteuer offen ausgewiesen. Laut Mietvertrag ist die Miete am ersten Werktag des laufenden Monats fällig. Die Mietzahlung für Januar 2019 (3.000 € + 570 € USt) hat Schneider bereits am 27. 12. 2018 überwiesen. Schneider hat von der Landesbank am 15. 12. 2018 einen Scheck über 406 € (brutto) wegen zu viel bezahlter Nebenkosten des ersten Halbjahres 2018 erhalten. Diesen Scheck löst Schneider erst Anfang Januar auf seinem betrieblichen Girokonto ein.
6.Warenbestand: Schneider vertreibt in Eigenregie nur einige Tonträger (vgl. 7.). Zum 31. 12. 2018 hat er einen Warenbestand, dem Anschaffungskosten von 16.000 € zugrunde liegen. Diese Waren haben zum 31. 12. 2018 einen nachhaltigen Teilwert von 15.500 €. Die Bezahlung der Waren ist zu diesem Zeitpunkt erst zu 85 % erfolgt.
7.Erhaltene Anzahlungen: Um für die produzierten Werke eine optimale Vertriebsplattform zu haben, hat Schneider diesen Bereich größtenteils an einen Medienkonzern abgegeben. Von diesem hat er Anfang Dezember 2018 eine Anzahlung i. H. von 48.790 € für Produktionen des Jahres 2019 erhalten.
8.Umsatzsteuer 12/2018: Die Umsatzsteuerschuld für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2018 beträgt 9.320 € und wurde am 20. 1. 2019 bezahlt.
9.Darlehen Per 1. 7. 2018 hat Schneider bei seiner Hausbank ein Tilgungsdarlehen über 80.000 € für betriebliche Zwecke aufgenommen. Von dem Darlehensbetrag wurden 72.000 € ausbezahlt. Der einbehaltene Betrag garantiert Schneider während der halben Darlehenslaufzeit einen Zinssatz von 5 %. Nach Ablauf dieses Zeitraums am 1. 7. 2023 wird der Zins neu vereinbart. Die Tilgung des Darlehens erfolgt in acht gleichen Jahresraten, beginnend am 1. 7. 2020. Die Zinszahlung für 2018 wurde bei Fälligkeit (31. 12. 2018) vom betrieblichen Girokonto abgebucht.
10.Sonstige Verbindlichkeiten: Die sonstigen Verbindlichkeiten zum 31. 12. 2018 betragen 34.739 €.
11.Entnahmen: Schneider hat vom betrieblichen Bankkonto in 2018 insgesamt 42.500 € für private Zwecke entnommen. Die Dezemberbeiträge für seine Lebensversicherung hat Schneider am 2. 1. 2019 vom betrieblichen Girokonto überwiesen (Höhe: 2.450 €).
12.Steuerzahlungen: Für 2018 erwartet Schneider folgende Steuer-Abschlusszahlungen:
Diese Zahlungen werden alle in 2017 ausgeführt.

      Erläuterungen: S hat zum 1. 1. 2019 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. In dieser ist so zu bewerten, als hätte er von Beginn seiner Tätigkeit an den Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich ermittelt (H 4.6 „Bewertung von Wirtschaftsgütern“ EStH). Der Wechsel der Gewinnermittlungsart erfordert Gewinnkorrekturen, sofern sich erfolgswirksame Vorgänge nicht bzw. doppelt auf den Gewinn auswirken würden (H 4.6 „Gewinnberichtigungen . . .“ EStH). Da es sich bei S laut Angabe um keinen Kaufmann handelt, wird im Folgenden grundsätzlich nicht auf handelsrechtliche Fundstellen eingegangen.

       zu 1.

      Das Barvermögen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit dem Nennwert in der Eröffnungsbilanz zu aktivieren. Die Bankschuld wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG passiviert. Eine Abzinsung ist nicht erforderlich, da davon ausgegangen werden kann, dass die Schuld verzinslich ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

      Eine Gewinnkorrektur ist nicht erforderlich.

       zu 2.

      Die geleistete Anzahlung wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG aktiviert. Eine Gewinnkorrektur ist nicht erforderlich.

       zu 3.

      Die Verpackungsmaschine ist mit den Anschaffungskosten abzüglich der planmäßigen AfA anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Die AfA wird der Angabe zu Folge linear nach § 7 Abs. 1 EStG vorgenommen.

      S konnte im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung keine Teilwertabschreibung vornehmen, da diese nur bei einer Bilanzierung möglich ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG). In 2019 wird unabhängig hiervon auch keine Teilwertabschreibung vorgenommen, da der Teilwert innerhalb der halben Restnutzungsdauer durch reguläre Abschreibungen erreicht wird und der Teilwert folglich nicht als nachhaltig anzusehen ist (vgl. Rn. 6 des BMF-Schreibens vom 16. 7. 2014, BStBl 2014 I S. 1162).

      Eine Gewinnkorrektur ist nicht erforderlich.

       zu 4.

      Die Büroausstattung wird mit dem angegebenen Wert angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Eine Gewinnkorrektur ist nicht erforderlich.

       zu 5.

      Die vorausbezahlte Miete ist in Höhe des Nettobetrages nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Eröffnungsbilanz aktiv abzugrenzen. Die Vorsteuer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG bereits in 2018 geltend gemacht werden9).

      In 2018 war der Mietaufwand aufgrund der „10-Tage-Regel“ (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. mit H 11 „Allgemeines – Kurze Zeit“ EStH) nicht abziehbar. Aus diesem Grund ist keine Gewinnkorrektur erforderlich.

      Der erhaltene Scheck wird in der Eröffnungsbilanz aktiviert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Er war bereits bei Zufluss zu versteuern (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit H 11 „Scheck“ 1. Spiegelstrich EStH). Insofern ist keine Gewinnkorrektur erforderlich.

       zu 6.

      Der Warenbestand ist in der Eröffnungsbilanz grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu aktivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Aufgrund der nachhaltigen Wertminderung kann eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Dieses Wahlrecht steht S jedoch nicht in der Eröffnungsbilanz zu (vgl. H 4.6 „Ansatz- oder Bewertungswahlrechte“ EStH).

      Die Verbindlichkeiten aus der Warenlieferung i. H. von 2.856 € (15 % von 16.000 € zzgl. 19 % USt) sind zu passivieren und aufgrund ihrer voraussichtlichen Laufzeit nicht abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

      Da sich der Warenbestand bereits im Kaufzeitpunkt als Aufwand ausgewirkt hat und sich nun bei Verkauf als Wareneinsatz nochmals gewinnmindernd auswirken wird, erfolgt eine entsprechende Gewinnkorrektur i. H. von 16.000 €. Da nur 85 % des Warenbestandes bis zum 31. 12. 2018 bezahlt wurden, erfolgt eine Gewinnminderung in Höhe der restlichen 15 % (2.856 €).

       zu 7.

      Die erhaltene Anzahlung ist in der Eröffnungsbilanz als Schuldposten auszuweisen. Eine Abzinsung kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG unterbleiben. Die in der Anzahlung enthaltene Umsatzsteuer (19/119 von 48.790 € = 7.790 €) ist als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG).

      Da die Anzahlung bei Zufluss nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG bereits versteuert wurde und bei Leistungserbringung nochmals zu versteuern ist, erfolgt eine Minderung des Übergangsergebnisses i. H. von 48.790 €. Der Rechnungsabgrenzungsposten wird zugerechnet.

       zu 8.

      Die Umsatzsteuerschuld des Voranmeldungszeitraumes