Martin Weber

5 vor Steuerrecht


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colspan="4">Hier gilt grundsätzlich das bei 2. dargelegte. Darüber hinaus sind auch die Vorschriften des § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG anzuwenden (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG). WW hat daher ein Wahlrecht. Da die Anschaffungskosten (netto, § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG) nicht mehr als 410 € betragen, ist ein Sofortabzug möglich. Laut Aufgabenstellung hat sich WW in 2018 bereits für die Bildung eines Pools entschieden. Da es sich um ein wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht handelt,8) muss er daher die Anschaffungskosten (brutto, § 9b Abs. 1 EStG) für das Handy in den Sammelposten einstellen und verteilen. Es ergibt sich somit für 2018 eine Betriebsausgabe von 98 € (490 € / 5) und per Saldo eine Gewinnerhöhung von 377 € (475 € - 98 €). Die Inanspruchnahme des Skontos wird nach H 6.2 „Skonto“ EStH erst in 2019 berücksichtigt.

5.Im Jahr der Zahlung (2018) können 120 € als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).
6.Da hier aus Sicht des WW ein Vermögensabfluss vorliegt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG; H 4.5 Abs. 2 „Diebstahl“ EStH), hat er korrekt gehandelt.
7.Nachdem die Gelder der betrieblichen Sphäre in 2018 zugeflossen sind, stellen sie grundsätzlich eine Betriebseinnahme dar. Da aber unmittelbar nach dem Zufluss der Abfluss durch die Unterschlagung erfolgt, kann im Ergebnis eine Erfassung unterbleiben. Die Erstattung in 2019 ist hier nicht gegenzurechnen, da noch kein Geldfluss erfolgt ist. WW hat folglich richtig gehandelt.

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      Wechsel: BVV zur EÜR

      Wechselt nun ein Steuerpflichtiger von einer Gewinnermittlungsart zu einer anderen, sind wegen der unterschiedlichen Ansatzvorschriften von Einnahmen und Ausgaben zur Wahrung des gleichen Totalgewinns Gewinnkorrekturen veranlasst.

      Im Folgenden wird wegen der entsprechenden Theorie- und Praxisrelevanz nur auf die Besonderheiten beim Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung und umgekehrt eingegangen.

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      Eröffnungsbilanz

      Im Zeitpunkt des Übergangs ist auf den Übergangszeitpunkt eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, in der alle Wirtschaftsgüter des Unternehmens mit den Werten anzusetzen sind, mit denen sie zu Buch stehen würden, wenn von Anfang an der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden wäre (H 4.6 „Bewertung von Wirtschaftsgütern“ EStH).

      Einige Geschäftsvorfälle verursachen, wie oben dargestellt, Gewinnkorrekturen. Es ist beim Übergang darauf zu achten, dass sich erfolgswirksame Geschäftsvorfälle durch den Übergang auf keinen Fall gar nicht oder doppelt auswirken. Erfolgsneutrale Geschäftsvorfälle, die bei der Einnahmen-Überschussrechnung den Gewinn beeinflusst haben, sind zu korrigieren (z. B. Vereinnahmung der USt).

55 keine Korrekturen erforderlichAbnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Da bei beiden Gewinnermittlungsarten die Abschreibungsvorschriften in gleichem Umfang gelten, ist hier grundsätzlich keine Korrektur veranlasst. Ist der Teilwert eines Wirtschaftsguts niedriger als dessen Buchwert und kann dieser steuerlich angesetzt werden, ist die Abwertung erst in der ersten Schlussbilanz nach dem Zeitpunkt des Übergangs möglich (H 4.6 „Ansatz- oder Bewertungswahlrechte“ EStH).
56 Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Bei beiden Gewinnermittlungsarten wirken sich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme erfolgswirksam aus. Folglich ist hier keine Gewinnkorrektur erforderlich.
57 Teilfertige Arbeiten des Anlagevermögens: Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitpunkt des Übergangs noch nicht fertiggestellt waren, sind in der Eröffnungsbilanz mit den bisher angefallenen Herstellungskosten auszuweisen. Bei korrekter Behandlung mindern die Ausgaben, die für die Herstellung anfallen, bei der Einnahmen-Überschussrechnung den Gewinn erst nach Fertigstellung über die AfA. Aus diesem Grund ist keine Gewinnkorrektur veranlasst.
58 Darlehen: Grundsätzlich sind weder bei erhaltenen noch bei gewährten Darlehen Korrekturen veranlasst. Eine Ausnahme bilden neben den Teilwertabschreibungen nur im Voraus bezahlte Zinsen, da hier in der Eröffnungsbilanz ein Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen ist.
59 Finanzkonten: Sämtliche Finanzkonten (z. B. Kasse, Girokonto, Festgeld) berühren bei keiner Gewinnermittlungsart den Gewinn. Eine Korrektur ist also nicht veranlasst.
60 Rücklage für Ersatzbeschaffung: Wegen der Gleichbehandlung der RfE bei beiden Gewinnermittlungsarten (vgl. R 6.6 Abs. 5 EStR bzgl. EÜR) ist keine Korrektur vorzunehmen.
61 Rücklage nach § 6b EStG: Wurde bei der Einnahmen-Überschussrechnung eine Rücklage nach § 6c EStG gebildet, darf diese in der Eröffnungsbilanz als Rücklage nach § 6b EStG fortgeführt werden (R 6b.2 Abs. 11 Satz 2 EStR). Eine Gewinnberichtigung ist folglich nicht durchzuführen.
62 Korrekturen erforderlichDamnum: Der in der Eröffnungsbilanz auszuweisende Posten ist beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zu korrigieren, da das Damnum in der Einnahmen-Überschussrechnung bereits im Zahlungszeitpunkt voll als Betriebseinnahme bzw. -ausgabe erfasst wurde und es beim Betriebsvermögensvergleich durch die Auflösung wieder erfolgswirksam erfasst wird.
63 Forderungen: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung wurden die Forderungsbeträge bisher noch nicht erfasst, da kein Zahlungsfluss erfolgt ist. Beim Betriebsvermögensvergleich erfolgt keine erfolgswirksame Berücksichtigung mehr, da bei Forderungseingang lediglich ein Aktivtausch stattfindet. Aus diesem Grund ist der aktivierte Forderungsbetrag – nach etwaigen Delkredere – dem Gewinn hinzuzurechnen. Werden in der Eröffnungsbilanz Forderungen abgeschrieben, ändert dies an der aufgestellten Regel nichts, da Forderungsabschreibungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung nicht verbucht werden.
64 Teilfertige Arbeiten des Umlaufvermögens: Bei den teilfertigen Arbeiten des Umlaufvermögens ist in Höhe der Herstellungskosten eine Hinzurechnung vorzunehmen, da ihre Aufwendungen bereits bei Geldabfluss als Betriebsausgabe erfasst wurden. Beim Betriebsvermögensvergleich mindern die zu aktivierenden Aufwendungen im Verkaufszeitpunkt über den Wareneinsatz erneut den Gewinn.
65 Erhaltene Anzahlungen: Von Kunden erhaltene Anzahlungen wurden bei der Einnahmen-Überschussrechnung im Zuflusszeitpunkt bereits als Betriebseinnahme erfasst. In der Eröffnungsbilanz sind diese Anzahlungen mit dem Bruttobetrag zu passivieren. Bei Leistungsausführung wird dieser Passivposten aufgelöst. Durch die Auflösung wird in Höhe des Nettobetrags ein Ertrag versteuert. Aus diesem Grund ist beim Übergang eine Abrechnung des Bruttobetrags erforderlich. Neben dem passivierten Bruttobetrag der Anzahlung ist in der Eröffnungsbilanz gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG ein Aktivposten „Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen“ und – sofern die Umsatzsteuer noch nicht an das Finanzamt abgeführt wurde – ein Passivposten „Umsatzsteuerverbindlichkeit“ auszuweisen. Diese beiden Posten sind bei der Ermittlung des Übergangsgewinns zu korrigieren, da die Auflösung