2.) | Für was steht die Abkürzung XBRL? |
eXtensible Business Reporting Language (Tz. 18)
3.) | Kann die Finanzverwaltung die elektronische Übermittlung erzwingen? |
Dies ist durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 328 AO möglich (Tz. 21).
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Einkunftsarten
Der Einkommensteuer unterliegen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgezählten Einkünfte. Die Aufzählung ist abschließend. Die sieben Einkunftsarten lassen sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG in zwei Gruppen einteilen:
Gewinneinkünfte: |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) |
Überschusseinkünfte: |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) |
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) kann sowohl ein Einzelgewerbetreibender (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) als auch ein Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) erzielen. In § 15 Abs. 2 EStG sind die Merkmale eines Gewerbebetriebs genannt:
SelbständigkeitSelbständigkeit: Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird. Es muss also Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative vorliegen (H 15.1 „Allgemeines“ EStH). Es liegt demnach keine Selbständigkeit vor, wenn jemand im Rahmen eines Dienstverhältnisses in den Betrieb eines anderen eingegliedert ist (H 15.1 „Freie Mitarbeit“ bzw. „Gesamtbeurteilung“ EStH). Liegt eine sozialversicherungsrechtliche Scheinselbständigkeit vor, führt dies nicht zwangsläufig zu der Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit im Steuerrecht (R 15.1 Abs. 3 EStR). |
NachhaltigkeitNachhaltigkeit: Eine gewerbliche Betätigung ist dann nachhaltig, wenn sie nicht nur einmalig ausgeführt wird (H 15.2 „Einmalige Handlung“ EStH). So führt ein einmaliges Vermittlungsgeschäft – auch wenn es laufende Provisionseinnahmen zur Folge hat – nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit, sondern zu sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG. |
GewinnerzielungsabsichtGewinnerzielungsabsicht: Das Gesetz definiert den Begriff der Gewinnerzielungsabsicht nicht, stellt jedoch in § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG klar, dass eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen keine Gewinnerzielungsabsicht begründet. Es reicht jedoch aus, wenn die Gewinnerzielungsabsicht Nebenzweck der Betätigung ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 EStG). Entscheidend ist, dass die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, einen Totalgewinn zu erzielen. Hiermit ist ein positives Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation gemeint (H 15.3 „Totalgewinn“ EStH). Anlaufverluste sind hierbei grundsätzlich unschädlich, außer es ist von Beginn an erkennbar, dass die Tätigkeit keinen Totalgewinn bringen wird (H 15.3 „Anlaufverluste“ 1. Spiegelstrich EStH). In der Praxis ist hier oftmals eine Abgrenzung zur Liebhaberei vorzunehmen, beispielsweise bei einem Künstler, der Vercharterung eines Motorbootes, aber ggf. auch bei einem hauptberuflich tätigen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater (H 15.3 „Abgrenzung . . .“ EStH). |
Teilnahme am wirtschaftlichen VerkehrBeteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Von einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr spricht man, wenn der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht am Leistungs- oder Gütertausch teilnimmt (H 15.4 „Allgemeines“ EStH). Diese kann auch bei einer Tätigkeit für nur einen bestimmten Vertragspartner vorliegen (H 15.4 „Kundenkreis“ 1. Spiegelstrich EStH). |
25Die genannten Voraussetzungen gelten auch für die selbständige Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG (H 15.6 „Allgemeines“ EStH).
26Abgrenzung gegenüber der Vermögensverwaltung
Vermögensverwaltung
Werden Einkünfte durch bloße Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen, wie beispielsweise im Bereich der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, bzw. bei bloßer Kapitalnutzung erzielt, liegt eine vermögensverwaltende Tätigkeit vor (R 15.7 Abs. 1 EStR).
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selbständige Arbeit
Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen:
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); |
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Gewerbetreibende sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG);1) |
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG); |
Einkünfte aus bestimmten Wagnis-Kapitalgesellschaften und Carried Interests (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG).2) |
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freiberufliche Tätigkeit
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt eine freiberufliche Tätigkeit jeder aus, der selbständig eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, einen sog. Katalogberuf oder einen ähnlichen Beruf ausübt. Die für einen Gewerbebetrieb geltenden positiven Voraussetzungen gelten auch für die selbständige Arbeit (H 15.6 „Allgemeines“ EStH). Zu beachten ist hierbei jedoch, dass auch eine vorübergehende Tätigkeit nach § 18 Abs. 2 EStG zu selbständigen Einkünften führen kann.
Problematisch ist in Prüfung und Praxis oftmals die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit. Prüfungsprobleme dürften jedoch regelmäßig mittels des ABC in H 15.6 EStH gelöst werden können.
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Hilfskräfte
Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Berufsträger die gesamte Tätigkeit, die für seinen Beruf bestimmend ist, selbst leistet. Er kann sich hierbei durchaus fachlich vorgebildeter Hilfskräfte bedienen. Es ist jedoch nötig, dass der Berufsträger leitend und eigenverantwortlich tätig ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Lässt sich der Freiberufler während einer vorübergehenden Erkrankung oder Ähnlichem vertreten, ist dies unschädlich (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
Beispiel
Z betrieb bis zu seinem Tod am 17. 5. 2018 eine Arztpraxis. Nach dessen Tod führt die Ehefrau des Z, selbst als Arzthelferin in der Praxis tätig, die Praxis mithilfe eines Arztvertreters fort. Am 10. 2. 2019 gibt sie die Praxis auf.
Da der Frau von Z selbst die berufliche Qualifikation zur Führung der Praxis fehlt und die Qualifikation an sich nicht vererbt werden kann, liegen bei Frau Z