Claudia Karell

Barrierefrei und selbstbestimmt Wohnen


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Gebärdensprachen

      11.4 Haptische Kommunikation

      11.5 Daktylieren

      11.6 Blindenschrift

      11.7 Profilschrift

      11.8 Relief

      11.9 Basale Kommunikation

      11.10 Unterstützte Kommunikation (UK)

       Nachwort

       Abbildungsverzeichnis

       Abkürzungsverzeichnis

       Begriffserklärungen

       Literaturhinweise

       Internetseitenangaben

       DIN Normen

       Fußnoten

      Bei näherer Betrachtung stellen die Begriffe „barrierefrei“ und „selbstbestimmt“ – jeder für sich – zwei recht komplexe Themen dar.

      Während „selbstbestimmt“ das persönliche Handeln eines Menschen zum Ausdruck bringt, beschreibt „barrierefrei“ das Verhältnis zwischen der Umweltgestaltung und den Menschen. Dabei schließen sie sich gegenseitig ein und sind untrennbar miteinander verbunden. Beide Faktoren entscheiden, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt oder nicht, maßgeblich über unsere Lebensqualität.

      Ein selbstbestimmtes Leben bringt für jeden Menschen das Recht zum Ausdruck, persönlich, ohne Einschränkungen, Bevormundungen oder Mobbing, in vollem Umfang über seine eigene Lebensführung selbst entscheiden zu können. Jeder Mensch hat das Recht seinen Wohnort selbst zu wählen. Er bestimmt, wie er wohnen möchte und mit wem er seine Wohnung teilt. Dies schließt für Menschen mit Handicap die Nutzung von Hilfsmitteln und Assistenzen ein.

      Die „Barrierefreiheit“ ist mehr als nur ein modernes Schlagwort, was sich in aller Munde befindet. Viele Mitbürger glauben zu wissen, was Barrierefreiheit ist, wie sie aussieht und was getan werden muss um diese zu schaffen. Sie handeln im guten Glauben. Dies macht es dem Außenstehenden sehr schwierig, sich einen Überblick zu Angeboten und Dienstleistungen zu verschaffen, die den tatsächlichen Ansprüchen der gesetzlich definierten Barrierefreiheit gerecht werden. Auf eine gründliche Recherche sollte nicht verzichtet werden.

      Die Barrierefreiheit und die Selbstbestimmung erstrecken sich auf alle Lebensbereiche. Kernpunkt bildet dabei jedoch das Wohnen als zentraler Ort für ein selbstbestimmtes Leben. Dabei stellen sie zugleich hohe Ansprüche an die Gesellschaft und an jeden Einzelnen. Alle Beteiligten müssen die Bereitschaft zu schmerzhaften Kompromissen aufbringen. Die zu tragende Last darf nicht nur auf den Schultern von Menschen mit Handicap ruhen. Hier sollte bedacht werden, dass die von ihnen geforderte Barrierefreiheit kein Luxus darstellt, sondern eine elementare Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben ist.

      Dieser Leitfaden möchte sich tiefer mit diesen Themenkomplexen auseinandersetzen. Dabei sollen nicht nur Hintergründe und bestehende Zusammenhänge beleuchtet, sondern auch Tipps und Anregungen für ein barrierefreies und selbstbestimmtes Leben gegeben werden.

      Er wendet sich an alle Interessenten, die ihr Leben barrierefrei und weitestgehend selbstbestimmt gestalten möchten. Dabei bietet er gleichzeitig Fachkräften, wie Architekten, Pflegekräften, Behörden und Vermietern, einen umfassenden Einblick in diese Themen. Neben Hinweisen zu den Rechtsgrundlagen zur Schaffung der Barrierefreiheit, wird auf das barrierefreie Bauen eingegangen und es werden Tipps zum Umgang und zur Kommunikation mit behinderten Menschen gegeben.

      Dazu wurden zahlreiche bestehende Möglichkeiten für das barrierefreie Bauen zusammengetragen. Eine Bewertung dieser erfolgte nur im Hinblick auf die allgemeine Nutzungsmöglichkeit. Jeder muss natürlich für sich selbst entscheiden, was für ihn das Richtige ist. Diese Verantwortung möchten Ihnen die Autoren nicht abnehmen, da dies ein Teil des selbstbestimmten Lebens ist.

      Eine abschließende Behandlung der Thematik zum barrierefreien und selbstbestimmten Wohnen kann mit diesem Leitfaden nicht erreicht werden. Die Komplexität des Themas, aber auch die stetige Fortschreibung rechtlicher Vorgaben und die rasche Weiterentwicklung von Produkten auf dem Gebiet der Barrierefreiheit, stehen diesem Anliegen im Weg. Daher ist es unser Ziel, Ihnen einen Einblick in diese Thematik zu geben und Sie zu ermutigen, sich weitere Informationen zum barrierefreien und selbstbestimmten Wohnen einzuholen. Die Mühe lohnt sich!

      Die Autoren

      Claudia Karell & Eberhard Tölke

      In Ergänzung des Grundgesetzes (GG)1 hat der Bund für seinen Zuständigkeitsbereich, mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen“ (BGG)2 am 1. Mai 2002, die Begrifflichkeit „Barrierefreiheit“ rechtlich verbindlich eingeführt und definiert.3

      Somit wurde eine verpflichtende Grundlage zur Schaffung der Barrierefreiheit in Deutschland gelegt.

      Die dort im § 4 definierte Barrierefreiheit gilt im gleichen Maße für alle Menschen mit Handicap. Eine differenzierte Barrierefreiheit für einzelne Handicapgruppen sieht der Gesetzgeber nicht vor.

      Der Gesetzgeber trifft hier eine klare Abgrenzung zwischen „barrierefrei“ und „nicht barrierefrei“. Dies wird deutlich, indem er Begriffe wie barrierearm, teilweise barrierefrei, behindertenfreundlich, behindertengerecht usw. nicht formuliert und grundsätzlich nicht definiert.

      Die nationalen und europäischen anzuwendenden Regelwerke (z. Bsp.: TSI PRM4, DIN5 usw.) sowie die geltenden gesetzlichen Vorschriften (z. Bsp.: BGG, BRK usw.) kennen die Begrifflichkeiten wie „barrierearm“, „behindertengerecht“ oder ähnliche Begriffe nicht. Eine anderweitig verbindlich anzuwendende Definition der Begrifflichkeit „Barrierefreiheit“ ist nicht bekannt. Auf der Basis dieser Definition zur „Barrierefreiheit“ haben die Kernpunkte der Barrierefreiheit eine fundamentale Bedeutung.

      Sie müssen das Denken und Handeln aller Akteure prägen.

      Darüber hinaus sollen die 10 Gebote für die Barrierefreiheit, aufgestellt von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR6), Berücksichtigung finden.

      Die Bundesländer haben die Definition der Begrifflichkeit „Barrierefreiheit“, in ihre Gesetze zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ebenfalls aufgenommen. Dabei haben sie die Definition „Barrierefreiheit“ des „Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen“ (BGG) des Bundes weitestgehend übernommen.