Claudia Karell

Barrierefrei und selbstbestimmt Wohnen


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      Animierung von Senioren und Menschen mit Handicaps zur Gesundheitserhaltung durch barrierefrei zugängliche Fitness- und Sportangebote wie z. B. Gymnastik, Schwimmen, Wandern, Kegeln etc.

      Verstärkte Nutzung von Tourismus-, Freizeit- und Kulturangeboten.

      Erhöhung der Lebensfreude für Senioren und Menschen mit Handicaps.

      Die Verbesserung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördert das Konsumverhalten von Senioren und Menschen mit Handicaps.

      Steigerung des ehrenamtlichen Engagements von Senioren und Menschen mit Handicaps in Verbänden der Selbsthilfe und sozialen Einrichtungen.

      Verlängerte Erhaltung der Mobilität älterer Menschen bis ins hohe Lebensalter.

      Verringerung der benötigten stationären Heim- und Pflegeplätze.

      Aus diesen Fakten entwickelt sich eine wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Barrierefreiheit. Dieser Aspekt muss insbesondere vor dem Hintergrund des demographischen Wandels betrachtet werden.

      Insgesamt ist eine positive Auswirkung auf die Volkswirtschaft zu erwarten.

      Daraus lässt sich beispielsweise für Wohnungsbauunternehmen ableiten:

      ➢ langzeitige Vermietung des Wohnungsbestandes

      ➢ Verringerung des Wohnungsleerstandes

      ➢ Verbesserung des Marktwertes der Wohnungen

      Der Gesetzgeber hat im „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen“ (BGG) zur Begrifflichkeit „Behinderung“ eine rechtlich verbindliche Definition9 formuliert.

      Diese dort enthaltene Definition zur „Behinderung“ gilt bei der Anwendung des „Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen“ für alle Menschen mit Handicap im gleichen Maße.

       Übernahme des Begriffs „Behinderung“ durch die Bundesländer

      Die Bundesländer haben die Definition der Begrifflichkeit „Behinderung“ in ihre Gesetze zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung aufgenommen. Dabei haben sie sich der Definition „Behinderung“ des „Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen“ (BGG) des Bundes angeschlossen und diese übernommen.

      Die Definition „Behinderung“ in den Gesetzen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung der Bundesländer gilt für ihren jeweiligen Zuständigkeits- bzw. Geltungsbereich.

      Beispiel:

       Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen vom 16.Dezember 2005

       § 3 Behinderung

      „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“

       Auffassung der BAGFW

      Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW10) sieht in Folge der in Deutschland rechtlich verbindlich eingeführten UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (BRK11) eine Überprüfung des Behindertenbegriffs in der deutschen Gesetzgebung für erforderlich. Dies bezieht sich insbesondere auf den definierten Behindertenbegriff nach § 2 SGB IX (vgl. Kapitel 7.1.5).

      Die gegenwärtig in Deutschland angewandte Gliederung in körperliche, geistige und seelische Behinderung entspricht nicht dem neuen ganzheitlichen Verständnis vom Menschen der ICF.12 Gleiches gilt für die verwendeten Kriterien der für ein Lebensalter typischen Gesundheitseinschränkungen sowie eine vorliegende gesundheitliche Einschränkungsdauer von mindestens sechs Monaten.

      Die gegenwärtig eingesetzten medizinisch-diagnostischen Verfahren zur Behinderungsfeststellung gilt es daher zu hinterfragen und weiter zu entwickeln.

      Das Adjektiv „mobil“ bedeutet so viel wie „beweglich“ bzw. „nicht an einen festen Standort gebunden“. Es wurde erstmals im 18. Jahrhundert in der Militärsprache – aus dem Französischen „mobile“ (= beweglich, marschbereit) stammend – benutzt. Dabei handelt es sich um eine Wortbildung, die auf das lateinische Wort „mobilis“ zurückgeführt werden kann.

      Die Bewertung von Prozessen mit Hilfe dieser „Beweglichkeit“ – Mobilität – wurde seither verallgemeinert. Entsprechend groß ist die Vielzahl von Facetten der Mobilität. So stellen für uns heute beispielsweise die Bezeichnungen

       geistige Mobilität

       räumliche Mobilität

       persönliche Mobilität

       physische Mobilität

       Umzugsmobilität

       Wochenendpendlermobilität

       Tagespendlermobilität oder

       berufliche Mobilität

      schon längst keine Abstrakte mehr dar.

      Im sich eingebürgerten Sprachgebrauch wird unter der Mobilität behinderter Menschen, deren Möglichkeiten einer individuellen „physisch-räumlichen“ Fortbewegung/​(Mobilität), verstanden.

      Unter der physisch-räumlichen Mobilität versteht man die Bewegung von Gütern und Menschen. Sie findet auf vielfältigste Weise, wie z. Bsp.: auf der Straße, der Schiene, über dem Wasser oder in der Luft statt.

      In der Privatsphäre von Menschen mit Handicap bildet die physischräumliche Mobilität eine wesentliche Voraussetzung für die selbstbestimmte Lebensqualität. Die physisch-räumliche Mobilität von Senioren und Menschen mit Handicap erfolgt häufig per

      Fuß und

      ÖPNV.13

      Zur Unterstützung der physisch-räumlichen Mobilität werden je nach Schweregrad der Beeinträchtigung und Fähigkeiten, Mobilitätshilfen eingesetzt. Diese können u. a. sein:

       Gehhilfen/​Unterarmstützen

       Blindenlangstock

       Blindenführhund

       Auto

       Fahrrad

       Rollator