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1. Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2018/2019


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Gesetzesgrundlage ebenfalls für die Ausübung des Berufs eines Altenpflegers bzw. einer Altenpflegerin qualifiziert sind. Aktuelle Diskussionen befassen sich mit der Vereinheitlichung der Ausbildungsgrundlagen für Kranken- und Altenpfleger. Der Beruf des ‘Altenpflegehelfers‘ ist auf Ebene der Bundesländer über 16 Landesgesetze geregelt. Die Kodifizierung des Berufsrechts der Gesundheitsfachberufe stellt ein gutes Beispiel für die konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern dar. Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen dem Bund und den Bundesländern gilt, dass die Bundesländer eine eigene Gesetzgebung auf den Weg bringen dürfen, wenn der Bund zu dem entsprechenden Sachverhalt bislang nicht gesetzgeberisch tätig geworden ist.

      Neben dieser grundlegenden Gesundheitsgesetzgebung, die durch die Sozialgesetzbücher vor allem Verantwortlichkeiten, Ansprüche und Prinzipien der Kostenerstattung kodifiziert, verabschiedet die Exekutive weitere flankierende Normen (AMNOG, E-Health Gesetz, Heil- und Hilfsmittelverordnung, Pflegestärkungsgesetz oder Pflegekräftestärkungsgesetz usw.). Mit diesen Maßnahmen will der Gesetzgeber in erster Linie die Entwicklungen des Politikfeldes steuern. Sie greifen konkrete Herausforderungen auf und versuchen durch unterschiedliche Ansätze die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass unser Gesundheitssystem zukunftsfähig wird. Am Beispiel des E-Health Gesetzes wird deutlich, dass einige - der in jüngster Zeit auf den Weg gebrachten - Maßnahmen das Potenzial mitbringen unser Gesundheitssystem erkennbar zu verändern. Davon sind auch die alt hergebrachten Rollen der einzelnen Akteure betroffen. Für Physiotherapeuten wird in Modellvorhaben der „Direct Access“ erprobt. Der Patient soll bald mit der elektronischen Patientenakte die Herrschaft über seine eigenen Gesundheitsdaten erhalten. Mit einer vollelektronischen Abrechnung verliert möglicherweise das ärztliche Rezept seine zentrale Rolle als abrechnungsrelevantes Dokument. Gleichzeitig kündigen sich tiefergreifende, strukturelle Veränderungen an, indem ganze Berufsbilder auf völlig neue Ausbildungsfundamente gestellt werden (siehe Kapitel: Ausbildungswege in die Gesundheitsfachberufe), denkt man an den Trend zur Akademisierung der Gesundheitsfachberufe. Wodurch natürlich mittel- und langfristig vermutlich auch historisch gewachsene, soziale Hierarchien z.B. innerhalb eines Krankenhauses in der nahen Zukunft vor deutlichen Veränderungen stehen.

      Dieser kurze Anriss der groben Systemkonturen zeigt, dass der forschungsprogrammatische Ansatz des opta data Instituts begründet und relevant ist. Aus hiesiger Sicht bringen die bevorstehenden Umbrüche ein großes Potenzial für die gesundsheitsfachberufliche Praxis in Deutschland mit sich. Es gilt diese Potenziale im Detail zu identifizieren und systemische Wege aufzuzeigen, um diese Chancen für die Leistungserbringer gewinnbringend zu heben.

       Liste der Fußnoten

      1. Liste BG

      2. Vgl. hierzu http://www.gbe-bund.de/gbe10/abrechnung.prc_abr_test_logon?p_uid=gast&p_aid=0&p_knoten=FID&p_sprache=D&p_suchstring=750, gelesen am 08.11.2018, um 6:37 Uhr

      3. In Art. 28 Abs. 1 (Grundgesetz) wird vom „sozialen Rechtsstaat“ gesprochen

      4. Also auch vom Gesetzgeber nicht zu verändern

      5. Gem. des „Subsidiaritätsprinzips“ hat dabei die Selbsthilfe vor der Fremdhilfe Vorrang

      6. Vgl. hierzu ebenso http://www.gbe-bund.de/gbe10/abrechnung.prc_abr_test_logon?p_uid=gast&p_aid=0&p_knoten=FID&p_sprache=D&p_suchstring=750

      7. Vgl. hierzu: Handwörterbuch Politisches System „der Sozialstaat“, http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/handwoerterbuch-politisches-system/202107/sozialstaat, gelesen am 08.11.2018, um 8:33 Uhr

      8. http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/gesundheitspolitik/72722/ueberblick, gelesen am 13.11.2018, um 11:51 Uhr

      9. Vgl. hierzu http://www.gbe-bund.de/gbe10/abrechnung.prc_abr_test_logon?p_uid=gast&p_aid=0&p_knoten=FID&p_sprache=D&p_suchstring=750

      10. Vgl. https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiv/1.html, gelesen am 08.11.2008, um 9:12 Uhr

      11. ebd.

      12. ebd.

      13. Ende der 90’er Jahre des letzten Jahrhunderts war noch eher der Begriff der Gesundheitsfachberufe gebräuchlich, wie beispielsweise die ‘Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO) vom 13. Februar 1998 zeigt.

      14. https://www.bundesgesundheits­ministerium.de/­themen/gesundheitswesen/­gesundheitsberufe/­gesundheitsberufe-­allgemein.html

      15. Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1298)

      16. OrthAusbVO vom 15. Mai 2013

      17. Die hier im Folgenden gemachten Angaben zu den Rechtsgrundlagen der einzelnen Gesundheitsfachberufen stützen sich vollständig auf Angaben aus der ‘Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen‘, das vom Bundesinstitut für Berufsbildung am 19. Juni 2015 veröffentlicht wurde. Vgl. Hierzu Bundesinstitut für Berufsbildung, Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen, Bon 19. Juni 2015, https://www.bibb.de/dokumente/pdf/Verzeichnis_anerk_AB_2015.pdf

      18. Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin/ des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG) vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1246) zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) AO und PrVO für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV) vom 02.08.1999 (BGBl. I S. 1731) zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 3005)

      19. Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 07.05.1980 (BGBl. I S. 529) zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) AO und PrO für Logopäden vom 01.10.1980 (BGBl. I S. 1892) zuletzt geändert durch Artikel 8 der VO vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 3005)

      20. Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084) zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) AO und PrVO für Physiotherapeuten (PhysThAPrV) vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 13 der VO vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 3005)

      21. Podologengesetz - PodG vom 04.12.2001 (BGBl. I S. 3320) zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 18.12.2001 (BGBl. I S. 12) zuletzt geändert durch Artikel 14 der VO vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 3005)

      22. Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084) zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) AO und PrVO für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV) vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3770) zuletzt geändert durch Artikel 12 der VO vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 3005))

      23. Die Geburtshelferinnen, also die Entbindungspflegerinnen bzw. Hebammen finden ihre berufliche Rechtsgrundlage im Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers.

      24. Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) vom 17.11.2000 (BGBl. I S. 1513) in der Neufassung vom 25.08.2003