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1. Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2018/2019


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den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (AltenpflegeAusbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV) vom 26.11.2002 (BGBl. I S. 4418, 4429) zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515)

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      Sachleistungsprinzip

      Das Sachleistungsprinzip regelt die ausreichende Versorgung der Versicherten einer gesetzlichen Krankenversicherung. Dieses Prinzip besagt, dass Kosten, welche bei der Behandlung eines Patienten entstehen, nicht direkt mit dem Patienten abgerechnet werden. Dadurch wird gewährleistet, dass Personen mit geringem Einkommen mit medizinisch-notwendigen Hilfsmitteln versorgt werden. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden dabei größtenteils durch Beiträge finanziert, welche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gezahlt werden. Vielmehr wird die Abrechnung der erbrachten Leistungen von den Leistungserbringern direkt mit den Krankenkassen durchgeführt. Die Versicherten werden dadurch vor einer übermäßigen finanziellen Belastung durch die Vorfinanzierung geschützt.

      „Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen […].Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern“ - §2 Abs. 2 SGB V

      Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt für Ihre Versicherten immer mehr Leistungen. Alleine in den Jahren 2011 bis 2016 haben sich die Ausgaben für Heil- und Hilfsmittel von 11,2 Mrd. € auf 14,3 Mrd. € um mehr als ein Viertel erhöht. Dabei sind die Ausgaben für Hilfsmittel von 6,3 Mrd. € im Jahr 2011 auf 7,8 Mrd. € im Jahr 2016 schwächer angestiegen als die für Hilfsmittel, nämlich um circa 23% (im Vergleich zu 32% bei den Heilmitteln).

      Subsidiaritätsprinzip

      Die gesetzlichen Krankenkassen haben als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht zur Selbstverwaltung. Dies bedeutet, dass die gesetzlichen Krankenkassen alle Steuerungsaufgaben in Eigenverantwortung unter Aufsicht des Rechtsstaates sicherstellen1.

      Die Selbstverwaltung erfolgt durch gewählte Vertreter von Versicherten und Arbeitgebern, welche diese Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Nur bei den Ersatzkassen sind ausschließlich Versicherte vertreten. Dies ermöglicht zum Beispiel das eigenständige Abschließen von Versorgungsverträgen mit den Leistungserbringern.

      Versorgungsverträge

      Zur Erbringung von Leistungen schließen die gesetzlichen Krankenkassen mit den Leistungserbringern sogenannte Versorgungsverträge. Die Leistungserbringer müssen für den Abschluss eines solchen Vertrags nach §127 SGB V den Nachweis erbringen, die im Gesetz vorgeschriebene fachliche, persönliche, räumliche und sachliche Voraussetzung zu erfüllen. Dies geschieht über Präqualifizierungsstellen, welche die Leistungserbringer prüfen und nach erfolgreichem Abschluss mit einer Präqualifizierungsbestätigung ausstatten. Diese dient als Nachweis über die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und muss von allen gesetzlichen Krankenkassen anerkannt werden.

      Versorgungsweg

      In Deutschland statten die Leistungserbringer die Patienten mit den benötigten Hilfsmitteln aus. Dazu verordnet der fachkundige Arzt ein Hilfsmittel und stellt dafür eine Verordnung aus. Mit dieser Verordnung kann der Patient anschließend einen Leistungserbringer aufsuchen und sich sein Hilfsmittel anfertigen oder ausgeben lassen.

      Dies ist für Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung meistens kostenlos. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung beschließt Regelungen für die Zuzahlung zu Hilfsmitteln. Diese belaufen sich aktuell auf 10% pro Hilfsmittel, minimal jedoch 5€ und maximal 10€. Ausgenommen von dieser Regelung sind Hilfsmittel, welche zum Verbrauch bestimmt sind. Für diese müssen 10% pro Verbrauchseinheit, maximal jedoch 10€ im Monat zugezahlt werden.

      Die ausgestellte Verordnung verbleibt anschließend beim Leistungserbringer und stellt für diesen bares Geld dar. Denn dieser kann damit eine Rechnung an den jeweiligen Kostenträger stellen. Da eine Rechnungsstellung für den Leistungserbringer relativ aufwendig ist, wird diese meistens2 an Abrechnungsunternehmen abgegeben, welche die jeweiligen Leistungen gegenüber dem Kostenträger abrechnen. Ist der Patient über eine private Krankenversicherung versichert, geht dieser überwiegend in Vorkasse und reicht die Verordnung anschließend bei dem Kostenträger ein.

      Nach der Rechnungsstellung prüft der Kostenträger die Verordnung auf Rechtmäßigkeit und korrigiert ggf. die Rechnung. Anschließend wird der jeweilige Betrag für das Hilfsmittel gezahlt.

      Die Zuzahlungen privater Haushalte bewegten sich von 2005 bis 2012 zwischen 5,5 Mrd. € und 4,8 Mrd. € annähernd stabil. Im Dezember 2012 wurde die gesetzliche Praxisgebühr von 10 € pro Quartal, welche Patienten bei einem Arztbesuch zu zahlen hatten, abgeschafft. Daher fiel der Wert von 2012 auf 2013 um fast 35 %. Anschließend stieg der Wert zwischen 2012 und 2017 leicht von 3,6 Mrd. € auf 4 Mrd. €

      Verkürzter Versorgungsweg

      Von einem verkürzten Versorgungsweg spricht man, wenn ein Hilfsmittelhersteller mit dem verordnenden Arzt direkt zusammenarbeitet. So ist zum Beispiel eine qualitativ hochwertige Versorgung mit Hörgeräten möglich, indem der behandelnde HNO-Arzt mit dem Hörakustiker zusammenarbeitet und zum Beispiel Messergebnisse des HNO-Arztes in den Anfertigungsprozess einfließen lassen kann.

      Dies hat insbesondere Vorteile für den Patienten, kann sich jedoch auch negativ für diesen auswirken, wenn z.B. der verordnende Arzt Provisionszahlungen oder Zuwendungen für die Auftragserteilung vom Hörakustiker erhält. Der Patient würde dadurch in seinem Wahlrecht eingeschränkt werden, weswegen Ärzte bei der Hilfsmittelverordnung seit dem 1. April 2009 keine Zuwendungen mehr annehmen dürfen.

      Hilfsmittelpositionsnummer

      Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis ist das offizielle Verzeichnis des GKV-Spitzenverbands, welches alle zugelassenen Hilfsmittel beinhaltet. Jedem Hilfsmittel ist eine Hilfsmittelpositionsnummer zugeordnet, die bei der Abgabe und Abrechnung eines Rezeptes erfasst wird.

      Die Hilfsmittelpositionsnummer sichert die eindeutige Identifizierung der Produkte. Sie setzt sich aus folgenden Stellen zusammen:

      1 https://www.gkv-­spitzenverband.de/­krankenversicherung/­kv_grundprinzipien/­selbstverwaltung_gkv/­gkv_selbstverwaltung_1.jsp

      2 Zu diesem Sachverhalt gibt es keine belastbaren Daten. Aufgrund der Komplexität und der ständigen Aktualisierung der Rechtslage bei Abrechnungen wird jedoch häufig auf ein Rechenzentrum zurückgegriffen.

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      Studium, Aus- und Weiterbildung

      Im Studium oder während einer Aus- bzw. Weiterbildung beschäftigen sich die Studierenden und Auszubildenden nicht nur mit dem theoretischen Teil, wie z.B. dem Sachleistungsprinzip. Vielmehr stehen die praktischen Fertigkeiten zur Herstellung von individuell und passgenau gefertigten Hilfsmitteln im Mittelpunkt. In diesem Kapitel werden einige Studiengänge, sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten in den Hilfsmittelberufen vorgestellt.

       5.1 Orthopädietechnik