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Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens


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der Jubilar bei den vielfältigen Aufgaben, die er in der großen Geistinger Kommunität wahrnahm, der wissenschaftlich betriebenen Kanonistik nicht verloren ging, sondern im Gegenteil der anerkannte Fachmann für Ordensrecht geworden ist, als der er nicht nur von vielen Ordensgemeinschaften, sondern auch als Ordensreferent der Erzdiözese Köln (2007-2014) in Anspruch genommen wurde, verdankt sich einer zweiten Chance, die der Jubilar – kurz nach Erscheinen des neuen Codex – als solche erkannt und entschlossen genutzt hat.

      Der ihm aus der Münchener Studienzeit bekannte Kollege Klaus Lüdicke, seit 1980 Leiter des Instituts für Kanonisches Recht (IKR) in Münster, bat ihn um Mitarbeit am Münsterischen Kommentar und übertrug ihm darin die Kommentierung des gesamten Ordensrechts. Es ist dem P. Henseler hoch anzurechnen, dass er sich dieser Herausforderung gestellt und sich dazu die Freistellung von anderweitigen Verpflichtungen und sogar einen zeitweiligen Umzug in die Bonner Kommunität der Redemptoristen „erkämpft“ hat: unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der inzwischen zum Standardwerk avancierte Kommentar nach eineinhalb Jahren fertiggestellt und 1984 erstmals erscheinen konnte. Als einige Jahre später ein Lizentiatsstudiengang am Institut für Kanonisches Recht in Münster eingerichtet wurde, übernahm Rudolph Henseler dort den Lehrauftrag für Ordensrecht, den er über zwanzig Jahre lang (1992-2014) wahrgenommen hat.

      Dass der Orden die Geistinger Hochschule im Jahr 1996 schließen musste ist ihm – und vielen Mitbrüdern mit ihm – damals sehr schwer gefallen. Wie es in vielen Ordensgemeinschaften der Fall ist, hat die personelle Situation, wie sie sich um die Jahrtausendwende abzeichnete, zu einer Zusammenlegung mehrerer ehemals selbständiger Provinzen geführt. Bei der Ausformulierung der entsprechenden Provinzstatuten besaßen wir Redemptoristen in Pater Henseler und dem durch ihn hochgeschätzten Niederländischen Mitbruder,

      Kollegen und Freund, P. Ignaz Dekkers - vorzügliche Helfer und Ratgeber.

      Ich wünsche Dir, lieber Pater Rudolf, das wir und viele andere Ordensgemeinschaften noch lange deine Weisheit und Expertise genießen dürfen.

      P. Drs. Jan L. J. Hafmans C.Ss.R.

      Provinzial der Provinz St. Clemens

      GRUßWORT DES PROVINZIALS DER SOCIETAS VERBI DIVINI (SVD)

      Prof. P. Dr. iur. can. Rudolf Henseler CSsR gehörte seit 1980 zum Lehrkörper der Philosophisch-Theologischen Hochschule SVD St. Augustin – zunächst als Mitglied der Ordenshochschule der Redemptoristen in Hennef-Geistingen, seit der Einstellung des Lehrbetriebs in Geistingen, dann seit 1996 als Inhaber des Lehrstuhls für Kirchenrecht an der Hochschule der Steyler Missionare. Bis zu seiner Emeritierung 2017 hat er das Fach Kirchenrecht vertreten und in den insgesamt fast 40 Jahren Generationen von Studierenden in die Geheimnisse des Codex Iuris Canonici eingeführt, sowie auf den Umgang mit rechtlichen Problemen und Herausforderungen vorbereitet. Ich habe P. Henseler in Vorlesungen als äußerst engagierten und kompetenten Professor erlebt und im Laufe der Jahre immer wieder mitbekommen, wie sehr er sich in Fragen des Kirchenrechtes einsetzt.

      Die umfangreiche Liste seiner Veröffentlichungen, deren Schwerpunkt das Ordensrecht ausmacht, weist ihn sowohl als Experten in allgemeinen Fragen des Ordensrechtes wie auch in zahlreichen rechtlichen Einzelthemen im Zusammenhang mit dem Ordensleben aus.

      Neben seiner Lehrtätigkeit hat P. Henseler seit Jahren zahlreiche Ordensgemeinschaften in rechtlichen Fragen beraten. Der Titel dieser Festschrift bringt seinen umfassenden Einsatz hervorragend zum Ausdruck: „Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens.

      Dem „treuen Diener von Kirche und Wissenschaft“ gilt unser aufrichtiger Dank! Sein Einsatz an der Philosophisch-Theologischen Hochschule SVD St. Augustin war ein Segen für die Hochschule und weit darüber hinaus. Für seine Hilfe und Unterstützung bei vielen rechtlichen Fragen sind wir ihm sehr dankbar!

      Aus Anlass seines 70. Geburtstages wünschen wir P. Henseler Gottes Segen, Gesundheit und weiterhin Freude am Dienst an Kirche und Wissenschaft, der ja sicher mit seiner Emeritierung nicht enden kann.

      P. Prof. Dr. Martin Üffing SVD

      Provinzial

      KIRCHENRECHT UND RELIGIONSRECHT

      RÜDIGER ALTHAUS

      „Rom ist weit weg…“ Oder: Was könnte eine Bischofskonferenz im Krisenfall leisten?

      In den vergangenen gut zehn Jahren haben mehrere größere und kleinere Skandale die katholische Kirche in Deutschland erschüttert und nicht erst durch das mediale Interesse ihrem Ansehen schweren Schaden zugefügt. In besonderer Weise genannt seien der sexuelle Missbrauch Minderjähriger durch Priester und die Baumaßnahme auf dem Limburger Domberg.1 Während ersterer alle deutschen Diözesen (und weit darüber hinaus) betroffen hat, hatte letzterer seine Ursache nur in einer einzelnen Diözese. In der medialen Öffentlichkeit und der Wahrnehmung der Menschen blieb es jedoch nicht bei dieser lokalen Konzentration, sondern wirkte sich auf das Erscheinungsbild „der Kirche“ im ganzen Land aus. Damit kann nicht nur eine „Amtskirche“ gemeint sein, vielmehr betrifft dies – bedenkt man die Dogmatische Konstitution Lumen gentium des II. Vatikanischen Konzils – letztlich die hierarchisch verfasste Gemeinschaft der Glaubenden insgesamt, das Volk Gottes. Dabei treffen die Themen, die sich immer wieder auf Fragen der Sexualität und der Finanzen beziehen, auch auf fest verwurzelte Vorurteile gegenüber der Kirche. Manches, was behauptet wird, entpuppt sich bei näherer Betrachtung im Laufe der Zeit als weniger schwerwiegend oder gar unzutreffend, weil Fakten nicht zutreffen oder falsch interpretiert werden. Das negative Image aber entsteht und bleibt lange.

      Gläubige und Öffentlichkeit warten auf eine Stellungnahme seitens „der Kirche“, auf Transparenz, Aufarbeitung und Ahndung der Vorkommnisse. Während im erstgenannten Beispiel die Verantwortung hierfür beim jeweiligen Diözesanbischof liegt, aber wegen der Involvierung mehrerer bzw. zahlreicher Bistümer zugleich aber eine überdiözesane Koordination angemessen ist, so liegt im zweitem Fall ein behauptetes Fehlverhalten eines Diözesanbischofs in seiner Amtsführung vor. An wen richten sich die Erwartungen? Die Aufmerksamkeit richtet sich auf die Bischofskonferenz und deren Vorsitzenden, auf deren Stellungnahme, Eingreifen und Machtwort man wartet, denn hier sieht man den hierarchischen Dienstvorgesetzten.2 Häufig aber ist – weil unzuständig – ein langes Zögern oder Schweigen zu beobachten, wodurch das Problem nicht aufgearbeitet wird, sondern in der medialen Öffentlichkeit präsent bleibt, weil man sich „darauf eingeschossen“ hat.

      Schaut man von außen auf die verfassungsrechtliche Struktur der Kirche, gewinnt man den Eindruck einer ausgeprägten hierarchischen Stufung: Diözesanbischof, (Metropolitan-)Erzbischof (Vorsteher einer Kirchenregion), Präsident bzw. Vorsitzender einer Bischofskonferenz und – weit weg – schließlich der Papst in Rom. Dabei steht – auch aufgrund eines im deutschen Sprachraum ausgeprägten eigenen Verwaltungsapparates sowie der allgemeinen Berichterstattung in den Medien – gerade die Bischofskonferenz im Fokus. Die an diese gerichteten Erwartungen sind jedoch tatsächlich vergeblich, denn um eine wirkliche hierarchische Zwischeninstanz handelt es sich bei dieser Körperschaft nicht. Dies mag theologischen und daraus resultierend rechtlichen Prämissen entsprechen, doch in einer solchen Situation kann es nicht nur darum gehen, wer formalrechtlich „Dienstvorgesetzter“ eines Diözesanbischofs ist, sondern Ziel muss sein, weiteren Schaden von der Kirche abzuwenden. Notwendig ist ein zeitnahes – selbstverständlich ergebnisoffenes – Befassen mit dem Fall, was auch den Medien entsprechend kommuniziert werden kann. So ergibt sich mitunter das Erfordernis einer wirklichen „Zwischeninstanz“, ohne gleich den Ap. Stuhl mit einem Problem behelligen zu müssen, was wiederum dem kirchenrechtlichen Prinzip der Subsidiarität entspricht.

      Nachfolgend sei in einem ersten Schritt auf die vorhandenen „Zwischeninstanzen“ und ihre rechtlichen Befugnisse geschaut, um dann die Verantwortungsträger Diözesanbischof und Papst unter Einbeziehung des Prinzips der Subsidiarität zu skizzieren, um abschließend dann Gedanken für eine mögliche und nötige Fortentwicklung des Rechts darzulegen.

      1. Bereits vorhandene „Zwischeninstanzen“ und ihre Kompetenzen

      1.1 Die Metropolitan-Erzbischöfe3

      Zwar weiß man z. B. in Köln, dass