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Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens


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heißt es im Apostolischen Schreiben Apostolos suos vom 21. Mai 1998 über die theologische und rechtliche Natur der Bischofskonferenzen in Anknüpfung an c. 753 CIC/1983, die Bischöfe übten ihr Lehramt in den Bischofskonferenzen gemeinsam aus. Daher bedürfen deren Lehraussagen der Beschlussfassung ab omnibus oder bei einer 2/3-Mehrheit der recognitio durch den Hl. Stuhl.27

      Auf der Ebene der Bischofskonferenz kann ein sog. Plenarkonzil abgehalten werden (cc. 438-446 CIC/1983), das einem pastoralen Zweck dient und Gesetzgebungsbefugnis besitzt (c. 445 CIC/1983), doch besitzt auch dies keine praktische Relevanz.28

      Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Bischofskonferenz zwar eine nicht unerhebliche Rolle auf pastoraler und rechtlicher Ebene spielt, was die Koordination und Förderung gemeinsamer Maßnahmen und die Applikation gesamtkirchlicher Vorgaben betrifft, doch eine wie auch immer geartete Aufsicht über das Wirken eines einzelnen Diözesanbischofs ist nicht vorgesehen.

      2. Diözesanbischof und Papst – Ämter göttlichen Rechts

      2.1 Der Diözesanbischof und seine Amtsgewalt29

      Der CIC/1983 beginnt seine Abschnitte über die Bischöfe im Allgemeinen (cc. 375-380 CIC/1983) und die Diözesanbischöfe (cc. 381-402 CIC/1983) mit einer programmatischen, lehrmäßigen Aussage, die auf das II. Vatikanische Konzil zurückgeht: Die Bischöfe treten kraft göttlicher Einsetzung durch den ihnen geschenkten Hl. Geist an die Stelle der Apostel und werden in der Kirche zu Hirten bestellt, um auch selbst Lehrer des Glaubens, Priester des Gottesdienstes und Diener in der Leitung zu sein (c. 375 § 1 CIC/1983).30 Mit dieser Fundierung des Bischofsamtes im göttlichen Recht – im Unterschied zu allen anderen kirchlichen Ämtern, sieht man von der primatialen Stellung des Papstes ab – erkennt der Gesetzgeber den Amtsinhabern eine herausragende und nicht zu hinterfragende Stellung zu. Sie empfangen ihre Kompetenzen kraft der Bischofsweihe31, doch ist die Ausübung derselben ihrer Natur nach an die hierarchische Gemeinschaft mit dem Bischofskollegium und dessen Haupt gebunden (c. 375 § 2 CIC/1983).

      Diese Vollmachten sind territorial oder personal begrenzt (c. 372 CIC/1983), insofern ein Diözesanbischof zwar aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Bischofskollegium für die Leitung der gesamten Kirche Mitverantwortung trägt, ihm Jurisdiktion aber nur in seiner Diözese zukommt. Hier aber hat er die ganze, ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt, die er zur Ausübung seines Hirtenamtes benötigt, sofern nicht von Rechts wegen oder aufgrund einer Anordnung des Papstes etwas seiner oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist (c. 381 § 1 CIC/1983). Diese umfassenden Kompetenzen dürfen aber nicht willkürlich eingeschränkt werden, weil dies der Zuständigkeit und Vollmacht des Diözesanbischofs zuwiderlaufen würde. Vielmehr muss ein solcher Eingriff in dessen sakramental begründete Gewalt in der Einheit der Kirche bzw. im Rechtsschutz der Gläubigen begründet liegen.

      Unbeschadet dessen nimmt der Diözesanbischof in der Leitung seiner Diözese eine zentrale Stellung ein, insofern sämtliche Ämter der Diözesankurie (v. a. General- und Bischofsvikar, Gerichtsvikar und Diözesanökonom: cc. 475-481, 494, 1420 CIC/1983)32 und auch im pfarrlichen Dienst – so leitet der Pfarrer seine Pfarrei sub auctoritate Episcopi dioecesani (c. 519 CIC/1983) – von ihm abhängen. Dennoch ist seine Position nicht absolutistisch konzipiert, sondern synodal, was bedeutet, dass es eine Reihe von gesamtkirchlich vorgeschriebenen, fakultativ vorgesehenen oder vom Diözesanbischof als zweckmäßig erachteten Räte gibt.33 Diese hängen von seiner Autorität ab, insofern er deren Mitglieder beruft. Die Aufgabe dieser Gremien besteht darin, den Bischof aufgrund besonderer (fachlicher aber auch persönlicher) Kompetenzen zu beraten34, ihn in seiner Verantwortung zu unterstützen, diese aber nicht zu ersetzen. Eine wie auch immer geartete Aufsicht über die Amtsführung des Bischofs steht aber weder einem seiner Mitarbeiter noch einem diözesanen Gremium zu.35

      2.2 Zur Stellung des Papstes36 und zum Subsidiaritätsprinzip

      Zu Beginn des Teils über die hierarchische Verfassung der Kirche enthält das kirchliche Gesetzbuch die grundlegende Aussage:

      „Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegium, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentlichen Gewalt, die er immer frei ausüben kann“ (c. 331 CIC/1983).

      Diese Vollmacht betrifft nicht nur die Kirche als Gesamtkirche, sondern der Papst besitzt

      „auch über alle Teilkirchen und deren Verbände einen Vorrang ordentlicher Gewalt, durch den zugleich die eigenberechtigte, ordentliche und unmittelbare Gewalt gestärkt und geschützt wird, die die Bischöfe über die ihrer Sorge anvertrauten Teilkirchen innehaben“ (c. 331 § 1 CIC/1983).

      Unbeschadet der diffizilen Frage der Verhältnisbestimmung zwischen päpstlicher und bischöflicher Gewalt, lassen diese Aussagen keine Zweifel, dass der Papst auch Jurisdiktion über die einzelnen Teilkirchen und deren Vorsteher besitzt37, er somit grundsätzlich Eingriffsmöglichkeit besitzt, was nicht nur, aber auch den Fall einer Säumigkeit des Diözesanbischofs betrifft. Dabei bleibt dem Papst überlassen, ob er selber regulierend tätig wird oder dies einem anderen überträgt, z. B. einem seiner Dikasterien38 oder auch dem päpstlichen Gesandten.39 Diese Zuständigkeit aber schließt das Tätigkeitwerden einer nachgeordneten Instanz aus eigenem Antrieb aus. Allerdings stellt sich die Frage, wie der Ap. Stuhl die notwendigen Informationen erhält, die sein Tätigwerden veranlassen. Natürlich wäre aufgrund seiner Berichtspflicht zunächst an den Päpstlichen Gesandten zu denken (c. 363,1°CIC/1983), doch schließt dies eine Initiative des Metropoliten (wie es ja seine Pflicht ist: c. 438 § 1, 1° CIC/1983) oder der Bischofskonferenz nicht aus. Hilfreich dürfte für den Ap. Stuhl dabei nicht nur eine lediglich kurze Mitteilung sein, sondern auch eine erste Aufbereitung einschließlich vorsichtiger Wertung der Fakten. Allerdings: Handelt es sich dabei nicht doch um eine Einmischung in die Zuständigkeit des Hl. Stuhles und auch des betroffenen Diözesanbischofs?

      In diesem Zusammenhang sei an das sog. Subsidiaritätsprinzip erinnert, das nicht nur ein Begriff der katholischen Soziallehre ist.40 Vielmehr entspricht dieses auch dem Wesen der Kirche als eine communio Ecclesiarum (LG Art. 23). So hatte die Römische Bischofssynode von 1967 es in die zehn Principia, in die Leitsätze für die Erarbeitung des neuen Gesetzbuches aufgenommen.41 Theologisch begründet die Bischofssynode das Subsidiaritätsprinzip mit dem Faktum, dass nicht nur das Amt des Papstes, sondern auch das der Bischöfe göttlichen Rechtes ist42 und der einzelne Diözesanbischof in seiner Teilkirche nicht Bevollmächtigter des Papstes, sondern 15 Jahre Päpstliche CIC-Reformkommission, Trier 1979, 15-23. eigenberechtigter Hirte ist.43 Das Subsidiaritätsprinzip führt rechtlich allgemein zu der Konsequenz, die Ordnung einer Angelegenheit einer nachgeordneten Instanz zu überlassen, wenn diese von einer höheren weder sinnvoll geregelt werden kann noch notwendig geregelt werden muss.44 Dies aber betrifft nicht allein den einzelnen Diözesanbischof und seine Vollmacht, sondern auch Bischofsversammlungen, insbesondere die Bischofskonferenz. So bleibt die Frage, ob eine erste kritische „Draufsicht“ über die Amtsführung des Diözesanbischofs nicht unterhalb der Ebene des Ap. Stuhles möglich, ja sinnvoll ist.

      3. Ansätze für eine Fortentwicklung des Rechts

      Die geltenden kirchenrechtlichen Normen scheinen zunächst ein Tätigwerden von Bischofskonferenz oder Metropolit im Sinne einer Krisenintervention zu verhindern. Denn sie dürfen sich nicht in die Amtsführung und Rechtsbefugnisse eines Diözesanbischofs einmischen. Vielmehr hat der Metropolit die Sache dem Ap. Stuhl zu unterbreiten, um von dort geeignete Maßnahmen zu erwarten (c. 436 § 1, 1° CIC/1983). Dadurch aber verstreicht wertvolle Zeit. Zudem bedarf jede und gerade auch eine sensible Angelegenheit, die im Fokus der Öffentlichkeit steht, einer sorgfältigen Untersuchung, um eine vorschnelle und gar ungerechte Beurteilung zu vermeiden. Dies wäre Aufgabe eines „Untersuchungsausschusses“ – im politischen Bereich ein vielfach erprobtes Instrument zur Klärung unklarer Verhältnisse –, doch scheint die Einsetzung eines solchen in Bezug auf die Amtsführung