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Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens


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Fazit

      Jeder Diözesanbischof besitzt in seiner Teilkirche umfassende Amtsgewalt, die nur um der Einheit der Kirche und dem Heil der Seelen willen eingeschränkt sein kann. In seiner Amtsführung ist er nur in seinem Gewissen vor Gott verantwortlich. Ein öffentlich und massiv behauptetes Fehlverhalten – sei es sine, sei es cum fundamentum in re – schadet dem Ansehen der Kirche und behindert ihr pastorales Wirken. Ein straf- oder disziplinarrechtliches Vorgehen oder auch ein direktes Eingreifen in die Amtsführung eines Bischofs bleibt dem Nachfolger Petri oder einem von ihm Beauftragten vorbehalten, dem der Dienst der Einheit der Kirche in besonderer Weise aufgetragen ist.

      Dies aber kann – wenn überhaupt erforderlich – erst der zweite Schritt sein. Zunächst muss es – möglichst nach einem ersten Gespräch mit dem betroffenen Diözesanbischof – um ein Auffinden und erstes Einordnen von Fakten gehen, um Transparenz im eigentlichen Sinn. Eine vom Metropoliten oder vom Vorsitzenden der Bischofskonferenz eingesetzte „Untersuchungskommission“ tritt nicht in Konkurrenz zur Kompetenz des Hl. Stuhles, sondern trägt dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung. Deren Arbeit kann eine solide Basis für dessen Tätigwerden bilden, macht solches mitunter aber auch überflüssig. Das Ergebnis mag erhobene Vorwürfe erhärten, kann aber durchaus auch Anschuldigungen entkräften oder eine Falschbewertung von Fakten aufzeigen. Der Öffentlichkeit aber wird dadurch signalisiert, dass sich „die Kirche“ um „Aufklärung“ bemüht.

      Ein solches Vorgehen bedeutet keinen völligen Neuansatz, sondern kann an die Verantwortung des Metropoliten anknüpfen, wobei sich allerdings heute als Initiator die Bischofskonferenz als allgemein bekannte „Größe in der Kirchenverfassung“ nahelegt. Rechtliche Ansätze lassen sich deutlich ausmachen, bedürfen aber der Konkretisierung.

      1 Ohne an dieser Stelle auf die zahlreichen Presse- und Buchpublikationen einzugehen, sei zum einen daran erinnert, dass die Deutsche Bischofskonferenz am 23. August 2010 (überarbeitete) „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ verabschiedet hat (abgedr.: Archiv für katholisches Kirchenrecht [AfkKR] 179 (2010), 562-569); kommentiert in: Althaus, Rüdiger / Lüdicke, Klaus, Der kirchliche Strafprozess nach dem Codex Iuris Canonici und Nebengesetzen. Normen und Kommentar [Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici Beiheft (BzMK) 61], Essen 2011, 22015), zum anderen den im Auftrag des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz von einer Prüfungskommission erstellten „Abschlussbericht über die externe kirchliche Prüfung der Baumaßnahme auf dem Domberg in Limburg (Stand 14.02.2014)“, siehe online: http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/presse_2014/2014-050b-Abschlussbericht-Limburg.pdf, Zugriff am 21.08.2017. Die wichtigsten Fakten in letzterer Sache nennt auch: Klappert, Sebastian, Das Verhältnis des Papstes zu dem Diözesanbischof – eine kirchenrechtliche Würdigung aus Anlass der Ereignisse in Limburg, in: Kirche und Recht (2014), 1-19.

      2 Ist ein Gläubiger mit dem Verhalten eines kirchlichen Amtsträgers in der Pfarrei nicht einverstanden (gleich ob ein tatsächliches Fehlverhalten vorliegt oder der Gläubige lediglich seine Wünsche nicht erfüllt sieht), beschwert sich dieser mitunter nicht nur bei dessen Diözesanbischof, sondern zugleich beim Vorsitzenden der Bischofskonferenz, um der Sache Nachdruck zu verliehen.

      3 Dieser (für viele ungewohnte) Begriff bezeichnet einen Erzbischof, der zugleich als Metropolit einer Kirchenprovinz vorsteht. – Vgl. Aymans, Winfried / Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex Iuris Canonici, Bd. 2, Paderborn 1997, 309-312; Bier, Georg, Die Kirchenprovinz, in: Haering, Stephan / Rees, Wilhelm / Schmitz, Heribert (Hrsg.), Handbuch des katholisches Kirchenrechts (HdbKathKR3), Regensburg 32015, 577-584; ferner die dezidierte Studie von Hohl, Heinrich, Das Amt des Metropoliten und die Metropolitanverfassung in der Lateinischen Kirche. Geschichte, Theologie und Recht (BzMK 59), Essen 2010; Stoffel, Oskar, cc. 435-437, in: Lüdicke, Klaus (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici (MKCIC), Essen seit 1985 (Loseblattwerk, Stand: April 2017).

      4 Seit Errichtung der Hamburger (oder norddeutschen) Kirchenprovinz im Jahre 1995 (vgl. Ap. Konstitution vom 24. Oktober 1994, in: Acta Apostolicae Sedis [AAS] 87, 1995, 228-230) gehören zur Kölner Kirchenprovinz die Suffraganbistümer Aachen, Essen, Limburg, Münster und Trier. Derzeit bestehen in der Bundesrepublik Deutschland sieben Kirchenprovinzen, deren Vorsteher – Metropolitan-Erzbischöfe – ihren Sitz in Bamberg, Berlin, Freiburg, Hamburg, Köln, München und Freising sowie Paderborn haben.

      5 Vgl. (mit weiterführender Literatur): Hohl, Das Amt des Metropoliten (Anm. 3), 5-66, zum Recht unter Geltung des CIC/1917 ebd., 67-93.

      6 Vgl. ebd., 455-478.

      7 Zur Literatur vgl. Anm. 3. Hingewiesen sei ferner auf das „Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe“ der Kongregation für die Bischöfe vom 22. Februar 2004 (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls [VApSt] 173), hier: Nr. 23b; hierzu: Hallermann, Heribert, Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe. Übersetzung und Kommentar (Kirchen- und Staatskirchenrecht 7), Paderborn u. a. 2006.

      8 Diese Regel erfährt eine Reihe von Ausnahmen. So gibt es in der Schweiz (mit Blick auf die Gleichrangigkeit der Kantone) und in Skandinavien (weil sonst nationen-übergreifend) keine Kirchenprovinzen, bei den Erzbistümern Luxemburg und Vaduz handelt es sich mangels sog. Suffraganbistümer nicht um Kirchenprovinzen, sondern um exemte Diözesen. Auch auf dem Gebiet der früheren DDR gab es aufgrund der außerordentlichen politischen Umstände keine Kirchenprovinz(en), sondern nur zwei exemte Diözesen (Berlin, Dresden-Meißen), eine Apostolische Administratur (Görlitz) sowie drei Jurisdiktionsbezirke westdeutscher Diözesen, seit 1973 jeweils mit einem Apostolischen Administrator als Jurisdiktionsträger (Erfurt und Meinigen, Magdeburg, Schwerin).

      9 Auf die entsprechenden Vorschriften der cc. 439-446 CIC/1983 (gemeinsam mit dem Partikularkonzil) sei – mangels praktischer Relevanz – an dieser Stelle nur verwiesen. Zu diesen Rechtsmaterie vgl. Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 299-308; Hohl, Das Amt des Metropoliten (Anm. 3), 434-441; Stoffel, c. 439-446, in: MKCIC (Anm. 3).

      10 Dies kann ausdrücklich aber auch der Konvent der Bischöfe einer Kirchenprovinz regeln.

      11 So fand die letzte Kölner Provinzialsynode im Jahre 1860 unter Erzbischof Paulus Melchers (1866-1884) statt. – Hingewiesen sei jedoch auf die beiden landesweiten Synoden zu Beginn der 1970er Jahre: die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (1971-1975) (vgl. hierzu das in den Jahren 1970-1976 in 46 Heften erschienene Periodikum Synode als Amtliches Mitteilungsorgan, sowie die Synodendokumente in: Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, Offizielle Gesamtausgabe, hrsg. i. Auftr. d. Präsidiums und der Deutschen Bischofskonferenz, 2 Bde., Freiburg 1975/77 [Neuausgabe 2012], sowie die Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR [1973-1975] [Beschlüsse in: Konzil und Diaspora. Die Beschlüsse Pastoralsynode der Katholischen Kirche in der DDR, hrsg. i. Auftr. d. Berliner Bischofskonferenz, Berlin 1977]).

      12 Das Direktorium der Bischofskongregation (Anm. 7) führt hierzu aus (Nr. 23b), worauf weiter unten noch einzugehen sein wird: „Der Metropolit hat als eigene Aufgabe, darüber zu wachen, dass in der gesamten Kirchenprovinz mit Sorgfalt der Glaube und die kirchliche Ordnung bewahrt werden, und dass der bischöfliche Dienst in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht ausgeübt wird. Im Falle, dass er Missbräuche oder Irrtümer feststellen sollte, soll der Metropolit, bedacht auf das Wohl der Gläubigen und auf die Einheit der Kirche, dem Päpstlichen Gesandten jenes Landes genau Bericht erstatten, damit der Apostolische Stuhl Vorkehrungen treffen kann. Sofern er es für angebracht hält, kann sich der Metropolit, bevor er dem Päpstlichen Gesandten Bericht erstattet, mit dem Diözesanbischof im Hinblick auf die in der Suffragandiözese aufgetauchten Probleme besprechen. Die Sorge für die Suffragandiözesen soll besonders aufmerksam sein in der Zeit der Vakanz des bischöflichen Stuhls oder in eventuellen Zeiten besonderer Schwierigkeiten des Diözesanbischofs.“ Nachfolgend beschreibt dieses Dokument den Metropoliten