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Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens


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und zur Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, zu gegenseitiger Beratung, zur notwendigen Koordinierung der kirchlichen Arbeit […]“.

      48 In diesem Sinne programmatisch trägt die „Rahmenordnung für die katholische Kirche in Österreich. Maßnahmen, Regelungen und Orientierungshilfen gegen Missbrauch und Gewalt“ der Österreichischen Bischofskonferenz in der Fassung vom März 2016 den Titel: „Die Wahrheit wird euch frei machen“ (Amtsblatt Österreichische Bischofskonferenz Nr. 70 vom 1. November 2016, siehe online: http://www.ombudsstellen.at/dl/sNnrJKJKomkKoJqx4KJK/Rahmenordnung_2016_web.pdf, Zugriff am 25.08.2017).

      49 S. Anm. 7.

      50 Zu Zusammensetzung und näherer Aufgabenumschreibung dieser Kommissionen vgl. Art. 31 bis 35 des Statuts (Anm. 47).

      51 Unbeschadet deren formalrechtlicher Stellung zur Bischofskonferenz, legt sich dies insofern nahe, als dass „aktive“ Bischöfe oftmals terminlich sehr eingebunden sind, Emeriti aber zudem einen gewissen Abstand von der innerkirchlichen Tagespolitik haben und auch „Altersweisheit“ mitbringen.

      52 Es versteht sich von selbst, dass eine solche Untersuchung caute erfolgt. Dies bedeutet keine Geheimniskrämerei, sondern ein diskretes Vorgehen, das niemanden Rufes beschädigt.

      53 Zum Nachweis des Berichts s. Anm. 1.

      54 Zum Abschlussbericht s. Anm. 1, hier: 7.

      55 Vgl. Klappert, Verhältnis (Anm. 1).

      GÜNTER ASSENMACHER

      Small is Beautiful?

      Die kirchlichen Ehegerichte:

      „An der Peripherie“ oder „Auf verlorenem Posten“?

      Diesen Beitrag hat der Verfasser im Kardinal Schulte Haus in Bergisch Gladbach-Bensberg unter der Überschrift „Die Zahlen sind nur Annäherungswerte“ den Teilnehmern der traditionsreichen „Offizialentagung“ vorgetragen, die vom 14. bis 18. Oktober 2014 zum 59. Male durchgeführt wurde1. Aus gegebenem Anlass hat er sich dazu entschieden, hier das damals Gesagte in etwas erweiterter Fassung und mit neuen Zahlen unter einer anderen Überschrift zu veröffentlichen.

      Die kleine Abhandlung soll ein Zeichen des Dankes und der persönlichen Verbundenheit mit P. Prof. Dr. Rudolf Henseler CSsR sein. Dieser war von August 1981 bis Ende 2006 als Prosynodal- / Diözesanrichter ein von allen geschätzter Mitarbeiter des Erzbischöflichen Offizialates Köln; höherem Rufe folgend ließ er dann die Niederungen der Ehegerichtsbarkeit zurück, um als Referent des Bischofsvikars für die Frauenorden seine umfassende kanonistische Kompetenz dem früher sog. „status perfectionis“ noch mehr als bereits bislang zugute kommen zu lassen.

      Die ursprüngliche Überschrift des Vortrags war eine Reminiszenz an Herrn Reinhard Wenner. Dieser war bis zu seiner Pensionierung 2004 im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz in Bonn zuständig für „Kirchenrecht und Kirchenrechtliche Dokumentation“. Seine verdienstvollen Kompilationen, d. h. die „Leitsätze“ (Entscheidungen kirchlicher Gerichte, 1981-2002) sowie das Loseblattwerk „Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz“ (St. Augustin 1999 ff.) hielt er von eingehenden Kommentaren frei; die unter seiner Verantwortung erstellten „Übersichten über die Zahl der Verfahren bei kirchlichen Ehegerichten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ (1980-2003) waren meist mit der bereits o. g. Klausel „Die Zahlen sind nur Annäherungswerte“ versehen.

      Seit das Kölner Offizialat im Jahre 2005 auf Bitte des Sekretärs der Deutschen Bischofskonferenz, P. Dr. Hans Langendörfer SJ, die Aufgabe übernahm, vom Jahr 2004 an die statistischen Daten der einzelnen deutschen Offizialate zu einer Gesamtstatistik zusammenzustellen, hat Herr Ehebandverteidiger Lic.iur.can. Michael Prill neben seiner Hauptaufgabe mit dem Ehrgeiz des Mathematikers viel Mühe und manche Nachfrage dafür investiert, diese Klausel überflüssig zu machen. Aber auch er ist nicht bereit, für alle Zahlen die Hand ins Feuer zu legen.

      „Ich glaube nur der Statistik, die ich selbst gefälscht habe.“2 Dieses Wort stammt zwar nicht von Winston Churchill, wie immer wieder behauptet wird, aber an der Sache scheint doch etwas dran zu sein.

      Mit diesen Vorbemerkungen historischer bzw. grundsätzlicher Art werden nun einige Zahlen und Grafiken3 präsentiert, die der Verfasser aus seinem Horizont heraus in der gebotenen Kürze auch kommentieren wird. Vor allem aber empfiehlt er sie dem kritischen Urteil und dem eigenen Weiterdenken der Leser.

      I.

      Zunächst ein paar Bemerkungen zu den wichtigsten Quellen dieser Abhandlung: Das sind für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz die o. g. „Übersichten“ von Herrn Wenner. In den Akten des Kölner Offizialates finden sie sich für die Jahre 1980 bis 2003; seit 2004 werden sie hier wie zuvor auf der Basis der von einzelnen kirchlichen Gerichten unmittelbar gelieferten Informationen fortgeführt.

      Diese Zahlen sind bislang nur zum Teil allgemein zugänglich4, vollständig werden sie lediglich den deutschen Offizialen und dem Sekretariat der Bischofskonferenz übermittelt.

      Ihre Bereitstellung erfordert keine nennenswerte zusätzliche Arbeit, weil jedes Gericht ohnehin verpflichtet ist, bis zum 31. Januar des Folgejahres auf einem vorgegebenen Formular Bericht über das zurückliegende Jahr zu erstatten. Mit Datum vom 1. Juli 1932 wies die damals dafür zuständige Sakramentenkongregation alle Ordinarien an, beginnend mit dem Jahr 1933 jährlich ein Verzeichnis der am jeweiligen kirchlichen Gericht tätigen Personen, der neu angenommenen, zurückgewiesenen und anhängigen Verfahren und der eingeforderten wie erlassenen Gebühren bei ihr vorzulegen.5 Die Sakramentenkongregation sammelte auch schon vor 1932 entsprechende Informationen und richtete dafür 1939 ein eigenes „Officium vigilantiae“ ein. Wer sich die Mühe macht, in den Archiven der Offizialate nach diesen „Relationes annuales“ zu suchen, der wird feststellen, dass sie nicht nur summatim zu erstatten waren, sondern für jeden einzelnen Fall mit ganz konkreten Angaben.

      Mit der Reform der Römischen Kurie 1967 ging die Zuständigkeit an die Apostolische Signatur6 über, die das bisherige Schema bald auf einen sieben Seiten umfassenden Fragebogen komprimierte und nur noch Auskunft über die Personen und die Zahlen insgesamt verlangt, aber nicht mehr über den Einzelfall7.

      Während die Apostolische Signatur ihr Augenmerk nicht nur auf die ordentlichen Eheprozesse, deren Fallzahlen, die behandelten Nichtigkeitsgründe, das Verhältnis affirmativer und negativer Entscheidungen richtet, sondern auch die Zahlen evtl. anderer Verfahren (Dokumentenverfahren, Verfahren zur Trennung der Ehepartner, Streit- und Strafverfahren) abfragt und immer besonders das Gerichtspersonal und dabei das Vorliegen der gesetzlich geforderten Qualifikationen bzw. die entsprechenden Dispensen der einzelnen Mitarbeiter im Blick hat, werden bei den hiesigen Zusammenstellungen nur die Zahlen für die Eheverfahren selbst und die Angaben über die Nichtigkeitsgründe ausgewertet.

      Die nicht minder wichtige Quelle für die folgenden Darstellungen und Ausführungen ist das „Annuarium Statisticum Ecclesiae8. Es wird von dem 1967 eingerichteten „Ufficio centrale di statistica della Chiesa“ herausgegeben, das im Gefüge der Römischen Kurie der Ersten Sektion des Staatssekretariats zugeordnet ist.9 Jedes Jahr ruft es von den einzelnen Diözesen eine Fülle von Daten ab, die dann ausgewertet und ohne ausführliche Kommentare zur Sache im o. g. „Annuarium Statisticum Ecclesiae“ i. d. R. zwei Jahre später publiziert werden.

      In der Praxis ist es so, dass die meisten Kollegen jedes Jahr ganz einfach eine Kopie jenes Berichtes, den sie für die Apostolische Signatur erstellen, an das Kölner Offizialat übersenden. Als der Verfasser dieses Beitrags 2005 der Bitte von P. Langendörfer entsprach und die bislang im Sekretariat der Bischofskonferenz durchgeführte Auswertung der Daten zusagte, war dies keineswegs damit verbunden, nun auch ein „Officium vigilantiae“ zu übernehmen oder einzurichten.

      Sollte der zuständige Ortsbischof eine nicht nur freundliche und mit einem frommen Wunsch versehene Eingangsbestätigung der Apostolischen Signatur für den