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Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens


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Vgl. Caeremoniale Episcoporum, editio typica, Rom 1985, n. 1137.

      14 Zum Pallium vgl. c. 437 CIC/1983, doch wurde die Form der Übergabe desselben seither mehrfach abgeändert, um die Abhängigkeit vom Papst zu visualisieren. Das Direktorium über den Hirtendienst der Bischofe (Anm. 7) behandelt unter der Überschrift die „Aufgaben des Metropolitan-Erzbischofs“ (die Thematik ausweitend) zunächst das Pallium (Nr. 23d). Hohl, Das Amt des Metropoliten (Anm. 3), 429-433, hier: 433, Fn. 323 weist darauf hin, dass die liturgische Formel beim Anlegen des Palliums in der deutschen Fassung des Caeremoniale Episcoporum dieses nicht als Teilhabe an der päpstlichen Gewalt, sondern als Zeichen der Liebe im Bischofskollegium sieht.

      15 Vgl. Franziskus, Motuproprio Mitis Iudex Dominus Iesus vom 15. August 2015, in: AAS 107 (2015), 958-970.

      16 Das Konzilsdekret selber bleibt inhaltlich blass, wenn es lediglich fordert, die Rechte und Privilegien der Metropoliten sollen durch neue geeignete Normen festgelegt werden. Dass solche erarbeitet oder erörtert worden sind, wurde bislang jedoch nicht bekannt.

      17 Das heute noch gültige Statut vom 3. April 1968 wurde nicht veröffentlicht, sondern lediglich den Mitgliedern der Freisinger Bischofskonferenz als „Anhang zum Protokoll der Konferenz der bayerischen Bischöfe im Priesterseminar zu Freising vom 2. und 3. April 1968“ zugesandt und so promulgiert (freundliche Auskunft des Katholischen Büros Bayern durch Herrn Dr. Löffler). Zu einem kurzen historischen Überblick mit weiterführenden Literaturhinweisen siehe: Pfister, Peter, Art. Bayerische Bischofskonferenz, in: Historisches Lexikon Bayerns, siehe online: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/BayerischeBischofskonferenz, Zugriff am 20.08.2017.

      18 Vgl. hierzu Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 276-298; May, Georg, Die Deutsche Bischofskonferenz nach ihrer Neuordnung, in: AfkKR 138 (1969), 405-461; Rees, Wilhelm, Plenar-Konzil und Bischofskonferenz, in: HdbKathKR3 (Anm. 3), 543-576; Stoffel, Oskar, c. 447-456, in: MKCIC (Anm. 3); Wenner, Reinhard, Die Deutsche Bischofskonferenz als Gesetzgeber. Unzulänglichkeiten bei Partikularnormen und anderen Beschlüssen, in: Puza, Richard u. a. (Hrsg.), Iustitia in caritate (FS Rößler, Adnotationes in iure canonico 3), Frankfurt am Main 1997, 677-692; Krämer, Peter, Das Verhältnis der Bischofskonferenz zum Apostolischen Stuhl, in: Müller, Hubert / Pottmeyer, Hermann-Josef (Hrsg.), Die Bischofskonferenz. Theologischer und juridischer Status, Düsseldorf 1989, 256-270; Schmitz, Heribert, Bischofskonferenz und Partikularkonzil. Rechtsinstitutionen unterschiedlicher Natur, Struktur und Funktion, in: ebd., 178-195.

      19 Gemäß SC Art. 22 § 2 können die rechtmäßig konstituierten, für bestimmte Gebiete zuständigen Bischofsvereinigungen innerhalb festgelegter Grenzen die Liturgie ordnen. Diese Bischofsvereinigungen sollten – gegebenenfalls nach Beratung mit den Bischöfen der angrenzenden Gebiete des gleichen Sprachraumes – bestimmen, ob und in welcher Weise die Muttersprache gebraucht werden darf, wozu aber die Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl gefordert wird (SC Art. 36 § 3). Zudem konnten sie innerhalb der in der editiones typicae der liturgischen Bücher Anpassungen vornehmen, besonders hinsichtlich der Sakramentenspendungen, der Sakramentalien, der Prozessionen, der liturgischen Sprache, der Kirchenmusik und der sakralen Kunst (SC Art. 39); dabei haben sie sorgfältig und klug zu erwägen, welche Elemente aus Überlieferung und geistiger Aneignung der einzelnen Völker geeignet sind, zur Liturgie zugelassen zu werden. Für nützlich oder notwendig erachtete Änderungen sollen dem Apostolischen Stuhl vorgelegt und dann mit dessen Einverständnis eingefügt werden (SC Art. 40 Art. 1).

      20 Hingewiesen sei auf Johannes Paul II., Motuproprio Apostolos suos vom 21. Mai 1998, in: AAS 90 (1998), 641-658 (dt.: http://www.dbk.de/presse/details/?presseid=812&cHash=78ee102b7adf0aa9b362d6d95c694ea4, Zugriff am 25.08.2017). Das Direktorium für die Bischöfe (Anm. 7) nimmt von der Bischofskonferenz nur am Rande (Nr. 23d) Notiz.

      21 Ausführlich regelt c. 450 § 1 CIC/1983 die Zusammensetzung; Weihbischöfe (episcopi auxiliares) haben entscheidendes Stimmrecht nur, wenn die Statuten dies vorsehen (c. 455 CIC/1983).

      22 Vgl. hierzu Schmitz, Heribert, „Partikularnormen“ der Deutschen Bischofskonferenz: Ein vom Apostolischen Stuhl beanstandeter Begriff, in: De processibus matrimonialibus 8/II (2001), 279-294.

      23 Schon in der Gesetzgebung war man darauf bedacht, die Befugnisse des einzelnen Diözesanbischofs nicht zu beschränken (vgl. die Erarbeitung des c. 1262). Ein Beispiel für solche Diskussionen im Rahmen des Rekognitionsverfahrens ist die Partikularnorm Nr. 19 zum vermögensrechtlichen c. 1292 CIC/1983: Vgl. Althaus, Rüdiger, Wi(e)der den Partikularismus – Zur Problematik der Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1292 § 1 CIC/1983, in: Theologie und Glaube 87 (1997), 409-422.

      24 Ein vom Staatssekretariat am 8. November 1983, also knapp drei Wochen vor Inkrafttreten des CIC/1983 an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen gerichtetes Schreiben (in: Communicationes 15 [1983], 135-139) nennt 21 Materien, in denen die Bischofskonferenz notwendig eine Partikularnorm erlassen muss, quasi um das gesamtkirchliche Recht zu vervollständigen, und 22 Materien, in denen sie eine solche erlassen kann, was im Ermessen der jeweiligen Bischofskonferenz steht (andere Auflistungen weichen hiervon zum Teil nicht unerheblich ab). – Nicht durch den CIC/1983 eingeräumte Normsetzungsbefugnisse betreffen v. a. die Aufnahme von fremden Priesteramtskandidaten und den Kirchenaustritt: So hatte die Deutsche Bischofskonferenz aufgrund einer Ermächtigung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 8. März 1996 in der Fassung vom 14. September 1996 „Über die Aufnahme ins Seminar von Kandidaten, die aus anderen Seminaren oder von Ordensfamilien kommen“ am 14. März 2000 ein Allgemeines Dekret beschlossen, welches am 5. Mai 2000 rekognosziert wurde (KA Paderborn 143 [2000] 69, Nr. 71); hierzu: Schmitz, Heribert, Candidati ad presbyteratum migrantes. Instruktion an die Bischofskonferenz über die Aufnahme in das Seminar von Priesterkandidaten, die zuvor in anderen Seminaren, Ordensinstituten oder sonstigen Gemeinschaften waren, in: Dębiński, Antoni (Hrsg.), Plenitudo legis dilectio (FS Zubert), Lublin 2000, 595-614, erneut abgedruckt in: Schmitz, Heribert, Studien zur kirchlichen Rechtskultur (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 34), Würzburg 2005, 179-195. Ferner: „Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ vom 15. März 2011, rekognosziert am 28. August 2012, abgedruckt im KA Freiburg am 20. September 2012, 343-345; vgl. hierzu: Althaus, Rüdiger, Zur Bewertung der Erklärung eines Kirchenaustritts aufgrund des neuen Allgemeinen Dekretes der Deutschen Bischofskonferenz, in: Theologie und Glaube 103 (2013), 390-409; Haering, Stephan, Die neue gesetzliche Anordnung der Deutschen Bischofskonferenz zum Austritt aus der katholischen Kirche vor der staatlichen Autorität, in: Klerusblatt 92 (2012), 249-257.

      25 Ein Beispiel hierfür sind die Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts: Vgl. Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst, in: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.), Kirchliches Arbeitsrecht (Die deutschen Bischöfe 95), Bonn 22015, 9-19; Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, in: ebd., 20-30. Diese Dokumente bedurften der Inkraftsetzung durch den jeweiligen Diözesanbischof und der Promulgation in seinem diözesanen Amtsblatt.

      26 Hinzuzunehmen ist die Instruktion der Gottesdienstkongregation Liturgiam authenticam vom 28. März 2001, in: AAS 93, 2001, 685-726 (dt.: VApSt 154) gerade aber auch das Motu Proprio Magnum Principium vom 03.09.2017, in: AAS 109 (2017), 967-970.

      27 Vgl. Johannes Paul II., Apostolos suos (Anm. 20), Art. 1. – Zu diesem Dokument vgl. Ruh, Ulrich, Bischofskonferenzen: Römische Grenzziehungen, in: Herder-Korrespondenz 52 (1998), 440-442. Die römische Bestätigung liegt darin begründet, dass der Bischofskonferenz an sich keine Lehrautorität zukommt. In Deutschland sah man zum Teil im Rekognitionserfordernis eine Beeinträchtigung der Bischofskonferenz, insofern „konservative Bischöfe“ einen Beschluss blockieren und damit einen römischen Entscheid herbeiführen könnten. Gleichwohl spiegelt sich in der Rechtsposition des Hl. Stuhles das alte Quod omnes tangit debet ab omnibus approbari