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Unterwegs zu einer Ethik pastoralen Handelns


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fördern, welche die Laien, jeder zu seinem Teil, in Kirche und Welt ausüben.“35 Fast wortgleich wird diese Aufforderung im Hinblick auf den Pfarrer wiederholt.36

      Eine aus den kirchenrechtlichen Normen sich ergebende und ihnen zugleich zugrunde liegende ethische Maxime pastoralen Handelns liegt also darin, niemand als bloßes Objekt der Pastoral oder der Sendung der Kirche zu betrachten, sondern die je spezifische Teilhabe an dieser Sendung, sein Subjektsein, anzuerkennen und zu fördern.37 Das steht quer zu mancher Pfarr-Herren-Mentalität, die nicht nur unter Klerikern zu finden ist.

      2.3 Diözese und Pfarrei: Orte verantwortlich gelebten Christseins

      Vor dem Hintergrund der in der Taufe begründeten Würde der Christgläubigen und der gemeinsamen Teilhabe und Teilgabe an der Sendung der Kirche sowie der daraus sich ergebenden Tatsache, dass alle Gläubigen auf je ihre Weise Subjekte der Sendung und der Pastoral der Kirche sind, werden die Verortungen des Glaubenslebens, die Diözese und die Pfarrei jeweils ausgehend von den Personen beschrieben, die sie ausmachen, und nicht etwa ausgehend von einem eher technischen Kriterium wie der Territorialität.

      So ist die Diözese zunächst und vor allem ein „Teil des Gottesvolkes (populi Dei portio), der dem Bischof in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut wird; indem sie ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche, in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaft gegenwärtig ist und wirkt.“38 Innerhalb der Diözese ist dann die Pfarrei „eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird.“39

      Diözese und Pfarrei sind also – vor allen anderen Kennzeichen, die ihnen innerhalb der Kirche zukommen – zunächst einmal Gemeinschaften von Gläubigen, Orte gelebten Glaubens, an denen alle – je auf ihre Weise und in Erfüllung ihrer ganz spezifischen Aufgabe – zusammenwirken, um die Sendung der Kirche in dieser Welt zu erfüllen, eine Sendung, die sie sich genauso wenig selber gegeben haben, wie sie selber die Initiative ergriffen haben, zur Gemeinschaft des Volkes Gottes zu gehören. Die Zugehörigkeit zur Kirche (auch in ihrer konkreten Gestalt vor Ort) und die Mitarbeit an der Erfüllung ihrer Sendung in der Welt sind weder menschliches Verdienst, noch menschliche Leistung, sondern Antwort auf einen Ruf, christlich gesprochen: auf eine Berufung. Ruf und Antwort entziehen sich selbstverständlich kirchenrechtlicher Regelung, aber das Kirchenrecht schafft, auch in der Art und Weise, wie Diözese und Pfarrei beschrieben werden, den Rahmen, in dem die Antwort auf den Ruf zur Teilhabe am Volk Gottes und seiner Sendung ethisch verantwortet gemeinsam gelebt werden kann.

      Selbstverständlich ist es hier nicht möglich, ausführlich auf die jeweilige Rolle und die Aufgaben des Bischofs und des Pfarrers einzugehen, denen in Diözese und Pfarrei besondere Verantwortung zukommt. Aus der Perspektive einer Ethik pastoralen Handelns mögen einige Hinweise genügen.

      Dem Bischof ist es in seiner Diözese aufgetragen, die Einheit seines Bistums mit der Gesamtkirche zu wahren und dafür zu sorgen, dass die kirchlichen Gesetze eingehalten werden.40 „Er hat darauf zu achten, dass sich kein Missbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in Bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen sowie in Bezug auf die Vermögensverwaltung.“41 Er stellt also den Rahmen sicher, innerhalb dessen Christsein verantwortlich gelebt werden kann. Zugleich und zuvor aber hat er sich „um alle Gläubigen zu kümmern, die seiner Sorge anvertraut werden, gleich welchen Alters, welchen Standes oder welcher Nation, ob sie in seinem Gebiet wohnen oder sich dort nur auf Zeit aufhalten; er hat den apostolischen Geist auch denen zuzuwenden, die wegen ihrer Lebensumstände aus der ordentlichen Seelsorge nicht hinreichend Nutzen ziehen können, wie auch jenen, die von der religiösen Praxis abständig geworden sind.“42

      Seine besondere Fürsorge hat seinen engsten Mitarbeitern, den Priestern, zu gelten. „die er als Helfer und Ratgeber hören soll; er hat ihre Rechte zu schützen und dafür zu sorgen, dass sie die ihrem Stand eigenen Verpflichtungen richtig erfüllen und dass ihnen die Mittel und Einrichtungen zur Verfügung stehen, deren sie zur Förderung des geistlichen und geistigen Lebens bedürfen; ebenso hat er für ihren angemessenen Lebensunterhalt und für die soziale Hilfe nach Maßgabe des Rechts zu sorgen.“43 Mutatis mutandis gilt diese Fürsorgepflicht des Bischofs auch für alle anderen hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge.

      Der Bischof ist nicht nur Lehrer der Gläubigen (auch in sittlichen Fragen)44 und „vornehmlicher Ausspender der Geheimnisse Gottes“, sondern „eingedenk seiner Verpflichtung, selbst ein Beispiel der Heiligkeit zu geben in Liebe, Demut und Einfachheit des Lebens, hat der Diözesanbischof alles daranzusetzen, die Heiligkeit der Gläubigen entsprechend der je eigenen Berufung des einzelnen zu fördern… [und] ständig darauf hinzuarbeiten, dass die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen durch die Feier der Sakramente in der Gnade wachsen und so das österliche Geheimnis erkennen und leben.“45

      Mit gebotener Sorgfalt (debita cum diligentia) hat der Bischof die Diözese zu visitieren, um sich vor Ort ein Bild machen und die Gläubigen des ihm anvertrauten Bistums kennen lernen zu können.46

      Das Kennen der ihm anvertrauten Gläubigen ist selbstverständlich auch die Pflicht des Pfarrers einer Gemeinde sowie der Seelsorgerinnen und Seelsorger, die hauptamtlich an der Pastoral der Pfarrei mitarbeiten: „Um die Hirtenaufgabe sorgfältig wahrzunehmen, hat der Pfarrer darum bemüht zu sein, die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu kennen; deshalb soll er die Familien besuchen, an den Sorgen, den Ängsten und vor allem an der Trauer der Gläubigen Anteil nehmen und sie im Herrn stärken, und wenn sie es in irgendwelchen Dingen fehlen lassen, soll er sie in kluger Weise wieder auf den rechten Weg bringen; mit hingebungsvoller Liebe soll er den Kranken, vor allem den Sterbenden zur Seite stehen, indem er sie sorgsam durch die Sakramente stärkt und ihre Seelen Gott anempfiehlt; er soll sich mit besonderer Aufmerksamkeit den Armen, Bedrängten, Einsamen, den aus ihrer Heimat Verbannten und ebenso denen zuwenden, die in besondere Schwierigkeiten geraten sind; auch soll er seine Aufgabe darin sehen, die Ehegatten und Eltern bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu stützen und die Vertiefung eines christlichen Lebens in der Familie zu fördern.“47 Anders wäre auch die vorher schon angesprochene Anerkennung und Förderung des Anteils der Laien an der Sendung der Kirche nicht möglich.48 Zugleich gibt diese Erfordernis auch einen Hinweis auf die verantwortbare Größe einer Pfarrei: sie darf ein Kennen lernen der Gläubigen nicht erschweren oder gar verunmöglichen.

      Damit jemand zum Pfarrer oder zum hauptamtlichen Mitarbeiter in der Seelsorge bestellt werden kann, ist seine Eignung zu prüfen und er hat „sich außerdem durch Rechtgläubigkeit und Rechtschaffenheit aus[zu]zeichnen, er muss durchdrungen sein von Seeleneifer sowie von anderen Tugenden und zudem die Eigenschaften besitzen, die für die Seelsorge in der in Frage kommenden Pfarrei nach dem allgemeinen und dem partikularen Recht gefordert werden.“49 Wie in anderen Fällen auch, geht diese Eignungsanforderung des Kirchenrechts weit über die reine Rechtsnorm hinaus und greift in den Bereich der Ethik bzw. der ethischen Grundhaltungen über. Gleiches ist auch im Hinblick auf den Katalog der Amtspflichten und Obliegenheiten des Pfarrers zu sagen,50 der in entsprechender Weise auch für die hauptamtlichen Mitarbeiter der Seelsorge gilt. Auch die im Codex aufgelisteten Pflichten und Rechte der Kleriker51 sind geeignet, als Grundlage für einen Ethikkodex der Seelsorge zu dienen, ohne dass dies hier genauer entfaltet werden kann.52

      2.4 Die Sakramente: recht gefeierter Glaube

      Wichtige Bausteine für eine Ethik pastoralen Handelns finden sich darüber hinaus im Sakramentenrecht, gehört doch die Feier der Sakramente neben der Verkündigung des Wortes zu den unaufgebbaren Bestandteilen der Sendung der Kirche.53 Die Feier der Sakramente ist eine der Gelegenheiten, an denen die gemeinsame Teilhabe an der Sendung der Kirche besonders deutlich wird: „Der christliche Gottesdienst, in dem das gemeinsame Priestertum der Gläubigen ausgeübt wird, ist ein Tun, das aus dem Glauben hervorgeht und darauf beruht; deshalb haben sich die geistlichen Amtsträger