Martin Gebhardt

Katholiken in den Thüringer Kleinstaaten


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geriet, kam es durch die Wittenberger Kapitulation vom 19. Mai 1547 zur besagten Verschiebung der Machtverhältnisse. Vgl. dazu: Auszug aus der Wittenberger Kapitulation, 19. Mai 1547, in: John, Quellen zur Geschichte Thüringens, S. 69-71 und Raßloff, Geschichte Thüringens, S. 40. Moritz von Sachsen wurde in protestantischen Kreisen als „Judas von Meißen“ bekannt, da er sich aus politischen Gründen gegen den Schmalkaldischen Bund der protestantischen Fürsten gestellt hatte.

      31 Vgl. U. J. Wandel, Vom Passauer Vertrag zur Erfurter Teilung, in: H. Hoffmeister/V. Wahl (Hg.), Die Wettiner in Thüringen. Geschichte und Kultur in Deutschlands Mitte, Arnstadt-Weimar 1999, S. 175-180, hier S. 175.

      32 Hingewiesen sei auf die große Erbteilung von 1680, in der die sieben Söhne Herzog Ernsts des Frommen von Sachsen-Gotha ihre eigenen Herrschaften etablierten. Vgl. Raßloff, Geschichte Thüringens, S. 41 und T. Klein, Ernestinisches Sachsen, kleinere thüringische Gebiete, in: A. Schindling/W. Ziegler (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650, Bd. 4: Mittleres Deutschland (KLK 52), Münster 1992, S. 8-39, hier S. 8-14.

      33 Die Ernestiner hatten durch den Verlust der Kurwürde und den dazugehörenden Ländereien zu wenig Macht im Reich, so dass sich ihre Politik zunehmen nach Innen, auch die eigenen Territorien richten musste. Die Zerplitterung ist eine indirekte Folge hiervon. Vgl. J. Bauer, Reformation und ernestinischer Territorialstaat in Thüringen, in: J. John (Hg.), Kleinstaaten und Kultur in Thüringen vom 16. bis 20. Jahrhundert, Weimar-Köln, 1994, S. 37-73, hier S. 37.

      34 Im Thüringer Grafenkrieg (1342-1346) lehnten sich, unter Führung der Mainzer Erzbischöfe, die Thüringer Adelsfamilien gegen die Wettiner auf, unterlagen jedoch. Nur die Schwarzburger und Reußen etablierten sich dauerhaft. Vgl. Raßloff, Geschichte Thüringens, S. 31f.

      35 Vgl. J. Berger/J. Lengemann, Geschichte eines Aufstiegs: Die Schwarzburger, in: K. Scheurmann/J. Frank, Neu entdeckt. Thüringen – Land der Residenzen (Thüringer Landesausstellung, Schloss Sondershausen, 15. Mai-3. Oktober 2004, Katalog 1), Jena 2004, S. 49-63, hier S. 49 und weiterführend: H. Herz, Die Grafen von Schwarzburg von den Anfängen bis zur Bildung der Grafschaft Schwarzburg-Rudolstadt, in: Thüringer Landesmuseum Heidecksburg (Hg.), Die Grafen von Schwarzburg-Rudolstadt. Albrecht VII. bis Albert Anton (Kleine kulturgeschichtliche Reihe 3), Rudolstadt 22004, S. 9-34 und T. Klein, Die Grafen von Schwarzburg, in: H. Patze/W. Schlesinger (Hg.), Geschichte Thüringens, Bd. 5, Teilband 1 (Mitteldeutsche Forschungen 48/V/1/1), S. 266-275.

      36 Vgl. Raßloff, Thüringer Geschichte, S. 35.

      37 Vgl. Berger/Lengemann, Geschichte eines Aufstiegs, S. 49.

      38 Hierin handelt es sich um das Recht einer Familie in den Reichstagen Sitz und Stimme zu haben. Dieses Recht wurde direkt vom Kaiser vergeben, war aber in der Neuzeit mit dem Vorhandensein von Reichslehen verbunden. Letztendlich klärte sich über diese Frage die Eigenständigkeit einer Familie und deren Zugehörigkeit zum unabhängigen Adel im Reich.

      39 Vgl. Berger/Lengemann, Geschichte eines Aufstiegs, S. 49.

      40 Vgl. Klein, Ernestinisches Sachsen, S. 30 und W. Huschke, Die Grafen von Schwarzburg, in: H. Patze/W. Schlesinger (Hg.), Geschichte Thüringens, Bd. 5, Teilband 1 (Mitteldeutsche Forschungen 48/V/1/1), Köln 1979, S. 554-561, hier S. 554. Die Ablehung der schwarzburgischen Selbstständigkeit durch die Wettiner war insbesondere am Weimarer Hof lange Zeit scharf geübt worden. Herzog Johann Ernst III. (1664-1707) bezeichnete demnach den (auch) reichsunmittelbaren Grafen Anton Günther II. (1653-1716) als seinen Vasallen, das an den faktischen politischen Zuständen vorbei ging und als Provokation verstanden werden musste. Konkret wollte er „… die Grafen von Schwarzburg in den Schranken gebührender Subjektion zu erhalten.“ Vgl. ebd. S. 556.

      41 Vgl. Klein, Ernestinisches Sachsen, S. 30.

      42 Vgl. Raßloff, Thüringer Geschichte, S. 35.

      43 Vgl. ebd. S. 35f.

      44 Vgl. Klein, Ernestinisches Sachsen, S. 32.

      45 Vgl. S. Strucke, Die Reußen und ihr Land. Die Geschichte einer süddeutschen Dynastie, St. Michael 1984, S. 125 und Raßloff, Thüringer Geschichte, S. 42.

      46 Vgl. dazu weiterführend: R. Jonscher, Thüringer Kulturlandschaft vom 16. bis zum 19. Jahrhundert – Konstanten und Wandel. Ergebnisse und Desiderate der landesgeschichtlichen Forschung seit 1990, in: R. Jacobsen (Hg.), Residenzkultur in Thüringen vom 16. bis zum 19. Jahrhundert (Palmbaum-Texte Kulturgeschichte 8), Jena 1999, S. 11-28.

      47 Vgl. dazu Raßloff, Thüringer Geschichte, S. 42f und F. Jürgensmeier, Kurmainz, in: A. Schindling/W. Ziegler (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation un Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650, Bd. 4: Mittleres Deutschland (KLK 52), Münster 1992, S. 60-97.

      48 Die wettinischen Versuche die Erfurter Territorien unter sächsische Herrschaft zu stellen, waren durchaus vielfältig: Auch als das Haus Wettin zwei Mal den Mainzer Bischofsstuhl mit einem Familienmitglied besetzen konnte, so unter den Erzbischöfen Ludwig (1341-1382) und Albrecht (1467-1484), kamen die Einverleibungsversuche nicht über den 1483 verliehenen Schutzmachtstatus hinaus. Erst 1664 wurde Erfurt endgültig Kurmainzisch und die Schutzfunktion der Wettiner aufgehoben. Herzog Ernst der Fromme (1601-1675) von Sachsen-Gotha-Altenburg bemühte seinen Kanzler Veit Ludwig v. Seckendorff in zwei Abhandlungen, die Ansprüche der Wettiner durchzusetzen. Durch Rechtsexekutionstruppen wurde im genannten Jahr der Mainzer Anspruch letztlich durchgesetzt. Vgl. E. von Danckelmann, Die Politik der Wettiner in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, in: Thüringisch-Sächsische Zeitschrift für Geschichte und Kunst 13 (1923/1924), S. 23-67, S. 30.

      49 Vgl. zur Geschichte der katholischen Kirche in Thüringen weiterführend: J. Pilvousek, Die Christianisierung Mitteldeutschlands bis zur ersten Jahrtausendwende, in: B. Seyderhelm (Hg.), Tausend Jahre Taufen in Mitteldeutschland, Regensburg 2006, S. 43-51; Fernerhin: J. Pilvousek, Zur Geschichte des Bistums Erfurt. Ein Überblick, in: Jahrbuch für mitteldeutsche Kirchen und Ordensgeschichte 1 (2005), S. 147-150. Als besonderer Ausdruck der nachreformatorischen-kurmainzer Herrschaft sei beispielhaft auf die Darstellungen zur Erfurter Fronleichnamsprozession verwiesen: Ders., Fronleichnam in Erfurt 1674 bis 1802. Volksfest mit missionarischen Ambitionen?, in: B. Kranemann/J. Pilvousek/M. Wijlens (Hg.), Mission – Konzepte und Praxis der katholischen Kirche in Geschichte und Gegenwart (EThSchr 38), Würzburg 2009, S. 123-140.

      50 Vgl. Raßloff, Geschichte Thüringens, S. 47.

      51 Vgl. zu den Grundlagen der Reformation in den Wettiner Gebieten weiterführend: K. Blaschke, Sächsische Landesgeschichte und Reformation. Ursachen, Ereignisse, Wirkungen, in: E. Bünz/S. Rhein/G. Wartenberg (Hg.), Glaube und Macht. Theologie, Politik und Kunst im Jahrhundert der Reformation (Schriften der Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt 5), Leipzig 2005, S. 111-132 und R. Herrmann, Thüringische Kirchengeschichte, Bd. 2., Weimar 1947 (Nachdruck 2000), bes. S. 5-16.

      52 Vgl. Bauer, Reformation und Territorialstaat, S. 41.

      53 Vgl. H. Kirchner, Reformationsgeschichte von 1532-1555/1566. Festigung der Reformation, Calvin, katholische Reform u. Konzil von Trient (Kirchengeschichte in Einzeldarstellungen 6) Berlin 1988, S. 33. Die Rahmenbedingungen waren hierfür günstig: Der Kaiser weilte zwischen 1532 und 1541 nicht im Reich, so dass die Fürsten selbstständig politisch aktiv sein konnte. Letztlich musste Kaiser Karl V., außenpolitisch bedrängt durch Frankreich und die Türken, im Inneren Kompromissbereitschaft zeigen. Die Reformation brachte den Ernestinern zunächst keine größere Hegemonialmacht ein. Dies mag zunächst verwundern, doch verhinderte die Politik anderer protestantischer Fürsten, allen voran des hessischen Adels, eine weitere ernestinische Etablierung. Vgl. dazu Stievermann, Die Wettiner als Hegemonen, S. 391. Nach Stievermann führte die Einführung