Группа авторов

Lebendige Seelsorge 5/2017


Скачать книгу

ungeachtet der Tatsache, dass der Unicef-Report 2016 trotz aller erzielten Erfolge besonders für die Mehrheit der weltweit 2,2 Milliarden Kinder und Jugendlichen in den Entwicklungs- und Schwellenländern noch immer bedrückende Lebensverhältnisse dokumentiert.

      Allein die aktuelle Zahl der minderjährigen Kinder auf der Flucht hat sich seit 2010 verfünffacht, wie das Unicef-Dokument „Ein Kind ist ein Kind“ (2017) mahnt. – Im Vergleich zum Mühen um Kinderschutz und Kinderbildung ist die öffentlich gestellte Frage nach einer altersgemäßen Partizipation junger Menschen am gesellschaftlichen Leben erst seit den 1970er Jahren virulent.

      Unter diesem Fokus fehlt es noch vielfach an institutionalisierten Mechanismen, damit sich junge Leute bürgerschaftlich engagieren können: „Die aktive Beteiligung von Jugendlichen am familiären und gesellschaftlichen Leben fördert dieses Engagement auch im späteren Leben als Erwachsene“, unterstreicht der Unicef-Report 2016.

      Zur vertieften – auch historisch fundierten – Einschätzung dieser Gegenwartssituation möchte dieser Aufsatz sich drei entscheidenden Fragen widmen: Wie hat sich der gegenwärtige Einsatz zugunsten von Kindern und Jugendlichen im Völkerrecht niedergeschlagen? Wie lief der historische Prozess ab, der zu einer heute unstrittigen Wertschätzung von Kindern und Jugendlichen führte, und welche Inkulturationsprozesse fanden dabei statt? Welches provokative Potential birgt die christentumsgeschichtliche Vergewisserung über die Ursprünge der Wertschätzung für die Gestaltung von Kirche und Gesellschaft in der Gegenwart?

      Hubertus Lutterbach

      Dr. Dr. habil., Professor für Christentums- und Kulturgeschichte (Historische Theologie) an der Universität Essen.

      KINDERSCHUTZ, KINDERFÖRDERUNG UND KINDERPARTIZIPATION IN DER UN-KINDERRECHTSKONVENTION (1989)

      Im Vergleich zu ihren Vorläufer-Erklärungen von 1924 und 1959 ist die Annahme der UN-Kinderrechtskonvention durch die UN-Generalversammlung am 20. November 1989 als ein bahnbrechender Erfolg zu bewerten, wie viele im Völkerrecht ausgewiesene Juristen herausstellen. Der Vatikan hat diese vom neutestamentlichen Menschenbild mitgeprägte Konvention übrigens als erster europäischer Staat unterzeichnet. Schließlich ist die UN-Kinderrechtskonvention so zügig ratifiziert worden wie keine andere Menschenrechtskonvention.

      - Unter den Verpflichtungen zum Kinderschutz wird jedem Kind grundlegend das Lebensrecht zugesprochen (Artikel 6). So ist für die Staatsangehörigkeit eines Kindes ebenso Sorge zu tragen wie für seine familiären Bindungen. In diesen Zusammenhang gehören auch die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit, zur Ernährung und zur körperlichen Unversehrtheit des Kindes bis hin zu dessen Schutz vor Genitalverstümmelung, sexueller Gewalt und Drogenmissbrauch (Artikel 24-34) sowie vor Kinderhandel, Ausbeutung, Folter und körperlicher Gewalt unter anderem innerhalb militärischer Konflikte (Artikel 35-39).

      - Zu den Kernanliegen der Kinderförderung zählt die UN-Kinderrechtskonvention das Mühen um eine kindgemäße Bildung für jedes Kind (Artikel 28): „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an.“ Näherhin verpflichtet sich die Staatengemeinschaft zur lückenlosen Ermöglichung einer Elementarschulbildung, überdies dazu, für jedes Kind „weiterführende Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art“ zugänglich zu machen (Artikel 28).

      - Die Selbstverpflichtung der Staaten zur Kinderpartizipation zielt darauf, die „volle Beteiligung des Kindes am kulturellen und künstlerischen Leben“ zu gewährleisten (Artikel 31). „Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.“ Um diese Partizipationsrechte wahrnehmen zu können, gestehen die Staaten dem Kind schließlich ein Recht auf Versammlungs- und Informationsfreiheit zu.

      Fassen wir mit dem Politologen Hartmut Ihne das Bahnbrechende der Vereinbarung noch einmal knapp zusammen: „Die Kinderrechtskonvention wendet erkennbar die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auf die besonderen Lebens- und Entwicklungssituationen von Kindern an. Damit kann sie als eine auf Kinderrechte bezogene Präzisierung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstanden werden“ (Ihne, 8f.).

      DIE WURZELN DER WERTSCHÄTZUNG VON KINDERN IN DER ANTIKEN WELT

      Da die führenden theologischen Lexika einen Artikel „Kinderrechte“ nicht enthalten, soll es in der folgenden religions- und sozialgeschichtlich ausgerichteten Vergewisserung als erstes darum gehen, die 1989 formulierten UN-Kinderrechte auf deren frühe Wurzeln hin zu analysieren.

      Gemäß dem Alten Testament steht das Leben der Kinder nicht zur Disposition der Eltern. Es ist in dem von Gott gegebenen Recht der Tora von gleicher Dignität und Unantastbarkeit wie das der Eltern. In diesem Schutz der Kinder vor der Tötung durch die Eltern oder zugunsten der Eltern besteht die Anwaltschaft des biblischen Gottes für die Kinder nach den Rechtssätzen der Tora. Damit ist ausgesagt, dass jedes Kind über eine den Eltern ebenbürtige Würde verfügt und ihm ein ebenso grundsätzliches Recht auf Leben zukommt; diese Dignität galt den Israeliten als Ausdruck jener Unmittelbarkeit, in der Gott zu jedem Menschen – unabhängig von dessen Alter oder Sozialsituation – steht.

      Es verdient Beachtung, dass die im Alten Testament vorgezeichnete Linie in den Schriften des Neuen Testaments aufgegriffen und weitergeführt wird. Maßgeblich ist als erstes das neutestamentliche Vater- bzw. Gottesverständnis, als zweites die in einigen Evangelienperikopen überlieferte Zuwendung Jesu gegenüber den Kindern.

      Die von der griechisch-römischen Überlieferung abweichende christliche Sonderentwicklung zugunsten der Kinder wurde möglich durch einen hintergründigen ‚argumentativen Trick‘: So gingen die Christen in der Spur jüdischen Gedankengutes rechtskonkret in der Weise vor, dass sie zwar den in der zeitgenössischen heidnischen Umwelt wohlbekannten Grundgedanken des Hausvaters (pater familias) übernahmen, diesen aber in seiner Bedeutung nicht auf den irdischen Hausvater begrenzten. So übertrugen sie die Hausvaterschaft – also unter anderem die rechtliche Verfügungsgewalt über die Kinder – exklusiv auf den christlichen Vatergott als den Schöpfer allen Lebens.

      Damit war den Menschen jedwede Verfügungsgewalt über das Leben von vornherein abgesprochen. Das geborene wie das ungeborene Leben unterstand allein der Hausvaterschaft Gottes. Grundlegender noch: Weil alle Menschen aus göttlichem Samen hervorgegangen seien, hätten alle Menschen auch Gott als ihren gemeinsamen Vater (Mt 23,9). Unter eben diesem Vorzeichen interpretierte man die Kinderbegegnung Jesu (Mk 10,15-16; Lk 18,15-17) als Ausdruck der Wertschätzung Jesu gegenüber den Kindern.

      Kurzum: Die Auswirkungen der neutestamentlichen Verpflichtung zur Nächstenliebe sollten sich mit Blick auf die Kinder historisch besonders anhand der christlichen Initiativen zugunsten von Kinderschutz und Kinderförderung zeigen.

      KINDERSCHUTZ UND KINDERFÖRDERUNG ZWISCHEN SPÄTANTIKE UND GEGENWART

      Zahlreich sind die christlich (mit-)initiierten Beispiele, die sich sowohl für den Kinderschutz als auch für die Kinderförderung anführen lassen: vom Verbot der Kindstötung bis hin zur Waisen- und Findelkindsorge, vom Kampf gegen die Abtreibung bis hin zum Verbot sexueller Gewalt gegenüber Kindern; von der Förderung behinderter Kinder bis hin zur Verbreitung der Fabrikschule, von den neuzeitlichen Entwürfen einer christlich mit beeinflussten „existentiellen Pädagogik“ bis hin zur „Erfindung“ der Kindergärten (vgl. Lutterbach).

      Das einsatzfreudige Mühen zahlreicher Einzelpersönlichkeiten und christlicher Gruppen steht hinter diesen großen entwicklungsgeschichtlichen Linien, die humanisierend gewirkt haben, selbst wenn ihre Impulse längst nicht immer zur Gänze realisiert werden konnten.

      Nur zwei Beispiele seien stellvertretend für eine große Tradition erinnert: So stemmte sich der nordafrikanische Bischof Augustinus von Hippo († 430) – gewiss nicht ohne alltagskonkrete Anhaltspunkte – mit dem Argument gegen die Tötung behinderter Kinder, dass doch alle Menschen von gleicher Abkunft seien: „Wer immer irgendwo auf Erden als Mensch, also als sterbliches vernunftbegabtes Lebewesen geboren ist, er mag eine für unsere Begriffe noch so ungewohnte Körperform haben, an Farbe, Bewegung, Stimme, Kraft und Teilen seiner natürlichen Eigenschaften noch so sehr von anderen abweichen; kein Gläubiger soll zweifeln, dass er seinen Ursprung aus jenem