die Vereinbarung eines gemeinsamen Außenhandelszolls. Ein Gemeinsamer Markt wie die EU geht schließlich über die Zollunion z. T. deutlich hinaus, indem hier bspw. auch eine Harmonisierung des Binnenrechts der Mitgliedstaaten angestrebt wird. Zollunionen und Gemeinsame Märkte enthalten also „auch“ eine Freihandelszone, während Freihandelszonen im engeren Sinn (oder „Nur“-Freihandelszonen) solche Zusammenschlüsse sind, die über (noch) keinen gemeinsamen Außenzoll verfügen.
Wichtige Beispiele solcher Freihandelszonen im engeren Sinn sind die Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Asscociation, EFTA; Sart. II, Nr. 300), der Europäische Wirtschaftsraum (EWR), die Nordamerikanische Freihandelszone auf der Grundlage des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (North American Free Trade Agreement, NAFTA), der Gemeinsame Markt für das östliche und südliche Afrika (Common Market for Eastern and Southern Africa, COMESA)
II. Hintergründe und Kernregelungen
Der Gründung einer Freihandelszone von zwei oder mehr Staaten liegt meist eine ökonomische Motivation zugrunde, die oft durch politische Faktoren ergänzt wird. In ökonomischer Hinsicht soll die Freihandelszone durch einen freien Fluss der Güter den Wohlstand der beteiligten → Staaten fördern. Eine Freihandelszone ist nicht eben selten die Vorstufe zu einer intensiveren Integration, die dann weitere ökonomische und – früher oder später – auch politische Faktoren einbeziehen kann. Während es seit Jahrhunderten Freihandelszonen gibt, ist deren Zahl seit dem Zusammenbruch des früheren Ostblocks Anfang der 1990er Jahre deutlich angestiegen. Dabei gehen die früher meist zwischen Nachbarstaaten abgeschlossen oder zumindest regional verhafteten Abkommen immer öfter über den unmittelbaren geographischen Zusammenhang hinaus und beziehen über den freien Warenverkehr hinaus immer öfter auch weitere Gebiete wie den Dienstleistungsverkehr oder den freien Kapitalverkehr ein.
Das Ziel, den Wohlstand der beteiligten Staaten durch eine Freihandelszone zu fördern, wird primär dadurch verwirklicht, dass sich die teilnehmenden Staaten oder Staatenzusammenschlüsse in dem zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vertrag verpflichten, die Hemmnisse zu beseitigen, die einem freien Warenverkehr zwischen ihnen entgegenstehen. Dies bedeutet primär, dass Zölle und mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen abgeschafft werden. Oft wird die Freihandelszone auch auf weitere Aspekte der Ökonomie wie den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit oder den freien Kapitalfluss erweitert. Auch hier werden dann die entsprechenden Hemmnisse untersagt.
1. Zollverbot
Zölle sind von jeher das offensichtlichste Hindernis für einen freien Warenverkehr. Sie wurden und werden gerade erhoben, um das freie, grenzüberschreitende Zirkulieren von Waren zu erschweren. Zoll lässt sich definieren als eine Abgabe, die ein Staat gerade wegen der Einfuhr (Einfuhrzoll) oder der Ausfuhr (Ausfuhrzoll) einer Ware erhebt, ohne dass eine entsprechende Abgabe für gleichartige inländische Erzeugnisse besteht. Das Ziel, eine Verteuerung ein- oder ausgeführter Waren innerhalb der Freihandelszone zu verhindern, kann allerdings nur erreicht werden, wenn neben den offensichtlichen Zöllen auch solche Abgaben untersagt werden, welche die gleiche Wirkung wie Zölle haben (Abgaben gleicher Wirkung).
2. Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind das zweite offensichtliche Hemmnis für einen freien Warenverkehr. Unterschieden werden Ein- und Ausfuhrverbote, welche die Ein- oder Ausfuhr einer bestimmten Ware oder Warengruppe völlig untersagen, und Kontingentierungen, welche die Ein- oder Ausfuhr von Waren nur teilweise, z. B. in bestimmter Menge oder in einem bestimmten Wert, erlauben. Auch hier ist der Freihandel allerdings nur dann gewährleistet, wenn neben den eigentlichen mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen auch Maßnahmen untersagt sind, die eine gleiche Wirkung haben wie diese. Ausnahmen vom Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung sind üblicherweise z. B. aus Gründen der öffentlichen Moral, der öffentlichen Gesundheit, zum Schutz nationaler Kulturgüter oder geistigen Eigentums zugelassen (z. B. Art. 13 EFTA-Konvention).
III. Institutionelle Strukturen und Streitschlichtung
Bloße Freihandelszonen verfügen anders als etwa Gemeinsame Märkte meist über eine nur lockere institutionelle Struktur. Im Zentrum steht die Gewährleistung des Zollverbotes und des Verbotes mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, was z. B. regelmäßig kein parlamentsartiges Organ erfordert. Wichtig ist indes die Bereitstellung von Streitschlichtungs- und Streitentscheidungsmechanismen. Immer wieder kommt es zu einer offensichtlichen Verletzung der zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen. Zusätzlich bestehen oft Unklarheiten und Meinungsunterschiede, was z. B. genau eine Abgabe gleicher Wirkung oder eine Maßnahme ist, welche die gleiche Wirkung hat wie eine Ein- oder Ausfuhrbeschränkung. Freihandelsabkommen sehen daher meist Streitbeilegungsmechanismen vor, die z. T. auch institutionelle Regelungen enthalten (z. B. Art. 46 ff. EFTA-Konvention).
1. EFTA
Die Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA) wurde am 4.1.1960 von Dänemark, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich gegründet; später traten der EFTA Finnland, Liechtenstein und Island bei. Die auf einen Freihandel zentrierte Assoziation war eine Reaktion auf die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zum 1.1.1958 und sollte anders als diese auf eine reine Freihandelszone beschränkt bleiben. Ein Großteil der EFTA-Staaten ist allerdings nach und nach in die heutige EU übergewechselt, so dass die EFTA heute nur noch vier Mitgliedstaaten hat (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz). Bis auf die Schweiz sind die EFTA-Staaten zudem über die vertiefte Freihandelszone des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eng mit der EU assoziiert und partizipieren daher an deren Gemeinsamem Markt.
Rechtsgrundlage der EFTA ist die EFTA-Konvention (Convention Establishing the European Free Trade Association) vom 4.1.1960. In institutioneller Hinsicht verfügt die EFTA primär über den Rat, der als höchstes EFTA-Organ regelmäßig einmal monatlich tagt und in dem jedem Mitgliedstaat eine Stimme zukommt (Art. 43 Abs. 2 EFTA-Konvention), und das die täglichen Geschäfte führende Sekretariat, dem ein Generalsekretär vorsteht und dessen ca. 100 Mitarbeiter in Genf, Brüssel und Luxemburg ansässig sind. Hinzu kommen die EFTA-Überwachungsbehörde in Brüssel, welche die Einhaltung des EWR-Abkommens durch Island, Liechtenstein und Norwegen überwacht, und der 1994 eingerichtete EFTA-Gerichtshof in Luxemburg, der die gerichtliche Kontrolle über das EWR-Abkommen in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen ausübt.
Während Art. 3 ff. EFTA-Konvention Zölle und Abgaben gleicher Wirkung untersagen, verbietet Art. 7 mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung. Art. 20 ff. EFTA-Konvention enthalten Regelungen über den freien Personenverkehr, Art. 23 ff. über die freie Niederlassung von Unternehmen sowie den Kapitalverkehr und Art. 29 ff. über die Dienstleistungsfreiheit.
2. NAFTA
Die Nordamerikanische Freihandelszone entstand mit Inkrafttreten des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (North American Free Trade Agreement, NAFTA; Sart. II, Nr. 145)
In institutioneller Hinsicht sieht NAFTA lediglich die Freihandelskommission (Free Trade Commission) und das Sekretariat vor (Art. 2001 f. NAFTA). Der für grundlegende Fragen wie die Fortentwicklung