Bernd Heinrich

Handbuch des Strafrechts


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       2. Verfahren100

       D. Verfassungsrechtlicher Rahmen und Rechtsgutsdiskussion (Legitimität und Zweckmäßigkeit)101 – 132

       I. Strafgesetzgebung zwischen Verfassungsrecht und Rechtsgutslehre101 – 104

       II. Das Rechtsgutskonzept der h.M.105 – 109

       1. Rechtsgutsdoktrin in der Rechtsprechung106, 107

       2. Kritik108, 109

       III. Die maßstabsschwächende Sonderdogmatik im Verfassungsrecht 110 – 132

       1. Legitimer Zweck111 – 113

       2. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im Einzelnen114 – 129

       a) Gefährlichkeit der Drogen (insbesondere Cannabis)116 – 123

       aa) Exkurs: Zur Gefährlichkeit von Cannabis117 – 122

       bb) Kein Verbraucherschutz trotz faktisch existentem „Verbrauch“123

       b) Jugendschutz124, 125

       c) Organisierte Kriminalität und Schwarzmarkt126, 127

       d) Fazit128, 129

       3. Betäubungsmittelrecht de lege ferenda130 – 132

       E. Strafprozessuales133 – 137

       I. Strafprozessrecht und „Giftsachen“133

       II. Die besondere Einstellungsvorschrift des § 31a BtMG134 – 137

       F. Internationales138, 139

       Ausgewählte Literatur

A. Einführung

      1

      Der im Hinblick auf die rechtliche Bewertung erst einmal nichtssagende Begriff der „Droge“[1] umfasst psychotrope Substanzen, die stimulierende, sedative, aber vor allem auch bewusstseins- oder wahrnehmungsverändernde Wirkung aufweisen.[2] Anders als im angelsächsischen Raum, wo der Begriff „drugs“ für Arzneimittel reserviert ist,[3] fallen im Deutschen unter den Begriff der Droge auch Genussmittel wie Kaffee, Nikotin, Alkohol,[4] leistungssteigernde Substanzen oder verbotene Stimulans wie Kokain oder Amphetamin. Als Verbrauchsgüter (Chemikalien, Arzneien, Kosmetika, Lebens- und sonstige Genussmittel) unterliegen Drogen in diesem weiteren Sinne einem mehr oder weniger strengen Gesetzeswerk, das Vorschriften über den Umgang, die Herstellung oder den Vertrieb mit dem jeweiligen Stoff[5] zum Gegenstand hat. Überwiegend beinhalten derlei stoffbezogene Gesetze Regeln zur Qualitätssicherung und Produktsicherheit.

      2

      Diese sind nicht erst im Zuge eines neuzeitlichen Verbraucherschutzleitbilds entstanden. Schon in der Antike – als man erkannt hatte, wie sich der Gärungsprozess für die Herstellung von Weinen und Bieren kontrollieren ließ[6] – sind Erläuterungen wie auch Vorschriften i.w.S. (etwa auf alt-ägyptischen Schriftrollen sowie alt-mesopotamischen Keilschrifttafeln[7]) zur Herstellung ethanolhaltiger Getränke angedeutet. Im römischen Recht wurde der Alkoholanbau[8] – marktregulierend – vom römischen Kaiser Domitian (51–96) verboten.[9] Die „Ordnung und Satzung über den Wein“ des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahre 1498 lässt sich durchaus als „Vorbote“ eines Wein- und Lebensmittelrechts bezeichnen, sollte diese doch vornehmlich Weinfälschungen entgegenwirken.[10] Mindestens genauso alt wie der Gedanke, die Alkoholproduktion zu kontrollieren ist derjenige, den Umgang mit diesem (oder anderen bewusstseinsverändernden Substanzen) gänzlich zu verbieten bzw. mit Strafe zu bewehren, man denke an das Alkoholverbot im Islam.[11]

      3

      Die ursprünglich fragmentarischen Regelungen der Frühzeit und des Mittelalters wurden