bestanden in Form von Reichsversicherungsamt oder Reichspatentamt. Im Rahmen der „Emmingerschen Justizreform“ wurden 1924 das Verfahrensrecht verändert und Spruchkörper verkleinert, doch blieben Auswirkungen auf die Justizverwaltung weitgehend aus.[186] Das Oberlandesgericht Augsburg als fünftes bayerisches Oberlandesgericht wurde 1932 durch eine „Sparverordnung“ geschlossen. Zur Justiz gehörten auch genuine Verwaltungsaufgaben wie die Verwaltung der Strafanstalten, in Preußen auch die Auflösung der Familiengüter mit dem „Landesamt für Familiengüter“.
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Verwaltungsgerichte
Genuin rechtsprechend, aber in direktem Zusammenhang mit der Verwaltung stand die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Art. 107 WRV schrieb im „Reiche und in den Ländern“ nach Maßgabe der Gesetze „Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden“ vor. Einzelne Länder, an der Spitze Preußen mit dem im Jahre 1875 eingerichteten OVG, konnten Beachtliches vorweisen.[187] Dies setzte sich in der Weimarer Republik fort. Zu einem Reichsverwaltungsgericht, das immer wieder gefordert[188] und in den Bestimmungen der WRV zum StGH eigentlich vorausgesetzt wurde, sollte es jedoch erst unter anderen Vorzeichen 1941 kommen.[189] Von herausragender Bedeutung war die Gründung einer eigenständigen Arbeitsgerichtsbarkeit, zu deren Zuständigkeit auch die verwaltungsrechtliche Verbindlicherklärung von Tarifverträgen bei Zwangsschlichtung[190] gehörte. Die umstrittene Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts im Ruhreisenstreit 1929 bildete eine Zäsur für die Arbeitsverwaltung der Weimarer Republik.[191] Das Reichspatentamt bestand fort, verfassungsrechtlich wenig folgenreich flankiert durch die besondere Schutz- und Fürsorgepflicht des Reichs für „geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler“ (Art. 158 WRV). Pläne zu einer Reform des Patentrechts bestanden, konnten aber erst nach 1933 verwirklicht werden.[192]
II. „Kulturverwaltung“
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Schule
Kultur war sowohl nach RV als auch nach der WRV Ländersache. Die WRV hatte jedoch mit einer umfangreichen Regelung des Schulrechts Vorgaben gemacht, darunter Einführung von Schulpflicht, Elternrechten, Religionsunterricht und Privatschulen. Die Schulverwaltung blieb in Trägerschaft der Länder, Schulrecht Landesrecht.[193] Zu einem „Reichsvolksschulgesetz“, wurden bis 1927 mehrere Anläufe im Reichstag unternommen, die im Ergebnis alle scheiterten. Auf Reichsebene bestand die 1920 gebildete „Reichsschulkonferenz.“[194]
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Wissenschaft
Die wissenschaftlichen Reichsinstitute wurden in Zuständigkeit verschiedener Reichsministerien fortgeführt, darunter die Biologische Reichsanstalt Berlin-Dahlem und die Deutsche Seewarte Hamburg. Einige Forschungseinrichtungen wie das Reichsamt für Landesvermessung in Berlin waren stark anwendungsbezogen und nahmen Fachaufgaben für andere Behörden wahr; entgegen ihrem Namen war die Behörde nur für Norddeutschland und Sachsen zuständig, die süddeutschen Staaten behielten ihre eigene Landesvermessungsverwaltung.[195] 1930 kam das „Deutsche Arbeitsschutzmuseum“ in Berlin hinzu, trotz des Namens auch Behörde und Forschungseinrichtung.[196] Aus finanziellen Gründen war die Weimarer Republik kaum in der Lage, an die großzügige Wissenschaftspolitik der Vorkriegsjahre anzuknüpfen. Die einzigen beiden Neugründungen von Universitäten, Hamburg und Köln 1919, reichten unter Beteiligung privater Stifter weit in die Vorkriegsjahre zurück und erfolgten vor Inkrafttreten der WRV.[197] Zu den Aufgaben der Kulturverwaltung gehörte auch die 1920 durch das Lichtspielgesetz[198] eingeführte Vorzensur für Kinofilme;[199] sie wurde aus dem Reichshaushalt finanziert.[200]
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Reichswichtige Institute
Infolge der Inflation war das Reich gezwungen, sich stärker an Forschungseinrichtungen zu beteiligen, die „reichswichtige Institute von besonderer Bedeutung“[201] waren; darunter fielen die bis dahin allein vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels getragene Deutsche Bücherei in Leipzig, das Institut für Weltwirtschaft und Seeverkehr in Kiel, das Institut für Agrar- und Siedlungswesen in Berlin-Dahlem,[202] die Forschungsanstalt für technische Moorversuche in Hannover, die Forschungsinstitute für rationale Betriebsführung im Handwerk in Hannover und Karlsruhe und das Deutsche Hygienemuseum in Dresden. Gemeinsam mit den Ländern war das Reich zudem am Deutschen Museum in München, dem Römisch-Germanischen Museum in Mainz und dem Germanischen Nationalmuseum in Nürnberg beteiligt. Zu den aus der Not geborenen neuen Formen der Wissenschaftsverwaltung gehörte die 1920 gegründete Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft, formal ein eingetragener Verein; Pläne zur Umwandlung in ein „Reichskommissariat“ oder eine Ministerialabteilung hatten sich zerschlagen.[203] Die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft war bereits 1911 gegründet worden, stand auch in der Republik in engem Zusammenhang mit der preußischen Kultusverwaltung, doch wurde der Einfluss des Reichs in der Republik noch einmal intensiviert.[204] Preußen war Träger des Robert-Koch-Instituts als preußisches Landesinstitut zur Erforschung der Infektionskrankheiten und der Anstalt für Materialprüfung, beide in Berlin.
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Carl Heinrich Becker
Die Kulturverwaltung der Weimarer Republik wäre unvollständig, ohne ihren wichtigsten Repräsentanten zu erwähnen, den 1921 und von 1925 bis 1930 amtierenden preußischen Kultusminister Carl Heinrich Becker, der zuvor von 1916 bis 1919 Ministerialdirektor und Staatssekretär war.[205] Zwar besaß Preußen ohnehin die größte Kultusverwaltung, Becker, Professor für Orientalistik aus wohlhabender Kaufmannsfamilie, strahlte allerdings weit darüber hinaus. Bekannt waren die um ihn versammelten jungen Ministerialbeamten, die „Becker-Buben.“[206] Er reformierte die Lehrerbildung, indem Pädagogische Akademien gegründet wurden. Rechtlich neue Wege beschritt das Preußenkonkordat 1929; für den liberalen Etatisten Gerhard Anschütz war undenkbar, dass ein Staat Bereiche durch Vertrag regelt, auf denen er die Gesetzgebungskompetenz besitzt. „Was heute der Kirche zugestanden wird – die Regelung ihres Verhältnisses zum Staat durch Vertrag mit dem Staat – könnte eines Tages auch von sehr andersartigen innerstaatlichen Mächten, Personen- oder Kapitalvereinigungen, etwa von Gewerkschaften, Unternehmerverbänden, großen Konzernen und Trusts beansprucht werden.“[207] Becker arbeitete an einer Universitätsreform, damit „die Universitäten den Anschluss an die neue, durch Sozialismus und Massenproblem gekennzeichnete Zeit finden werden.“[208] Die über die Verwaltung umzusetzenden Konsequenzen waren Vereinheitlichung des Lehrkörpers, Einbeziehung der Studenten, Versuch einer „Systematisierung“ der Vorlesungen.[209] Auf dem Gebiet der Wissenschaftspolitik befürwortete Becker „einheitliche staatliche Führung.“[210]
III. Wirtschaftsverwaltung
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Gemeinwirtschaft
Das „Wirtschaftsrecht“ galt in der Weimarer Republik als methodische Herausforderung der Rechtswissenschaft.[211] Als besondere Disziplin hatte es sich durch die „Kriegswirtschaft“ im Ersten Weltkrieg herausgebildet;[212] hier vereinigten sich konservative und sozialistische Vorstellungen von „deutschem“ oder „preußischem Sozialismus“, Rätesystem, Gemeinwirtschaft und „Wirtschaftsdemokratie.“ Allen gemeinsam war der mehr oder weniger deutlich artikulierte Wille, die Trennung zwischen privatem und öffentlichem Recht zu überwinden, meist wurde ein allmähliches Überwiegen öffentlicher Elemente angenommen;[213] Arbeits- und Sozialrecht schienen dies exemplarisch zu zeigen. In der Konsequenz hätte ein eigenes Verwaltungsrecht der Wirtschaft gelegen. Für eine grundlegende Umgestaltung der Wirtschaft fehlten der Weimarer Republik der politische Wille und auch die Möglichkeiten; der fünfte Abschnitt der WRV „Das Wirtschaftsleben“ blieb unbestimmte Erinnerung an den „Sozialismus“ der Revolutionsjahre.[214] Gleichwohl besaßen wirtschaftsrechtliche Themen große Präsenz im Schrifttum, und damit auch ein „Wirtschaftsverwaltungsrecht.“
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Ernst Rudolf Huber
Die