5 Verwaltung von der Besatzungszeit bis zur Wiedervereinigung
A. Das verwaltungsrechtliche Erbe der Bundesrepublik: Recht und Rechtsanwendungsroutinen aus der Zeit vor 19491 – 9
B. Weichenstellungen des Grundgesetzes für Gegenstand und Ausrichtung des Verwaltungsrechts der Bundesrepublik10 – 35
I. Die Annahme des verwaltungsrechtlichen Erbes durch das Grundgesetz11, 12
II. Die Umgestaltung des verwaltungsrechtlichen Erbes durch das Grundgesetz – insbesondere durch die unmittelbare Geltung der Grundrechte13 – 17
III. Irreführender Schlüsselbegriff „öffentliche Gewalt“ in Art. 19 Abs. 4 GG18 – 24
IV. Kategorische Trennung zwischen Primär- und Sekundärrechtsschutz durch Art. 19 Abs. 4 und Art. 34 S. 3 GG25, 26
V. Fünf Rechtswege (Art. 95 Abs. 1 GG) und ein Verwaltungsrecht?27 – 31
VI. Unitarisierung des Landesrechts durch Bundesgerichte (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 99 GG)32 – 35
C. Verwaltungsrecht der frühen Bundesrepublik (1949–1969)36 – 38
D. Verwaltungsrechtszäsuren der 1970er und 1980er39 – 46
I. Kodifizierung, Konsolidierung und Petrifizierung des Allgemeinen Verwaltungsrechts40 – 42
III. Kriegsdienstverweigerungs- und Asylverfahrensrecht46
E. Fazit: (West-)Deutsches Verwaltungsrecht 198947, 48
A. Das verwaltungsrechtliche Erbe der Bundesrepublik: Recht und Rechtsanwendungsroutinen aus der Zeit vor 1949
1
Proklamation Nr. 1 der Militärregierung
„Proklamation Nr. 1 – An das Deutsche Volk:
Ich, General Dwight D. Eisenhower, Oberster Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte, gebe hiermit Folgendes bekannt: […]
II.
Die höchste gesetzgebende, rechtsprechende und vollziehende Machtbefugnis und Gewalt in dem besetzen Gebiet ist in meiner Person als Oberster Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte und als Militär-Gouverneur vereinigt. Die Militärregierung ist eingesetzt, um diese Gewalten unter meinem Befehl auszuüben. Alle Personen in dem besetzten Gebiet haben unverzüglich und widerspruchslos alle Befehle und Veröffentlichungen der Militärregierung zu befolgen. […]
III.
Alle deutschen Gerichte […] werden bis auf weiteres geschlossen. […].
IV.
Alle Beamte sind verpflichtet, bis auf Weiteres auf ihren Posten zu verbleiben und alle Befehle und Anordnungen der Militärregierung oder der Alliierten Behörden, die an die deutsche Regierung oder an das deutsche Volk gerichtet sind, zu befolgen und auszuführen. Dies gilt auch für die Beamten, Arbeiter und Angestellten sämtlicher öffentlichen und gemeinwirtschaftlichen Betriebe, sowie für sonstige Personen, die notwendige Tätigkeiten verrichten“.[1]
2
Kontrollratsgesetz Nr. 1
„Gesetz Nr. 1 – Aufhebung von Nazi-Gesetzen
Artikel I
(1) Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welchen das Nazi-Regime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse: […]
(2) Die Aufhebung der oben erwähnten Gesetze setzt kein Gesetz in Kraft, das nach dem 30. Januar 1933 erlassen und das durch die oben erwähnten Gesetze aufgehoben worden ist.
Artikel II
Keine deutsche Gesetzesverfügung, gleichgültig wie oder zu welcher Zeit erlassen, darf gerichtlich oder verwaltungsmäßig zur Anwendung gebracht werden in irgendwelchen Fällen, in denen ihre Anwendung Ungerechtigkeit oder ungleiche Behandlung verursachen würde, entweder dadurch, daß
a) | irgend jemand auf Grund seiner Verbindung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihren Formationen, angegliederten Verbindungen oder Organisationen begünstigt Vorteile genießen würde; |
b) |
irgend jemand auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines
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