Markus Götz

bauhofLeiter-PraxisSpezial: Winterdienst kompakt


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Parkplätze sind nur zum Schutz der Fußgänger winterdienstlich zu sichern; der Fahrverkehr muss nicht gesichert werden (BGH, VersR 1983, 162). Aber auch der Schutz der Fußgänger ist eingeschränkt: Nur belebte Parkplätze unterliegen der Räum- und Streupflicht. Dabei ist den Fahrzeuginsassen lediglich die Möglichkeit zu bieten, ihr Fahrzeug gefahrlos zu verlassen oder zu erreichen (BGH, VersR 1966, 90), und zwar in der Weise, dass sie nach wenigen Metern (6 bis 8 m) von ihrem Fahrzeug auf einen gesicherten Weg gelangen. Die Fahrzeuginsassen haben daher keinen Anspruch, unmittelbar auf einer gesicherten Parkfläche aussteigen zu können. In der Praxis bedeutet dies, dass nicht der gesamte Parkplatz geräumt und gestreut werden muss, sondern nur insoweit, dass jeder Fahrzeuginsasse nach wenigen Metern auf einen gesicherten Pfad gelangen kann.

      Daraus folgt, dass Parkbuchten in aller Regel winterdienstfrei sind, weil der Fahrzeuginsasse alsbald den Bürgersteig erreichen kann.

      Ähnliche Grundsätze gelten im Wesentlichen für Friedhöfe und Parkanlagen. Auch hier sind jeweils die Hauptwege zu sichern, keinesfalls aber Nebenwege bzw. Zugänge zu einzelnen Gräbern, es sei denn, es findet eine Beerdigung statt.

      Soweit der Winterdienst für Gehbahnen auf die Anlieger durch Rechtsverordnung übertragen worden ist, ergibt sich der zeitliche Umfang aus der Rechtsverordnung selbst. In aller Regel sind die Gehbahnen zwischen 7.00 und 20.00 Uhr zu räumen und zu streuen. Dies gilt auch für die Kommunen selbst, wenn sie für die Gehbahnen verkehrssicherungspflichtig sind, beispielsweise vor ihren eigenen Gebäuden (Rathaus, Schulen, Kindergärten, Sportstätten etc.).

      Die Anlieger sind nicht verpflichtet, nachts die Gehbahnen vor ihren Anwesen zu sichern. Wenn aber Kommunen Einrichtungen betreiben, in denen auch nach 20.00 Uhr und vor 7.00 Uhr Publikumsverkehr stattfindet, so sind sie verkehrssicherungspflichtig, und zwar deswegen, weil sie einen Verkehr eröffnet oder zugelassen haben.

      Die Kommune kann die Räum- und Streupflicht auf private Unternehmer ganz oder teilweise vertraglich übertragen, und zwar sowohl hinsichtlich des Fahr- als auch des Personenverkehrs. Ein solcher Auftrag an einen Privatunternehmer ist – abhängig vom Auftragsumfang – ggf. ausschreibungspflichtig.

      Notwendig sind eine sorgfältige Auswahl, eine gründliche Anweisung und eine Überwachung des Unternehmers (BGH, VersR 1975, 42). Bei der Auswahl des Unternehmers hat sich die Bauhofleitung vorher zu vergewissern, ob der Unternehmer sachlich und fachlich zur Vertragserfüllung in der Lage ist. Die Anforderungen an die Überwachungspflicht sind streng, dürfen aber auch nicht überspannt werden. Eine stichprobenweise Kontrolle ist zumindest vonnöten, unter Umständen auch fortlaufende Überwachung, wenn es die Umstände gebieten.

      Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Unternehmer bedarf einer klaren und eindeutigen vertraglichen Regelung, die die Sicherung der Gefahrstellen zuverlässig garantiert (BGH, NJW 96, 2646). Mit der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht wird der Unternehmer selbst und eigenständig deliktsrechtlich verantwortlich für den Schutz der Kraftfahrer und Fußgänger vor gefahrdrohenden Stellen (BGH, NJW 08, 1440).

      Außerhalb geschlossener Ortslage

      Auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortslage ist der Personenverkehr nicht besonders zu schützen; dies gilt auch für Radfahrer auf gemeinsamen Geh- und Radwegen. Etwas anderes könnte aber gelten, wenn es sich um einen belebten und gefährlichen Weg von nicht allzu langer Strecke handele, der zwischen zwei Ortsteilen verläuft. Die Wegstrecke sollte maximal 500 m nicht überschreiten (BGH, Vers 1995, 722). Sie ist dann zu räumen und zu streuen.

      Auch hier möge ein kleiner Beispielfall der Veranschaulichung dienen:

      Eine Fußgängerin stürzte mittags auf einem mit einer Lichtzeichenanlage versehenen Fußgängerübergang auf dem Zebrastreifen im Kreuzungsbereich zweier Straßen, weil dort Eisglätte herrschte und verletzte sich. Sie verklagte die Stadt auf Schadensersatz mit der Begründung, Zebrastreifen müssten zum Schutz der Fußgänger immer abgestreut werden.

      Die beklagte Stadt wies hingegen darauf hin, dass der Fußgängerüberweg nur von wenigen Passanten täglich benutzt werde. Somit sei er nicht belebt und er müsse nicht gestreut werden. Das Gericht ging diesem Argument nach und machte sich selbst vor Ort ein Bild von der Situation. Im Rahmen des Augenscheins, der an einem Nachmittag stattfand, wurde die Zahl der Fußgänger festgestellt. Innerhalb einer Stunde überquerte lediglich ein Fußgänger den Zebrastreifen.

      Das Gericht wies die Klage der Frau mit der Begründung ab, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht schuldhaft verletzt, weil auf einem nicht belebten Fußgängerüberweg nicht gestreut werden müsse. Auf die Tatsache, dass an der Unfallstelle ein beampelter Zebrastreifen sei, komme es dagegen nicht an.

      Wer gilt bei einem Haftungsfall als Verantwortlicher?

      Tritt ein zivilrechtlicher Haftungsfall ein, z. B. wenn an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstelle nicht gestreut wurde, so haftet stets und immer die Kommune allein gegenüber dem Geschädigten und nie der Bauhofleiter und seine Mitarbeiter. Dieses Haftungsprivileg für den Bauhof ist in § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG geregelt. Sollte den kommunalen Mitarbeitern aber grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Handeln oder Unterlassen (Nichtstreuen) vorgeworfen werden können, so kann die Kommune Regress bei ihnen nehmen. Das heißt, die Kommune haftet immer nach außen, nach innen kann sie unter Umständen Rückgriff nehmen.

      Anders ist es im Strafrecht. Denn das Strafrecht kennt nur den Täter, also eine Einzelperson. Öffentliche Körperschaften sind daher nicht deliktsfähig. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist gegeben, wenn dem verantwortlichen Täter ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, das durch eine gesetzliche Vorschrift mit Strafe bedroht ist, z. B. fahrlässige Körperverletzung.

      Dann wird gegen den „Täter“ – nach vorherigem Strafantrag durch den Geschädigten – ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet, das entweder eingestellt (mit oder ohne Geldzahlung) wird, oder es wird eine öffentliche Anklage erhoben – mit der Folge einer öffentlichen Hauptverhandlung, die durch Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder Verurteilung enden kann.

      Bei einer strafrechtlichen Verfolgung sollte unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Es empfiehlt sich auch, zunächst keine Angaben zum Sachverhalt gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten zu machen, bevor man nicht das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft kennt.

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