Wolfram Scheffler

Besteuerung von Unternehmen I


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werden, sind jedoch von den Angehörigen der Finanzverwaltung bei der Bearbeitung von vergleichbaren Sachverhalten zu beachten. Diese Entscheidungen werden auch von den meisten Steuerpflichtigen bei der Aufstellung ihrer Steuererklärung akzeptiert. Damit wirken die höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs faktisch über den konkreten Einzelfall hinaus. Will die Finanzverwaltung ein Urteil des Bundesfinanzhofs nicht allgemein übernehmen, beschränkt sie dessen Anwendungsbereich durch einen – häufig umstrittenen – Nichtanwendungserlass,[18] der regelmäßig zeitgleich mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt abgedruckt wird. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, die nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht sind, haben – wie Entscheidungen der Finanzgerichte – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.[19]

      Die bedeutsamsten erstinstanzlichen Entscheidungen der Finanzgerichte werden in der Zeitschrift „Entscheidungen der Finanzgerichte“ (EFG, nichtamtliche Veröffentlichung durch Richter des Bundesfinanzhofs) zusammengestellt. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs werden nicht nur im Bundessteuerblatt veröffentlicht, sondern auch in der Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs (BFHE, Herausgeber Bundesfinanzhof) und in den (nicht amtlichen) Zeitschriften „Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung“ (HFR) sowie „Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs“ (BFH/NV) und in zahlreichen weiteren Fachzeitschriften.

      Der Aufbau einer Entscheidung ist gesetzlich vorgegeben. Nach § 105 FGO enthält eine Entscheidung als wichtigste Bestandteile:

(1) Leitsatz (Urteilsformel, Tenor),
(2) Beschreibung des Sachverhalts und
(3) Erläuterung der Entscheidungsgründe.

      Aus der Zitierweise „BFH vom 4.4.2019, VI R 18/17, BStBl. 2019 II, S. 449“ lässt sich entnehmen,

dass das Urteil am 4.4.2019 verkündet wurde,
dass es sich um die Revision einer erstinstanzlichen Entscheidung handelt,
dass es sich um die 18. Klage handelt, die im Jahr 2017 beim Bundesfinanzhof einging und
dass das Urteil im Teil II des Bundessteuerblatts, Jahrgang 2019, auf Seite 449 veröffentlicht wurde.

      Regelmäßig wird nach dem Leitsatz zusätzlich die Fundstelle des erstinstanzlichen Urteils, dh des Urteils des Finanzgerichts, angegeben (im Beispiel vom FG Düsseldorf).

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe hierzu Roland, SteuerStud 2009, Beilage 1; Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., Köln 2018, S. 41–47.

       [2]

      „Lenkungszweck“ und „Umverteilungszweck“ können zum Obergriff „Sozialzweck“ zusammengefasst werden.

       [3]

      Vgl Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., Köln 2018, S. 45–48.

       [4]

      Vgl BVerfG vom 6.11.1984, BStBl. 1984 II, S. 858.

       [5]

      Zu einem Überblick über die wichtigsten Steuerarten siehe BMF, Steuern von A bis Z, Ausgabe 2019, Berlin 2019.

       [6]

      Bezieht man zusätzlich die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen mit ein, ergibt sich eine Abgabenquote von 42,4% = 1390,4 Mrd. €/3277,3 Mrd. €.

       [7]

      Siehe hierzu BMF, Datensammlung zur Steuerpolitik, Ausgabe 2018, Berlin 2019, S. 12–13.

       [8]

      Zum Umfang der Gesetzgebungskompetenz siehe BVerfG vom 13.4.2017, BVerfGE 145 (2017), S. 171 (Ablehnung der Kernbrennstoffsteuer).

       [9]

      Siehe hierzu grundlegend Rose, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., Wiesbaden 1992, S. 3–4; Rose, Unternehmenssteuerrecht, 2. Aufl., Berlin 2004, S. 17–18.

       [10]

      Zu den Methoden zur Quantifizierung der Steuerbelastung siehe Band III: Steuerplanung, Zweiter Teil.

       [11]

      Siehe hierzu ausführlich Band III: Steuerplanung, Dritter bis Fünfter Teil.

       [12]

      Siehe hierzu Schneider, Steuerlast und Steuerwirkung, München/Wien 2002, S. 97–101.

       [13]

      Zum Einfluss des Europarechts auf das Steuerrecht siehe zB Frotscher, Internationales Steuerrecht, 4. Aufl., München 2015, S. 21-56; Haase, Internationales und Europäisches Steuerrecht, 5. Aufl., Heidelberg 2017, S. 361-419; Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 8. Aufl., München 2016, S. 109–241; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 4. Aufl., Köln 2017, S. 35-68.

       [14]

      Zur Bedeutung der Gesetzesmaterialien siehe Hohmann, StuW 2017, S. 177.

       [15]

      Bei der Umsatzsteuer wurden die Umsatzsteuer-Richtlinien im Jahr 2010 durch ein sehr umfangreiches BMF-Schreiben ersetzt. Dieser Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird regelmäßig aktualisiert.

       [16]

      Diese Erhöhung wurde zwischenzeitlich zum Teil wieder zurückgenommen. Darüber hinaus wurde der Sparer-Freibetrag durch den Sparer-Pauschbetrag ersetzt.

       [17]

      Zu den Normen des deutschen Steuerrechts, die (möglicherweise) gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen, siehe die Übersicht von Kessler/Spengel, DB 2019, Beilage 1.

       [18]

      Siehe hierzu Djanani/Brähler/Krenzin, StuW 2011, S. 323; Pezzer, DStR 2004, S. 525; Spindler, DStR 2007, S. 1061; Weber-Grellet, in: Tipke (Hrsg.),