Wolfram Scheffler

Besteuerung von Unternehmen I


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      (5) Durchführungsverordnungen: Viele Einzelsteuergesetze werden durch eine Durchführungsverordnung ergänzt. Durchführungsverordnungen entfalten die gleiche Wirkung wie Gesetze. Sie werden jedoch nicht von der Legislative (Bundestag, Bundesrat), sondern von der Exekutive (im steuerlichen Bereich: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen) erlassen. Allerdings ist zumeist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Durchführungsverordnungen sind Rechtsverordnungen iSd Art. 80 GG.

      Bundestag und Bundesrat bestimmen die wesentlichen Elemente des Besteuerungstatbestands. Zur Entlastung der formellen Gesetze konkretisiert die Exekutive in den Durchführungsverordnungen die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung oder spezifiziert Begriffe. Die wichtigsten Durchführungsverordnungen sind die Einkommensteuer-, Lohnsteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

      Um das Prinzip der Gewaltenteilung nicht zu gefährden, sind Durchführungsverordnungen nur unter vier Voraussetzungen zulässig (Art. 80 Abs. 1 GG):

Es muss eine gesetzliche Ermächtigung vorliegen. Beispiele sind § 41 Abs. 1 S. 7, § 51 EStG, § 33 KStG, § 35c GewStG und § 15 Abs. 5, § 26 UStG.
Die Ermächtigung muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein.
Die Rechtsgrundlage muss angegeben werden.
Die Verordnung muss ordnungsgemäß (im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger) verkündet werden.

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      (6) Verwaltungsvorschriften: Verwaltungsvorschriften beinhalten Anweisungen von übergeordneten Verwaltungsbehörden an ihnen unterstellte, nachgeordnete Behörden und Amtsträger. Sie unterteilen sich in Richtlinien (von der Bundesregierung), Schreiben oder Erlasse (von einem Bundes- oder Landesministerium) und Verfügungen (von einer Oberfinanzdirektion bzw vom Landesamt für Steuern). Nach dem Regelungszweck ist zwischen norminterpretierenden, ermessenskonkretisierenden, verwaltungsvereinfachenden und organisatorischen Verwaltungsvorschriften zu differenzieren.

      Verwaltungsvorschriften geben die Auffassung der Finanzverwaltung zum geltenden Recht wieder. Als interne Anweisungen binden sie (rechtlich) nur die nachgeordneten Verwaltungsbehörden und die Bediensteten der Finanzverwaltung, aber nicht die Gerichte oder die Steuerpflichtigen. Verwaltungsvorschriften sind der Auslegung von steuerlichen Normen zuzuordnen, nicht der Normenbildung.

      Für die Besteuerungspraxis sind Verwaltungsvorschriften sehr bedeutsam, da sie eine einheitliche Auslegung der Steuergesetze durch die Finanzbehörden sicherstellen und in ihnen eine Vielzahl von Entscheidungen der Finanzgerichte (insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs) berücksichtigt ist. Darüber hinaus orientieren sich viele Steuerpflichtige und ihre Berater bei Erstellung der Steuererklärungen an den veröffentlichten Verwaltungsvorschriften.

      Richtlinien sind im Teil I des Bundessteuerblatts veröffentlicht.

      Zur Klärung von ausgewählten Einzelfragen dienen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) und Erlasse eines Landesfinanzministeriums sowie Gleich lautende gemeinsame Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Ein BMF-Schreiben wird dann veröffentlicht, wenn die Referatsleiter des Bundes und der Länder eine einheitliche Auffassung vertreten. Auf diese Weise wird trotz Verwaltung der Steuern durch Länderfinanzbehörden ein bundeseinheitliches Vorgehen sichergestellt.

      Die wichtigsten Schreiben und Erlasse werden im Teil I des Bundessteuerblatts veröffentlicht (bis 1967 enthielt Teil I des Bundessteuerblatts die Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen und Teil II die Veröffentlichungen der Länder). Zum Teil werden sie auch in Fachzeitschriften (zB Betriebs-Berater, Der Betrieb, Deutsches Steuerrecht) abgedruckt.

      Verfügungen, die von einer Oberfinanzdirektion (OFD) bzw einem Landesamt für Steuern (LfSt) erlassen werden, enthalten gleichfalls Anweisungen zur Behandlung von konkreten Einzelfällen. Der Geltungsbereich einer Verfügung ist auf den Bereich der erlassenden Dienststelle begrenzt.

      Einige dieser speziellen Verwaltungsvorschriften werden in Fachzeitschriften veröffentlicht.

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      (7) Rechtsprechung: Die Rechtsprechung zu steuerlichen Fragen ergibt sich in erster Linie aus Entscheidungen der Finanzgerichte (FG, erste Instanz) und des Bundesfinanzhofs (BFH, zweite und letzte fachliche Instanz). Im Einzelfall sind auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Bedeutung.