Thomas Rauscher

Internationales Privatrecht


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ECLI:EU:C:2009:140 (Gottfried Heinrich).

       [70]

      BVerfGE 73, 339.

       [71]

      EuGH Rs. C-205/06 ECLI:EU:2009:118 (Kommission/Österreich).

       [72]

      RGBl. 1930 II 748.

       [73]

      RGBl. 1930 II 1002; wieder anwendbar seit 4.11.1954, BGBl. 1955 II 829.

       [74]

      BGBl. 1956 II 488.

       [75]

      Vgl Jayme/Hausmann18 Nr 134 Fn 3.

       [76]

      Zum jeweils aktuellen Stand aller Vertragsstaaten siehe http://www.hcch.net. Zu den jeweiligen Abkommen finden sich dort: Text, status table mit Zeichnungs- und Ratifikationsstand.

       [77]

      Das Haager Unterhaltsstatutprotokoll war zunächst nur kraft Verweisung in Art. 15 EG-UntVO innerhalb der EU (als EU-Recht) anwendbar und ist völkerrechtlich seit 1.8.2013 in Kraft.

       [78]

      EuGH-Gutachten ECLI:EU:C:2014:2303 betreffend Beitritt von Drittstaaten zum HKiEntÜ.

       [79]

      Kritisch Wagner NJW 2016, 1774, 1776.

       [80]

      Die Türkei ist seit 1.2.2017 Vertragsstaat des KSÜ: www.hcch.net, Convention Nr 34, Status Table; lesenswert der erklärte Zypern-Vorbehalt.

       [81]

      RGBl 1933 II 377.

       [82]

      RGBl 1933 II 537.

       [83]

      BGBl. 1953 II 559; BGBl. 1969 II 1294.

       [84]

      Ein solcher Vorbehalt muss im Abkommen zugelassen und völkerrechtlich wirksam bei der Ratifikation erklärt sein. Für die Haager Übereinkommen listet die Seite www.hcch.net alle erklärten Vorbehalte im status table zu dem jeweiligen Abkommen.

       [85]

      Palandt/Thorn Art. 3 Rn 12; v. Bar/Mankowski I § 3 Rn 99.

       [86]

      Jayme IPRax 1986, 266; Staudinger/Hausmann (2013) Art. 3 Rn 32 f.

       [87]

      BGBl. 2011 I 898, 917.

       [88]

      Die Website des Verfassers www.euzpr.eu bietet einen aktuellen Überblick über sämtliche Verordnungen des EuZPR samt den zugehörigen Materialien der EU-Gesetzgebungsorgane.

       [89]

      Die Kurzbezeichnungen der Verordnungen sind teilweise nicht offiziell; es besteht mangels offizieller Abkürzungen eine bedauerliche Abkürzungsverwirrung, vor allem aber unterschiedliche Usancen in den Mitgliedstaaten. „Brüssel I“ und „Brüssel II“ sind aus der Bezeichnung „Brüsseler Übereinkommen“ (Brüsseler EuGVÜ) abgeleitete, inzwischen auch von den Organen der EU, zB in Art. 1 Abs. 1 des Anwendungsabkommens mit Dänemark (dazu Rn 1652) verwendete Begriffe. „Rom I“ und „Rom II“, die auf das Römische EVÜ zurückgehen, werden dagegen offiziell im Titel der Verordnungen verwendet.

       [90]

      Welche die Brüssel I-VO (VO EG 44/2001 ABl. EG 2001 L 12/1) für seit 10.1.2015 eingeleitete Verfahren ersetzt, weshalb die Brüssel I-VO weiter für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus früheren Verfahren gilt.

       [91]

      Welche die Brüssel II-VO (VO EG 1347/2000, ABl. EG 2000 L 160/37) seit 1.5.2005 ersetzt.

       [92]

      Welche die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Unterhaltssachen dem bisherigen Anwendungsbereich der Brüssel I-VO und der Brüssel Ia-VO entzieht.

       [93]

      Welche die EG-ZustellVO 2000 (VO EG 1347/2000, ABl. EG 2000 L 160/90) seit 13.11.2008 ersetzt.

       [94]

      Zu einem Vorschlag vgl Rauscher FS Machacek/Matscher (2008), 665.

       [95]

      Protokoll über die Position Dänemarks zum EGV (1997) ABl. EG 1997 C 340/101.

       [96]

      Teilnahmeerklärung gemäß Art. 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zum EGV (1997), ABl. EG 1997 C 340/99.

       [97]

      Gemäß Anhang Art. 3 des Protokolls über die Position Dänemarks idF des Vertrages von Lissabon (ABl. EU 2007 C 306/165, 189) hat Dänemark die bisher nicht genutzte Möglichkeit, sich für die Option zu entscheiden.

       [98]

      Abkommen vom 19.10.2005 ABl. EU 2005 L 299/61, ABl. EU 2007 L 94/70.

       [99]

      Schreiben an die Kommission vom 20.12.2012, dazu ABl. EU 2013, L 79/4.

       [100]

      Bisher zur Anwendung